Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 234/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_234/2009

Urteil vom 2. Juni 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
Vorsorgeeinrichtung X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Fritsche,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
22. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1964 geborene P.________ arbeitete zuletzt vom 1. März 1999 bis 31.
März 2001 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. November 2000) in der Firma
M.________ AG als Maschinenführer und Silikonmischer und war über dieses
Arbeitsverhältnis bei der Vorsorgestiftung der Firma A.________ AG
berufsvorsorgeversichert; per 1. Januar 2003 wurden deren Versicherte durch die
Vorsorgeeinrichtung X.________ (nachfolgend: X.________) übernommen.

Nach einem operativen Eingriff an der Wirbelsäule am 22. Januar 2001
(Hemilaminektomie L4/5 links; Klinik Y.________) meldete sich P._________ am 6.
Juli 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Invalidenrente,
berufliche Massnahmen). Gestützt auf die medizinischen und beruflichen
Abklärungen, insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. Juni 2004, lehnte die IV-Stelle des Kantons
Schwyz das Leistungsbegehren mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9.
Juli 2004 ab (Invaliditätsgrad: 17 %).
A.b Auf Neuanmeldung vom 14. September 2005 (mit nachgereichtem Bericht des
Prof. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 1. September
2005) hin holte die IV-Stelle die Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________
vom 1. Oktober 2005 sowie des Prof. Dr. med. S.________ vom 7. Oktober 2005 und
alsdann ein Gutachten des Universitätsspitals C.________, Rheumaklinik und
Institut für Physikalische Medizin, vom 23. Februar 2006 ein. Gestützt darauf
sowie den Bericht des Spitals R.________, Klinik für Rheumatologie und
Rehabilitation, vom 28. August 2006 (stationärer Aufenthalt vom 7. August bis
24. August 2006) sprach die IV-Stelle P.________ mit Verfügung vom 8. Juni 2007
rückwirkend ab 1. August 2005 Dreiviertelsrente zu (Invaliditätsgrad: 60 %).
A.c Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte die Schweizerische Mobiliar
Lebensversicherungs-Gesellschaft als Rückversicherer der X.________ in deren
Namen und Auftrag P.________ mit, es bestehe weder eine gesetzliche noch eine
reglementarische Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung. Daran hielt sie mit
Schreiben vom 31. Oktober 2007 und 6. Mai 2008 fest.

B.
Am 15. September 2008 liess P.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz Klage gegen X.________ einreichen mit dem Rechtsbegehren, die
Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2003
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 60 % eine Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge (sowie drei Kinderrenten) zuzüglich Verzugszins von 5 % ab
Klageerhebung auszurichten. Mit Entscheid vom 22. Januar 2009 hiess das
Verwaltungsgericht die Klage gut.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die X.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die
Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung in Abweisung des Klagebegehrens zu
verneinen.
P.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und
sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
(BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S.
44 mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1.
Januar 2007). Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Seinem Urteil
legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Die für die Beurteilung des umstrittenen vorsorgerechtlichen Anspruchs auf
eine Invalidenrente massgebenden Rechtsgrundlagen werden im vorinstanzlichen
Entscheid zutreffend dargelegt, insbesondere die Rechtsprechung zu dem für die
gesetzliche Leistungspflicht vorausgesetzten engen zeitlichen und sachlichen
Zusammenhang zwischen einer während des Versicherungsverhältnisses
eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (Art. 23 BVG in
der bis 2004 gültig gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG;
BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17; 134 V 20 E. 3 S. 21 ff.; 130 V 270 E. 4.1 S. 275;
123 V 262 E. 1c S. 264) und zur - hier in erster Linie interessierenden -
Unterbrechung der zeitlichen Konnexität (BGE 134 V 20 E. 3 S. 22 f. und E. 5 S.
25 ff.). Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich des engen zeitlichen und
sachlichen Zusammenhangs ist - kognitionsrechtlich - zu ergänzen, dass die
aufgrund einer konkreten Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zur
geforderten Konnexität im Rahmen von Art. 105 BGG (vgl. E. 2 hievor)
überprüfbare Tatfragen betreffen; frei zu beurteilende Rechtsfrage ist, ob die
Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemässen Vorgaben über die
Bejahung/Verneinung des zeitlichen und sachlichen Zusammengangs erfolgte (vgl.
Urteil 9C_1017/2008 vom 5. Juni 2009, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2 Nach der Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der
gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) - und vorbehältlich eines gestützt
auf Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG reglementarisch abweichend von Art. 23 BVG
definierten Invaliditätsbegriffs und/oder versicherten Risikos auch im Bereich
der weitergehenden Vorsorge - grundsätzlich an die für die Festlegung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidenden Feststellungen der IV-Organe
gebunden. Die Bindungswirkung entfällt, soweit die
invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund der gesamthaften
Prüfung der Akten als offensichtlich unhaltbar erscheint; die Verbindlichkeit
der IV-Beschlüsse ist des Weitern zu verneinen, wenn die Vorsorgeeinrichtung
nicht in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde,
mithin die IV-Stelle es unterlassen hat, ihre Rentenverfügung allen in Betracht
fallenden Vorsorgeeinrichtungen förmlich zu eröffnen. Stellt die
Vorsorgeeinrichtung demgegenüber auf die invalidenversicherungsrechtliche
Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person dies - soweit es um
iv-rechtlich rentenrelevante Elemente geht - entgegenhalten lassen, und zwar
ungeachtet dessen, ob die Vorsorgeeinrichtung im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war oder nicht; auch hier
bleibt die offensichtliche Unhaltbarkeit der Invaliditätsbemessung durch die
IV-Stelle vorbehalten (vgl. zusammenfassend SVR 2009 BVG Nr. 23 S. 97, 8C_539/
2008 E. 2.3; ferner: BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; 132 V 1; 130 V 270 E. 3.1 S.
273 f. [je mit Hinweisen]).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht
zur Ausrichtung einer auf einem Invaliditätsgrad von 60 % basierenden
Invalidenrente der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. Januar 2003 (samt
Verzugszinsen ab Klageerhebung) verpflichtet hat.

4.1 Unstrittig ist, dass die für die - seitens der Invalidenversicherung (E.
4.2 hernach) und vorinstanzlich anerkannte - Invalidität ursächliche
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BVG am 1. Januar 2001 und damit
während des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin (1. März 1999
bis 30. April 2001, einschliesslich Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
BVG) eingetreten und der für die berufsvorsorgerechtliche Leistungspflicht
vorausgesetzte enge sachliche Zusammenhang (E. 3.1 hievor) zu bejahen ist.
Uneins sind sich die Parteien vorab hinsichtlich des für die Leistungspflicht
der Beschwerdeführerin ebenfalls vorausgesetzten zeitlichen Zusammenhangs
zwischen eingetretener Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität.

4.2 Die Invalidenversicherung hat einen Rentenanspruch des an einem chronischen
lumbospondylogenen Schmerzsyndrom (u.a. mit/bei möglichen intermittierendem
lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links bei Rezidivhernie L4/5 links, Status nach
Disektomie L4/5 links am 22.01.01 bei lumboradikulärem Syndrom L5 links,
degenerativen Veränderungen der LWS, Wirbelsäulenfehlform/-haltung und
rezidiven depressiven Episoden) leidenden Beschwerdegegners mit rechtskräftiger
Verfügung vom 9. Juli 2004 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 17 %
abgewiesen. Die IV-Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf die im
kantonalen Entscheid korrekt wiedergegebenen Schlussfolgerungen im Gutachten
der MEDAS vom 25. Juni 2004, wonach dem Beschwerdegegner körperliche
Schwerarbeit aus rheumatologischen Gründen nicht mehr zumutbar sei, für
Tätigkeiten in Wechselposition und unter Vermeidung des Hebens von Lasten über
10 kg jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Nach erfolgter Neuanmeldung
im September 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten - in Bejahung einer ab
1. August 2005 anspruchsbegründenden Verschlechterung des Gesundheitszustands
und dessen erwerblichen Auswirkungen - eine Dreiviertelsrente aufgrund eines
(nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG
bemessenen) Invaliditätsgrades von 60 % zu. Diese leistungszusprechende
Verfügung stützte sich gemäss den unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG
nicht zu beanstandenden Feststellungen des kantonalen Gerichts auf die Berichte
des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 1. Oktober 2005, des Prof. Dr. med.
S.________ vom 1. September 2005 und vom 7. Oktober 2005 (seit 1. Januar 2001
permanent 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fabrikhilfsarbeiter mit Silikonarbeit
und ab 1. August 2005 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich leichter
Tätigkeit), sodann auf das Gutachten des Universitätsspitals C.________ vom 23.
Februar 2006 (100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Hilfsarbeiter in einer Fabrik; 50%ige Arbeitsfähigkeit in körperlich
leichten Tätigkeiten mit Wechselbelastungen und regelmässigen Pausen, ohne
Heben von Gewichten über 20 kg, längeres Stehen/Sitzen, Zwangshaltungen und
statische Verrichtungen [4 Std./Tag] mit möglicher Steigerung nach Durchführung
therapeutischer Massnahmen) und schliesslich auf den Austrittsbericht des
Spitals R.________ vom 28. August 2006 (nach stationärer Therapie vom 7. bis
24. August 2006; attestierte Einschränkung beim Heben von schweren Lasten sowie
bei längeren Gehstrecken und monotonen Stellungen; volle Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten, als "körperlich schwer belastend" bezeichneten Tätigkeit als
Silikonmischer; 50%ige Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden, körperlich
geeigneten Tätigkeiten).

4.3 Die Vorinstanz hat sich - ohne explizite Prüfung der Frage nach der
Verbindlichkeit der erwähnten Beschlüsse der Invalidenversicherung für die
berufsvorsorgerechtliche Beurteilung des Rentenanspruchs (vgl. E. 3.2 hievor
sowie E. 4.4 und 4.5.1 hernach) - auf die Feststellung beschränkt, gestützt auf
die nach dem MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2004 dokumentierte medizinische
Aktenlage sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Versicherte seit dem Eintritt der für die spätere Invalidität ursächlichen
Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar 2001 während mindestens drei Monaten wieder
"voll arbeitsfähig" gewesen sei; dementsprechend sei der vorsorgerechtlich
relevante zeitliche Zusammenhang im Sinne von Art. 23 BVG (vgl. E. 3 hievor)
nicht unterbrochen worden und habe die Vorsorgeeinrichtung zu Unrecht einen
Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge
verneint. Für den Bereich der weitergehenden Vorsorge sei analog zum
obligatorischen Bereich davon auszugehen, dass seit 1. Januar 2001 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und ab 1. August 2005 eine
50%ige Arbeits(un)fähigkeit in körperlich leichten Tätigkeiten bestehe. Sodann
sei zu berücksichtigen, dass gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine
leistungsbegründende Erwerbsunfähigkeit resp. Invalidität - abweichend vom
iv-rechtlichen Invaliditätsbegriff - bereits dann bestehe, wenn der Versicherte
"durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise gehindert
ist, eine seinem Beruf oder seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben (Ziff. 6.3.1); die
leistungsbegründende Invalidität ab einem Invaliditätsgrad von 25 % (Reglement,
ZIff. 6.3.2), und der Rentenanspruch entstehe nach Ablauf einer Wartefrist von
24 Monaten (gemäss Anhang I), in der Regel jedoch spätestens mit dem Beginn des
Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung. Dementsprechend sei die
Wartefrist am 1. Januar 2003 abgelaufen und habe die Vorsorgeeinrichtung dem
Versicherten ab diesem Zeitpunkt "eine Invalidenrente (inkl. Kinderrenten für
seine drei Kinder) der beruflichen Vorsorge aufgrund eines IV-Grades von 60 %
auszurichten", zuzüglich 5 % Verzugszinsen ab Klageerhebung.

4.4 Die Beschwerdeführerin rügt vorrangig, die vorinstanzliche
Rentenzusprechung setze sich in Missachtung der rechtsprechungsgemäss
(zumindest) im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge grundsätzlich
geltenden Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an die rentenrelevanten Beschlüsse
der Invalidenversicherung (vgl. E. 3.2 hievor) namentlich über die erste, einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17 % feststellende IV-Verfügung vom
9. Juli 2004 hinweg. Wie es sich mit der behaupteten Bindungswirkung im
Einzelnen verhält, bedarf indessen keiner abschliessenden Prüfung. Wie sich aus
folgenden Erwägungen ergibt, ist die Beschwerde im Ergebnis auch dann
begründet, wenn - wie im vorinstanzlichen Entscheid implizite geschehen - eine
fehlende Bindung (insbesondere auch an die erste IV-Verfügung vom 9. Juli 2004;
vgl. diesbezüglich Urteil 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 3.2 und 3.3 [mit
Hinweis auf das Urteil B 62/00 vom 19. Juli 2001 E. 3a]; vgl. auch Urteile
9C_1073/2009 vom 25. März 2010 und 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 11)
unterstellt wird (nachfolgende E. 4.5).
4.5
4.5.1 Die vorab umstrittene, allein berufsvorsorgerechtlich relevante Frage der
engen zeitlichen Konnexität im Sinne von Art. 23 BVG ist aufgrund aller seit 1.
Januar 2001 (Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit; E. 4.1 hievor)
verfügbaren und rechtserheblichen medizinischen Akten zu beantworten. Im
vorinstanzlichen Entscheid werden jedoch einzig die ärztlichen Stellungnahmen
seit dem MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2004 erwähnt. Soweit den Zeitraum von
2001 bis Juni 2004 betreffend, ist der rechtserhebliche Sachverhalt somit
unvollständig, mithin rechtsfehlerhaft festgestellt worden (BGE 135 V 23 E. 2
S. 25 mit Hinweisen), womit diesbezüglich eine letztinstanzliche Bindung im
Sinne von Art. 105 Abs. 1 BGG entfällt.
4.5.2 Nach Lage der Akten zeigten sich beim - seit 1. Januar 2001 in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer/Silikonmischer zu 100 %
arbeitsunfähig geschriebenen - Beschwerdegegner zwei Wochen nach einer am 22.
Januar 2001 in der Klinik Y.________ durchgeführten operativen Behandlung einer
Diskushernie L4/5 regelrechte postoperative Verhältnisse und keine Zeichen
einer Nerveneinklemmung (Bericht der Klinik Y.________ vom 15. März 2001).
Knapp vier Monate nach der Operation war der Versicherte laut ärztlichen
Angaben mit dem Ergebnis der Operation sehr zufrieden; gemäss Arztbericht
bleibe eine soziale Problematik und solle sich der Patient "vom schweren Tragen
distanzieren" (Bericht der Klinik Y.________ vom 9. Mai 2001). Am 2. Juli 2001
berichtete die Klinik Y.________ über Schmerzen des Patienten im Narbenbereich
mit Ausstrahlung in die linke untere Extremität lateral bis zum Knöchel, welche
nach 100 Metern Gehweg stärker würden; der Neurostatus sei unauffällig, und es
seien weiterhin keine Zeichen einer Nerveneinklemmung ersichtlich. Die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit) bestehe fort. Der Hausarzt
Dr. med. M.________ erachtete im Bericht vom 13. Juli 2001 alsdann eine
"Umschulung auf eine leichtere, körperlich nicht belastende Tätigkeit" als
indiziert. Der Bericht des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für
Neurochirurgie, Klinik Y.________, vom 12. November 2001 hielt fest, der
Patient sollte keine rückenbelastenden Arbeiten mehr ausführen, insbesondere
keine Tätigkeiten, die mit dem Anheben von schweren Lasten verbunden sind;
häufiges Schaufeln und Pickeln und ferner Arbeiten, die eine Rotation der
Lendenwirbelsäule oder häufige Inklinationen erfordern, seien ebenfalls zu
vermeiden. Für leichte Arbeiten bestehe aktuell eine medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. H.________
gemäss einem (im Aktenauszug des MEDAS-Gutachtens vom 25. Juni 2005
aufgeführten) Kontrollbericht vom 30. Januar 2001 gegenüber dem
Beschwerdegegner ausdrücklich; dieser bestand jedoch auf der Einholung einer
Zweitmeinung durch Prof. Dr. E.________, Klinik Y.________, welcher sich am 12.
März 2002 gegenüber dem Hausarzt dahingehend äusserte, der angeblich
katastrophale Zustand, in dem sich der Patient befinden soll, entspreche "nicht
dem optimal klinischen Befund"; namentlich sei die zarte Narbe an der
Operationsstelle nicht Ursache hierfür; es bestehe aktuell einzig eine
Bandscheibendegeneration, im Bewegungssegment L4/5 und leichten Grades auch L5/
S1. Für eine erneute Operation bestehe ebensowenig Anlass wie für eine
intensive konservative Behandlung. In der Folge gab der Hausarzt Dr. med.
M.________ am 10. Mai 2002 in einem nicht näher begründeten Kurzattest eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2002 in leichten Arbeiten in wechselnder
Körperstellung ohne grössere Belastungen und ohne grössere Gehdistanzen an. In
seinem Bericht vom 21. Februar 2003 hielt der Hausarzt an der Einschätzung
fest, wonach in leidensadaptierten Tätigkeiten (seit Juli 2002) eine bloss
50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, worauf auf Empfehlung der Klinik Y.________
weitere Abklärungen folgten. Im Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH
für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2. April 2004 wurde
festgestellt, nach der Operation im Januar 2001 bestehe "rein klinisch ein
guter Erfolg"; die Wirbelsäulenfunktion sei gut, und es liessen sich objektiv
keine neuen radikulären Störungen nachweisen. Motorik und Sensibilität seien
nicht beeinträchtigt. Ausser der Verschmälerung des Intervertebralraumes L4/5
und L5/S1 dorsal mit leichter Retroposition fände sich keine degenerative
Veränderung. Möglicherweise könne die nachgewiesene Narbe zu Beschwerden
führen, ebenso die vermutete leichte Psoasverkürzung. Für angepasste
Tätigkeiten in Wechselpositionen, ohne Heben von Gewichten über 10 kg - etwa
Maschinenbedienung, einfache Kontroll- oder leichte Packarbeiten, Sortier- oder
leichte Magazintätigkeit - könne die Arbeitsfähigkeit nach einer gewissen
Anlaufzeit wieder voll erreicht werden. Die MEDAS-Ärzte bestätigten diese
Einschätzung in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2004 vollumfänglich (vgl. E. 4.2.1
hievor) und attestierten ab 14. Mai 2004 (MEDAS-Schlussbesprechung) eine
100%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten; zum Zeitraum davor machten
sie keine abschliessenden, verbindlichen Angaben. Ein krankheitswertiges
psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde ausdrücklich
verneint (zu Handen der MEDAS erstellter Bericht des Dr. med. K.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2004).
4.5.3 Die im vorinstanzlichen Entscheid unberücksichtigt gebliebene
medizinische Aktenlage im Zeitraum 2001 bis Juni 2004 lässt mit dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf
schliessen, dass dem Beschwerdegegner ab November 2001 (Bericht des Dr. med.
H.________, Klinik Y.________, vom 12. November 2001) aus rein
medizinisch-theoretischer Sicht die Realisierung einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in leichteren, rückenschonenden Tätigkeiten (mit den erwähnten
einzelnen Limitierungen) zumutbar war. Auf das jeglicher Begründung entbehrende
Kurzattest des Hausarztes Dr. med. M.________, wonach eine Arbeitsfähigkeit in
leidensangepasster Tätigkeit (erst) ab 1. Juli 2002 und (voraussichtlich
längerfristig) bloss im Umfang von 50 % bestand, ist nicht abzustellen: Diese
Einschätzung konnten die Fachärzte bis zum Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung und
auch danach nie bestätigen und lässt sich namentlich mit Blick auf die von
ihnen dokumentierten, relativ geringfügigen objektiven Befunde sowie die
festgestellten, aus rein körperlicher Sicht guten Operationsergebnisse nach dem
Eingriff im Januar 2001 nicht nachvollziehbar und überzeugend begründen; ein
fachärztlich diagnostiziertes, krankheitswertiges psychisches Leiden, welches
auf eine bloss 50%ige Arbeitsfähigkeit in rückenschonenden Tätigkeiten
schliessen liesse, kann klar ausgeschlossen werden. Nachdem die im November
2001 festgestellten, objektivierbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen jedenfalls
bis Mai/Juni 2004 (MEDAS-Begutachtung) im Wesentlichen unverändert geblieben
waren, ist - wie auch seitens der Invalidenversicherung geschehen und dort vom
Beschwerdegegner anerkannt worden - auf die medizinisch-theoretische
Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Bericht des Dr. med. H.________ vom 12.
November 2001 und im bestätigenden MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2004
abzustellen. Dementsprechend ist - selbst bei Anerkennung einer gewissen
Anpassungszeit des Beschwerdegegners beim Wiedereinstieg ins Erwerbsleben -
eine im Zeitraum bis Juni 2004 eingetretene, mindestens drei Monate andauernde
volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit zu bejahen. Dabei
erlaubte die zumutbarerweise verwertbare Leistungsfähigkeit dem
Beschwerdegegner auf dem unterstellten ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE
134 V 64 E. 4; SZS 2004 S. 567, B 68/03 E. 3.2) offenkundig die Erzielung eines
den Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge
nach Art. 23 f. BVG ausschliessendes Einkommens: So lag sein Verdienst als
Hilfsarbeiter vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit Fr. 58'500.- (4'500.- x
13; IV-Fragebogen Arbeitgeber vom 17. Juli 2001) im Jahre 2000 nur geringfügig
(4.9 %) über dem hier zulässigerweise (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) die
Ausgangsbasis für die Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens hypothetisch
erzielbaren Einkommens bildenden statistischen Durchschnittslohn von Männern in
einfachen und repetitiven Tätigkeiten gemäss den vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), welcher im Jahre 2000 bei Fr.
55'640.- lag (Fr. 4'437.- [LSE 2000/TA1/TOTAL/ Anforderungsniveau 4/Männer] x
41.8/40 [durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2000 gemäss
Tabelle B 9.2, Total, in: Die Volkswirtschaft 2/2010, S. 94] x 12). Ungeachtet
eines allfälligen leidensbedingten Abzugs auf Seiten des statistischen
Durchschnittslohnes (vgl. BGE 134 V 322 E. 5. S. 327 f., mit Hinweisen; gemäss
IV-Verfügungen vom 9. Juli 2004 und vom 8. Juni 2007: 15 % von maximal
zulässigen 25 %; vgl. auch nachstehende E. 4.6.2 in fine) erreicht der
Invaliditätsgrad bis ins Jahr 2005 jedenfalls nicht die bvg-rechtlich
anspruchsbegründende Schwelle von mindestens 50 % (Art. 24 Abs. 1 BVG in der
bis Ende 2004 in Kraft gestandenen Fassung) resp. von 40 % (Art. 24 Abs. 1 BVG
in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Im Lichte der in BGE 134 V 20
dargelegten Rechtsprechung ist damit entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz
eine Unterbrechung des im Rahmen von Art. 23 BVG geforderten engen zeitlichen
Zusammenhangs zu bejahen, was eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin aus
obligatorischer beruflicher Vorsorge ausschliesst.
4.5.4 Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass eine Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhangs auch allein gestützt auf die Aktenlage im Zeitraum ab
dem MEDAS-Gutachten bis August 2005 bejaht werden müsste. Die vorinstanzlich
abweichende Feststellung (E. 4.3 hievor), welche implizit von einer durchwegs
(d.h. vor wie nach der MEDAS-Begutachtung) nur maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit
(auch) in leidensangepassten Tätigkeiten ausgeht, lässt sich unter dem
Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht halten: Zum einen wird im kantonalen
Entscheid die rechtserhebliche Tatsache ausgeblendet, dass nach der
MEDAS-Begutachtung im Mai/Juni 2004 bis Mitte Mai 2005 keinerlei ärztlichen
Untersuchungen oder Behandlungen und namentlich auch keine echtzeitlichen, vom
MEDAS-Gutachten abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen dokumentiert
sind. Zum andern steht die Schlussfolgerung der Vorinstanz in offenkundigem
Widerspruch zur (in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung gänzlich
ausgeklammerten) Tatsache, dass sowohl der Hausarzt Dr. med. M.________ als
auch Prof. Dr. med. S.________ aufgrund neuer Befunde ausdrücklich von einer im
Frühling 2005 aufgetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands gegenüber
dem Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung ausgehen (Bericht des Dr. med. M.________
vom 1. Oktober 2005, lit. C. Ziff. 1 und Ziff. 7; Bericht des Prof. Dr. med.
S.________ vom 7. Oktober 2005, lit. C Ziff. 1 und Ziff. 6 [Anamnese gemäss
Zuweiser 10.6.05 [Dr. M.________], MRI LWS 25.05.05); die bloss 50%ige
Arbeitsunfähigkeit selbst in rückenschonender Tätigkeit wird übereinstimmend
erst ab 1. August 2005 attestiert, ohne die frühere Einschätzung der
MEDAS-Gutachten retrospektiv zu korrigieren: letzteres gilt auch für das
Gutachten des Universitätsspitals C.________ vom 23. Februar 2006, worin die
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nur aktuell festgelegt wird,
sowie für den Bericht des Spitals R.________ vom 28. August 2006, welcher sich
den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten vom 23. Februar 2006 anschliesst.
Soweit schliesslich der RAD-Arzt Dr. med. T.________ in seiner Stellungnahme
vom 4. November 2005 von einer kontroversen und nicht schlüssigen Aktenlage
ausging, bezieht sich diese Beurteilung auf die aktuelle medizinische
Situation, welche seines Erachtens das Eintreten auf die Neuanmeldung - infolge
einer glaubhaft gemachten anspruchserheblichen Verschlechterung im Sinne von
Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV - rechtfertigte; in seiner Stellungnahme vom 11. April
2006 sprach alsdann auch er ausdrücklich von einer im Frühjahr 2005
eingetretenen und gestützt auf die Berichte des Prof. Dr. med. S.________ ab
August 2005 iv-rechtlich zu anerkennenden "Verschlechterung". Indem die
Vorinstanz eine durchwegs maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten angenommen hat, hat sie sich über die medizinische Aktenlage
hinweggesetzt; ihr Beweisergebnis ist offensichtlich unrichtig und für das
Bundesgericht daher nicht verbindlich. Der Sachverhalt ist letztinstanzlich
dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdegegner (auch) im Zeitraum von
Mai/Juni 2004 bis Ende Juli 2005 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsfähig war und der gemäss Art. 23 BVG vorausgesetzte enge zeitliche
Zusammenhang zwischen der im Januar 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und
der späteren Invalidität (auch insoweit; vgl. E. 4.5.3 hievor) als unterbrochen
zu gelten hat.

4.6 Zu prüfen bleibt eine überobligatorische Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin gestützt auf das am 1. Januar 1996 in Kraft getretene, hier
unstrittig massgebende Reglement der Vorsorgestiftung der Firma A.________ AG
vom 21. November 1995 (vgl. vorne, Sachverhalt A.a.)
4.6.1 Gemäss Ziff. 6.3.2 richtet die Vorsorgeeinrichtung - abweichend von der
Invalidenversicherung - Invaliditätsleistungen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von mindestens 25 % aus, wobei der Anspruch auf eine
Invalidenrente nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten entsteht (Reglement
Ziff. 6.3.5 in Verbindung mit Anhang I ZIff. 4). Der Begriff der Invalidität
wird im Bereich der weitergehenden Vorsorge in "Ziff. 6.3.1 Erwerbsunfähigkeit/
Invalidität" wie folgt definiert:
"Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte durch
ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise gehindert ist, eine
seinem Beruf oder seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten
angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder wenn er im Sinne der
eidgenössischen Invalidenversicherung invalid ist."
Gemäss Ziff. 6.3.6 lit. a des Reglements erlischt der Anspruch auf die
Invalidenrente beim Wegfall der Erwerbsunfähigkeit. Sodann bestimmt Ziff. 7.2
Abs. 3, dass die Vorsorgeeinrichtung für Versicherungsereignisse, die nach
Ablauf der Nachfrist (30 Tage nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss
Ziff. 7.2 Abs. 1; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten sind, nicht mehr haftet
(Satz 1). Für später eintretende Verschlimmerungen aus gleicher Ursache haftet
die Stiftung höchstens im Rahmen der BVG-Minimalleistungen (Satz 2). Da
vorliegendenfalls BVG-Minimalleistungen nach dem unter E. 4.5 hievor Gesagten
ausser Betracht fallen, besteht eine überobligatorische Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin nur für eine bereits während des Versicherungsverhältnisses
eingetretene Invalidität im reglementarischen Sinne von mindestens 25 % und
nur, soweit die Invalidität im Zeitpunkt des Ablaufs der 24-monatigen
Wartefrist nicht weggefallen war (Ziff. 6.3.6 lit. a des Reglements).
4.6.2 Gemäss dem - nach dem Vertrauensprinzip auszulegenden (BGE 132 V 278 E.
4.3 S. 281 f. mit Hinweisen) - Reglement bildet leistungsbegründende
Invalidität nicht die Unfähigkeit, den bisherigen Beruf oder die in der letzten
Arbeitsstelle konkret innegehabte Funktion auszuüben, wovon Beschwerdegegner
und Vorinstanz offenbar ausgehen. Massgebender Anknüpfungspunkt ist vielmehr
das Unvermögen, eine dem Beruf, der Lebensstellung, den Kenntnissen und
Fähigkeiten der versicherten Person "angemessene" Erwerbstätigkeit zu
verrichten. Im Falle des Beschwerdegegners, der in seinem Heimatland lediglich
während sieben Jahren die (Grund-)Schule besuchte, über keinen Berufsabschluss
verfügt und auch vor Eintritt des Gesundheitsschadens stets (bei wechselnden
Arbeitgebern) im Hilfsarbeitssegment arbeitete, haben grundsätzlich die
verschiedensten Tätigkeiten mit relativ geringem Anforderungsniveau als im
reglementarischen Sinne "angemessen" zu gelten; der Umstand, dass er - was
bereits während des Versicherungsverhältnisses als objektiv nachgewiesen gelten
konnte - in Hilfstätigkeiten keine Schwerarbeit mehr verrichten kann, begründet
keine Unangemessenheit solcher Tätigkeiten, zumal das Hilfsarbeitsspektrum
erfahrungsgemäss auch für Gesunde eine breite Palette von körperlich schweren
bis leichten Arbeiten bietet. Leidensangepasste, insbesondere rückenschonende
Hilfstätigkeiten (wie etwa Tätigkeiten in der Maschinenbedienung, einfache
Kontroll-, Sortier-, leichte Pack- oder Magazinarbeiten; vgl.
MEDAS-Teil-Gutachten vom 25. Juni 2004 des Dr. med. G.________, Facharzt FMH
für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 2. April 2004, S. 3) waren dem
Beschwerdegegner während des bis Ende April 2001 laufenden
Versicherungsverhältnisses zwar nach Lage der Akten noch nicht zumutbar. Nach
dem unter E. 4.5.3 hievor Gesagten war er aber hierfür im Zeitpunkt des Ablaufs
der reglementarischen 24-Monate-Wartefrist im Januar 2003 bis zur
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahre 2005 wieder voll
arbeitsfähig. Mithin lag keine Erwerbsunfähigkeit in einer "angemessenen"
Tätigkeit vor. Ebenso bestand kein mindestens 25%iger Invaliditätsgrad im Sinne
der Invalidenversicherung: Wie unter E. 4.5.3 hievor dargelegt, lag das als
Referenzgrösse dienende statistische Einkommen gemäss LSE im Jahre 2000 nur um
knapp 5 % unter dem Einkommen, das der Beschwerdegegner im Jahre 2000 beim
letzten Arbeitgeber als Gesunder verdient hatte. Die für die Folgejahre (bis
2003) zu berücksichtigende Nominallohnentwicklung von Männern (Verarbeitendes
Gewerbe und Industrie: 2.5 %/2001, 1.6 %/2002, 1.3 %/2003; total [alle
Kategorien]: 2.7 %/2001; 1.6 %/2002 und 1.2 % /2003; http://www.bfs.admin.ch/
bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ändert an diesem
Verhältnis kaum etwas. Sachliche Gründe, den auf Seiten des trotz
Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
allenfalls zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.5.3 hievor)
höher als auf den von der Invalidenversicherung anerkannten Prozentsatz von 15
% zu veranschlagen, sind im vorinstanzlichen Entscheid ebensowenig wie in der
letztinstanzlichen Beschwerdeantwort dargetan und auch nicht ersichtlich; mit
einem Abzug von 15 % wird der Beschränkung des Zumutbarkeitsprofils des ehemals
auch für schwerere Arbeiten eingesetzten Versicherten auf nurmehr körperliche
leichte, wechselbelastende Tätigkeiten (ohne Heben von Lasten über 10 kg)
hinreichend Rechnung getragen; Alter (Jahrgang 1964), Nationalität oder
Aufenthaltskategorie (italienischer Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung
C), Dauer der Betriebszugehörigkeit (letzter Arbeitgeber: 1999-2001) oder
Beschäftigungsgrad (hier: zumutbare Vollzeitbeschäftigung) rechtfertigen keinen
zusätzlichen Abzug. Damit aber resultiert für den Zeitpunkt nach Ablauf der
24-monatigen Wartefrist am 1. Januar 2003 ein Invaliditätsgrad von höchstens 20
%, sodass ein reglementarischer Rentenanspruch nicht entstehen konnte und die
vorinstanzliche Bejahung eines überobligatorischen Leistungsanspruchs vor
Bundesrecht nicht Stand hält.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend trägt der unterliegende Beschwerdegegner die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 22. Januar 2009 aufgehoben. Die Klage des Beschwerdegegners
vom 15. September 2008 wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz