Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 218/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_218/2009

Urteil vom 8. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
CSS Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch B.________.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Januar 2009.

Sachverhalt:
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hielt auf Beschwerde des
S.________ gegen einen Einspracheentscheid der CSS Kranken-Versicherung AG,
Luzern (im Folgenden: CSS), vom 23. April 2008 hin fest, die medizinischen
Akten liessen hinsichtlich verschiedener, für die Beurteilung der
Leistungspflicht der CSS in Zusammenhang mit der operativen Entfernung von vier
(Weisheits-) Zähnen massgeblicher Fragen keine mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschliessende Beantwortung zu. Es wies die
Sache zur klärenden Beurteilung in Bezug auf jeden der vier entfernten
Weisheitszähne bei einem mit dem Versicherungsfall noch nicht befassten
Facharzt an die CSS zurück (Entscheid vom 19. Januar 2009).

Die CSS führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Feststellung,
dass S.________ bezüglich der operativen Zahnentfernung (im Rahmen von Art. 17
lit. a Ziff. 2 KLV und Art. 17 lit. e Ziff. 2 KLV) keinen Anspruch auf
Leistungen habe. Eventualiter sei die Sache bezüglich Neufestsetzung der
Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren an das kantonale Gericht
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, da das Verfahren damit nicht
abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen;
SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131 E. 1.1 [9C_684/2007]). Die Zulässigkeit der
Beschwerde setzt somit (alternativ) voraus, dass der anzufechtende Entscheid
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.2
1.2.1 Ein irreversibler Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist
gegeben, wenn Verwaltung und Versicherungsträger sich durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen sehen, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen. Diesfalls kann die Verwaltung bereits diesen Entscheid
anfechten (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483; vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Der
vorinstanzliche Rückweisungsentscheid enthält indes keine materiellen Vorgaben,
die dem Rechtsstandpunkt der beschwerdeführenden Versicherung widersprechen und
an welche diese im Rahmen der anschliessenden Beurteilung und neuen Verfügung
gebunden wäre (vgl. BGE 129 I 313 E. 3.2 S. 317). Die Beschwerdeführerin wendet
sich denn auch einzig gegen die vom kantonalen Gericht angeordnete zusätzliche
fachärztliche Begutachtung.
1.2.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.
a BGG liegt vor, wenn der Nachteil selbst mit einem für die beschwerdeführende
Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre. Die
Verpflichtung zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung ist aber auch dann
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im genannten Sinn, wenn die
vorinstanzliche Feststellung, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt
ungenügend abgeklärt sei, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer
qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG). Einerseits verliehe eine allfällige Rechtsverletzung nach
Art. 97 Abs. 1 BGG dem Nachteil an sich unnötiger Abklärungen nicht rechtlichen
Charakter. Anderseits entspricht eine blosse Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens durch weitere Abklärungen nach mehrfach bestätiger Rechtsprechung
nicht dem Kriterium von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil 9C_878/2008 vom 18.
November 2008 E. 1.2.2 mit Hinweisen).

1.3 Die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei
nicht genügend abgeklärt, ist tatsächlicher Natur und damit letztinstanzlich
nur eingeschränkt überprüfbar (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Weil eine
derartige Sachverhaltsfeststellung in aller Regel nicht offensichtlich
unrichtig ist, die dagegen erhobene Beschwerde demzufolge ebenso regelmässig
abzuweisen wäre und der bezweckte Nutzen (Vermeidung von Verfahrensaufwand)
doch nicht einträte, verfolgt das Gericht eine generell zurückhaltende
Eintretenspraxis. Deshalb wird auf Beschwerden gegen vorinstanzliche
Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung
angeordnet wird und die nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen, auch nicht nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
eingetreten (vgl. das bereits angeführte Urteil 9C_878/2008 E. 1.3 mit
Hinweisen), es sei denn, in der Beschwerde werde dargelegt, dass durch den
sofortigen Endentscheid ein bedeutender Aufwand eingespart werden könnte. Dies
trifft hier nicht zu.

2.
Nach dem Gesagten sind die alternativen Sachurteilsvoraussetzungen des Art. 93
Abs. 1 BGG offensichtlich nicht gegeben, weshalb auf die Beschwerde, soweit sie
sich gegen die Rückweisung zur erneuten Begutachtung richtet, im vereinfachten
Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Verhält es sich so, ist auch das von der
Beschwerdeführerin nebst dem Hauptbegehren gestellte Eventualbegehren
betreffend Parteientschädigung im kantonalen Verfahren nicht weiter zu
erörtern, zumal diese gegebenenfalls entweder selbstständig innerhalb der
normalen Rechtsmittelfrist ab Rechtskraft des Endentscheids oder zusammen mit
dem neuen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesgericht angefochten werden kann
(BGE 133 V 645; Urteil 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4; vgl. auch Urteil
1C_364/2008 vom 15. September 2008 E. 2.2 i.f.).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle