Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 228/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_228/2009

Urteil vom 5. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1952, meldete sich unter Hinweis auf Poliarthritis und
Diabetes, bestehend seit 1990 und seither zunehmend, am 18. August 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und liess einen
Abklärungsbericht Haushalt vom 30. März 2006 erstellen. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 4. Juli 2007 das
Leistungsbegehren ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ hiess das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 11. Dezember 2008 gut, sprach
H.________ ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente zu und wies die
Angelegenheit zur Festsetzung des Rentenbetrages an die IV-Stelle zurück.

C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides sowie die Bestätigung der Verfügung vom 4. Juli 2007.

Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. H.________ und das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die in der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Form) und zu den verschiedenen
Invaliditätsbemessungsmethoden - bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 mit Hinweisen), bei nichterwerbstätigen,
insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis 31.
Dezember 2007 anwendbar gewesenen Fassung; BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99) sowie
bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs.
2ter IVG ebenfalls in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Form; BGE 130 V 393,
125 V 146) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.
In Frage steht der Anspruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist unbestritten,
dass die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu je 50 % im
Haushalt tätig und einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, so
dass sich der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode bestimmt.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Einschätzung im Gutachten des Dr. med.
N.________, FMH für Orthopädie, vom 21. Februar 2002, wonach die Versicherte im
angestammten Beruf als Verkäuferin zu 40 % arbeitsfähig sei, überzeuge nicht.
Dr. med. N.________ berücksichtige die Natur dieser Tätigkeit zu wenig, welche
auch das Auspacken, Umhertragen, Aufschichten etc. von Waren umfasse. Diese
Arbeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar. Da eine Umschulung in
Anbetracht der auf das Primarschulniveau beschränkten Ausbildung und des Alters
der Versicherten nicht in Frage komme, wären ihr aus physischer Sicht lediglich
noch Kontroll- und Überwachungsaufgaben zumutbar, welche sie indes wegen ihrer
psychischen Probleme nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit,
Konzentration, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit ausführen könne. Auch unter
Berücksichtigung der ungünstigen Prognose fände sich auf dem allgemeinen und
ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein (ökonomisch denkender) Arbeitgeber, welcher
bereit wäre, die Versicherte einzustellen. Die theoretisch noch in erheblichem
Ausmass vorhandene Arbeitsfähigkeit (nach Einschätzung des Dr. med. N.________
80 % in einer adaptierten Tätigkeit) sei somit aufgrund der "qualitativen
Einschränkung" nicht mehr verwertbar, weshalb eine vollständige Invalidität
bestehe.
Was die Einschränkung im Haushalt betreffe, sei entgegen der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung die Schadenminderungspflicht der Angehörigen
nicht zu berücksichtigen. Die Invalidität einer versicherten Person im Haushalt
habe "offenkundig" nichts zu tun mit dem Vorhandensein hilfsbereiter oder
hilfsverpflichteter Familienangehöriger, weshalb deren Mithilfe unter dem Titel
der Schadenminderungspflicht unberücksichtigt bleiben müsse. Gestützt auf die
Beurteilung des Dr. med. N.________, welchem der Abklärungsbericht Haushalt
vorgelegen habe, sei von einer Invalidität im Haushalt von 60 % auszugehen.
Zusammen mit der anteiligen Invalidität im Erwerbsbereich resultiere ein
Invaliditätsgrad von gesamthaft 80 %. Die Beschwerdegegnerin habe demzufolge
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

3.2 Die Beschwerde führende IV-Stelle rügt, die Vorinstanz habe sowohl
Bundesrecht verletzt als auch den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt. Gestützt auf die
Einschätzung des Dr. med. N.________ sei der Versicherten, entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen, eine Erwerbsarbeit zumutbar. Es existierten sehr
wohl Arbeitsplätze, welche den Einschränkungen der Beschwerdegegnerin Rechnung
trügen, etwa Tätigkeiten als Telefonistin in einem Call Center, als
Mitarbeiterin Telefondienst im Empfang oder für Terminabsprachen für
Aussendienstmitarbeiter, als Kassierin in einem Kino, einem Schwimmbad, einer
Sauna oder bei der Qualitätskontrolle. Unter Berücksichtigung einer 50%igen
Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit betrage die Einschränkung im Erwerbsbereich 16 %.

Hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt widersprächen die vorinstanzlichen
Erwägungen (einmal mehr) der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es sei auf die
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Realität entsprechenden Angaben der
Versicherten anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 30. März 2007
abzustellen.

4.
4.1 Die Zusprechung einer Invalidenrente setzt in jedem Fall Erwerbsunfähigkeit
und Invalidität Sinne von Art. 7 und 8 ATSG voraus. Dabei ist das
Invalideneinkommen stets auf die Verdienstmöglichkeiten im allgemeinen
(ausgeglichenen) Arbeitsmarkt und nicht auf den bisherigen Beruf bezogen zu
bestimmen. Demzufolge besteht in der Invalidenversicherung kein Raum für eine
"Berufsunfähigkeitsrente" (Urteil 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2). Ob
und in welchem Umfang einer versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen eine Erwerbsarbeit (weiterhin) zugemutet werden kann, ist
eine - letztinstanzlich frei überprüfbare - Rechtsfrage, soweit sich die
Einschätzung auf allgemeine Lebenserfahrung stützt. Tatfrage ist die ausgehend
von (medizinischen) Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)
fähigkeit.

4.2 Ob die Restarbeitsfähigkeit einer versicherten Person tatsächlich verwertet
werden kann, ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht
entscheidwesentlich. Referenzpunkt bildet nicht der effektive, sondern der
hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt, welcher - als theoretischer und
abstrakter Begriff - etwa die konkrete Arbeitsmarktlage unberücksichtigt lässt,
in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene
Stellenangebote umfasst und von den fehlenden oder verringerten Chancen
Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht
(vgl. etwa Urteil 8C_207/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.
5.1 Der die Beschwerdegegnerin behandelnde Dr. med. W.________, FMH Innere
Medizin, diagnostizierte im Arztbericht vom 30. August 2005 eine seronegative
Spondarthropathie (Typ Psoriasisarthropathie), einen Diabetes mellitus Typ II
sowie ein metabolisches Syndrom. Er gab an, die bisherige Tätigkeit als
Verkäuferin sei "bedingt" zumutbar, d.h. ohne schweres Heben, Bücken und Tragen
respektive ohne "spezielle manuelle Fertigkeiten der Hände". Summarisch könne
ab September 2000 eine theoretische Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin von
mindestens 50 % und im Haushalt von mindestens 30 % attestiert werden. In der
Folge fanden operative Eingriffe an beiden Händen statt, die komplikationslos
verliefen (rechte Hand: Swanson-Prothese D3 und 4, Ringbandspaltung D2,
Karpaldachspaltung re, am 3. April 2006; linke Hand: Exploration des A1
Ringbandes sowie IP-Gelenksarthrodese Dig. I am 16. August 2006; Berichte des
Dr. med. W.________ vom 23. Juni 2006 sowie der Klinik für Hand-, Plastische-
und Wiederherstellungschirurgie, Spital X.________, vom 23. November 2006;
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 4. Dezember 2006).
In seinem Gutachten vom 21. Februar 2007 kam Dr. med. N.________ zum Schluss,
insbesondere die Beschwerden in beiden Händen bewirkten eine deutliche
Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Versicherte sei in der
bisherigen und in anderen, vorwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeiten in
kalter und feuchter Umgebung mit Handeinsatz, Kraftanwendung, Heben und Tragen
von Gewichten über 3 kg, die über der Horizontalen zu verrichten sind, bei
voller Stundenpräsenz im Umfang von 60 % eingeschränkt. Eine andere, primär
intellektuelle Tätigkeit, bei der die Hände kaum gebraucht werden müssten, ohne
feinmotorische Arbeiten, Kraftanwendung der Hände, vorwiegendes Stehen oder
Gehen, regelmässiges Arbeiten über der Horizontalen sowie ohne Heben und Tragen
von Lasten über 3 kg, sei bei voller Stundenpräsenz zu 80 % zumutbar. Die
Restarbeitsfähigkeit im Haushalt betrage entgegen dem Abklärungsbericht
Haushalt vom 30. März 2006 nicht rund 80 % (diese Beurteilung sei aus
orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar), sondern nur noch ungefähr 40 %.
Einbezogen hat Dr. med. N.________ dabei auch die von Dr. med. K.________, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt an der Klinik Y.________, im
psychiatrischen (Teil-) Gutachten vom 16. Februar 2007 diagnostizierte
rezidivierende depressive Störung (im Begutachtungszeitpunkt leichte Episode)
mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.1).

5.2 Soweit das kantonale Gericht entgegen der ärztlicherseits attestierten
verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Arbeit und von
immerhin 40 % in der bisherigen Tätigkeit (welche im Übrigen auch der
behandelnde Dr. med. W.________ am 30. August 2005 bestätigte [wobei er sogar
von einer bis zu 50%igen Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin ausging]) auf eine
vollständige Invalidität im erwerblichen Teilbereich schliesst, beruht der
angefochtene Entscheid in der Tat auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltswürdigung bzw. einer unhaltbaren Beweiswürdigung (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9; Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Zwar
trägt ein medizinisches Anforderungsprofil naturgemäss nur den funktionellen
Beeinträchtigungen Rechnung und berührt insbesondere die weiterführende Frage
nach der berufspraktischen Umsetzbarkeit nicht. Indes ist die ärztliche
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit immer dann unmittelbar anrechenbar wenn, wie
hier, die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen möglich ist bzw. lediglich eine
Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint
(vgl. das bereits zitierte Urteil 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1).

5.3 Nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz
das Spektrum der weiterhin möglichen Arbeitstätigkeiten zu Unrecht auf
Überwachungs- und Kontrollaufgaben beschränkt. Wie in der Beschwerde dargelegt
wird, existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreiche Tätigkeiten
(vgl. E. 3.2 hievor), welcher der Versicherten, ausgehend von den die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Begutachtung
erfüllenden Einschätzungen des Dr. med. N.________, trotz ihrer
gesundheitlichen Einschränkungen im Umfang von 80 % zugemutet werden können.
Dies gilt umso mehr, als keine derartige Kumulation limitierender Faktoren
vorliegt, welche die zumutbaren Tätigkeiten derart einschränken würde, dass sie
der beschriebene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
ausführbar wären (wie dies das Bundesgericht beispielsweise im Fall einer im
Verfügungszeitpunkt 52-jährigen, an chronischer progredienter multipler
Sklerose [MS] leidenden Versicherten unlängst bejaht hat, welcher lediglich
noch Büroarbeiten im Umfang von 25 % zumutbar waren; Urteil 8C_315/2009 vom 28.
Juli 2009 E. 5.3.2). Soweit im angefochtenen Entscheid eine vollständige
Invalidität im Erwerbsbereich angenommen wird, hält dieser somit vor
Bundesrecht nicht stand. Die Beschwerde ist insoweit begründet und es ist mit
der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit anzunehmen.

6.
6.1 Um feststellen zu können, in welchem Masse eine versicherte Person im
Haushalt zufolge ihrer gesundheitlichen Beschwerden eingeschränkt ist, bedarf
es im Regelfall einer - für gewöhnlich die geeignete Vorkehr zur Bestimmung der
Behinderung im Haushalt bildenden - Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2
IVV). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die
Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten,
weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen
erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet.
Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar,
wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn
die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137
E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die
fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre
gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen
mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es
der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des
psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen
(Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.2 Bei im Haushalt tätigen Personen darf ein invaliditätsbedingter Ausfall nur
insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden
können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet
werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine
unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung
bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht
daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende
Unterstützung (siehe BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 mit zahlreichen Hinweisen).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht kein Anlass. Die Vorinstanz hat -
einmal mehr - zu Unrecht erwogen, bei der Ermittlung der behinderungsbedingten
Einschränkung der Versicherten im Haushalt sei keine Mitwirkung der
Familienangehörigen zu berücksichtigen.

6.3 Anlässlich der Abklärung im Haushalt der Beschwerdegegnerin vom 30. März
2006 ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung im Haushalt von 20,83
%. Demgegenüber schätzte Dr. med. N.________ die Limitierungen im Haushalt in
seinem Gutachten vom 21. Februar 2007 - insbesondere aus orthopädischer Sicht -
auf ca. 60 %. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann nicht unbesehen auf
die Beurteilung des Dr. med. N.________ abgestellt werden. Ob und inwiefern die
Beurteilungen der Abklärungsperson und des medizinischen Gutachters tatsächlich
divergieren, lässt sich erst abschliessend feststellen, wenn beide
Einschätzungen unter gleichen Vorzeichen erfolgt sind. Dies bedeutet, dass die
- pauschal gehaltenen - ärztlichen Einschätzungen insofern zu verdeutlichen
sind, als sie ebenfalls bezogen auf die einzelnen häuslichen Verrichtungen
sowie unter Berücksichtigung der im Lichte der konkreten Umstände gebotenen und
zumutbaren Mithilfe der im Haushalt der Beschwerdegegnerin wohnhaften Söhne
sowie ihres Ehemannes vorgenommen werden müssen (E. 6.2 hievor). Ferner gilt es
zu berücksichtigen, dass im Aufgabenbereich ein grösserer Spielraum besteht
hinsichtlich der Einteilung der Arbeit sowie der Art und Weise, wie sie
ausgeführt wird (vgl. das bereits zitierte Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008
E. 3.2.2). Sollten die Gutachter Dres. med. N.________ und K.________ auch
unter Berücksichtigung dieser Vorgaben immer noch zu einem divergierenden
Ergebnis gelangen, hätten sie sich mit dem Abklärungsbericht Haushalt
auseinanderzusetzen und zu erläutern, weshalb sie zu einem anderen Resultat
gelangen. Fällt diese Begründung nachvollziehbar und schlüssig aus, wäre
rechtsprechungsgemäss auf die ärztlichen Angaben abzustellen.

6.4 Vor diesem Hintergrund sind auch die Feststellungen der Vorinstanz zur
verbliebenen Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin im Aufgabenbereich
rechtsfehlerhaft im Sinne des Art. 97 Abs. 1 BGG. Die Sache ist an die
Beschwerdeführerin zurückzuweisen, damit sie bei den Gutachtern Dres. med.
N.________ und K.________ eine im Sinne der Erwägungen präzisierte Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit im Haushalt einhole und hernach erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin befinde.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Als Organisation mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem amtlichen Wirkungskreis
obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45 E. 11, 8C_606/2007).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2008 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2007 aufgehoben
werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der
Beschwerdegegnerin neu verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle