Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 210/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_210/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

R.________,
vertreten durch die Sozialen Dienste Z.________,
und diese vertreten durch Fürsprecher Edwin Ruesch,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1990 geborene R.________ erlitt am 24. Mai 1997 einen Verkehrsunfall, bei
welchem er sich schwere Hirnverletzungen mit invalidisierenden Folgen zuzog.
Die IV-Stelle des Kantons Aargau erteilte am 12. Januar 2007 Kostengutsprache
für die Vorbereitung und erstmalige berufliche Ausbildung vom 8. Januar 2007
bis 5. August 2009 zum Polypraktiker in der Ausbildungsstätte S.________ für
Behinderte. Hingegen lehnte sie das Begehren vom 29. Februar 2008 auf Übernahme
der Kosten für die auswärtige Unterkunft in der Wohngemeinschaft F.________ vom
19. März 2008 an ab, weil diese nicht invaliditätsbedingt sei (Verfügung vom 4.
Juni 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 13. Januar 2009 in dem Sinne teilweise gut, als es die
Voraussetzungen für eine Unterbringung ausserhalb des Elternhauses vorerst in
der Wohngemeinschaft F.________ und später - bei freiem Platz - in der
Ausbildungsstätte S.________ bejahte. Das Versicherungsgericht verwies die
Sache zur Festlegung von Beginn und Höhe des Anspruchs sowie zu neuer Verfügung
an die Verwaltung.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, es sei, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Verfügung vom
4. Juni 2008 zu bestätigen.
Während der Versicherte auf Abweisung der Beschwerde schliesst, folgt das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) den Anträgen der IV-Stelle.

Erwägungen:

1.
1.1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz den Anspruch
auf auswärtige Unterkunft zu Lasten der Invalidenversicherung bejaht und die
Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung
zurückgewiesen. Formell handelt es sich dabei um einen Rückweisungsentscheid.
Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide, welche -
abgesehen vom hier nicht massgeblichen Fall von Art. 92 BGG - nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können
(BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinn
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt für die Verwaltung vor, wenn sie durch
materiellrechtliche Änderungen im Rückweisungsentscheid verpflichtet wird, eine
ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu treffen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4
S. 484 f.; Urteil 8C_151/2009 vom 7. Mai 2009 E. 2.1, in: SVR 2009 UV Nr. 50 S.
177). Die Rückweisung erfolgte im angefochtenen Entscheid zur Festlegung von
Beginn und Höhe der Leistungen für den Aufenthalt im Wohnheim F.________.
Hingegen hat das kantonale Gericht die Leistungspflicht der IV-Stelle dem
Grundsatz nach bejaht. Diese kann die neu zu erlassende aus ihrer Sicht
rechtswidrige Verfügung mangels formeller Beschwer nicht anfechten. Der
Rückweisungsentscheid führt unter diesen Umständen zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, weshalb die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind
(BGE 133 V 477 E. 5.2.4 in fine S. 484 f.).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.
BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge
Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange
zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern
die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht (Art. 16 Abs. 1
IVG). Wird die versicherte Person infolge ihrer Invalidität in einer
Ausbildungsstätte untergebracht, so übernimmt die Versicherung die Kosten von
Verpflegung und Unterkunft (Art. 5 Abs. 5 IVV). Bei auswärtiger Verpflegung und
Unterkunft ausserhalb der Ausbildungsstätte vergütet die Invalidenversicherung
vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV) für die
Verpflegung die Beträge nach Art. 90 Abs. 4 lit. a und b IVV und für die
Unterkunft die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens aber den Betrag nach
Art. 90 Abs. 4 lit. c IVV (Art. 5 Abs. 6 lit. a und b IVV).

2.2 Eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für auswärtige Unterkunft
und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte besteht nur dann, wenn diese
wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Schulungsmassnahme
erforderlich ist. Der bis 31. Dezember 1976 gültig gewesene Art. 5 Abs. 3 IVV
(AS 1972 II 2517) hat diese Leistungsvoraussetzung besser zum Ausdruck
gebracht, indem er die zu übernehmenden Kosten auf die "wegen der Ausbildung
notwendige Unterbringung und Verpflegung" beschränkte. Auch die Rechtsprechung
zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung voraus,
dass die auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer
Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung oder - im Rahmen von Art. 17 IVG
und Art. 6 Abs. 2 IVV - durch die Umschulung bedingt ist, für welche ihrerseits
die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (ZAK 1990
S. 101, ZAK 1988 S. 91; vgl. auch BGE 105 V 146; EVGE 1968 S. 120; Rz. 3049 des
ab 1. Januar 2008 gültigen Kreisschreibens des BSV über die
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art; ULRICH MEYER-BLASER, Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG], 1997, S. 121 ff.).

3.
Streitig und zu prüfen ist die Kostenvergütung für den Aufenthalt in der
Wohngemeinschaft F.________ währenddem die Anspruchsvoraussetzungen für eine
erstmalige Ausbildung zum Polypraktiker in der Ausbildungsstätte S.________
unbestrittenermassen erfüllt sind.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, ohne Belang sei, ob der Versicherte seiner
Behinderung wegen nicht mehr zu Hause wohnen könne, vielmehr gehe es um den
Schutz der Eingliederung und des Erfolgs der Eingliederungsmassnahme.
Ausschlaggebendes Gewicht komme dabei der Frage zu, ob der erfolgreiche
Abschluss der behinderungsbedingten Ausbildung zum Polypraktiker die
Unterbringung im Wohnheim F.________ erfordere. Das treffe hier zu. Die
familiäre Situation sei äusserst schwierig, was eine Beistandschaft über den
Versicherten erforderlich gemacht habe. Dessen Arbeitsleistung sei gemäss
Bericht vom 29. Februar 2008 der Beirätin wegen des Konflikts im Elternhaus
beeinträchtigt worden und laut Stellungnahme des Ausbildners leide die
berufliche Massnahme ohne auswärtigen Aufenthalt unter der Situation. Der
Versicherte benötige während der Ausbildung und für deren erfolgreichen
Abschluss eine Beaufsichtigung, welche weder der Vater noch die Mutter
gewährleisten könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe die
Notwendigkeit einer Unterbringung ausserhalb des Elternhauses.

3.2 Die beschwerdeführende IV-Stelle trägt vor, es könne der Sichtweise des
kantonalen Gerichts nicht gefolgt werden, wonach der ursächliche Zusammenhang
zwischen dem Aufenthalt in der Wohngemeinschaft F.________ und der Behinderung
nicht geprüft werden müsse. Vielmehr sei zu fragen, ob der Aufenthalt
ausserhalb der elterlichen Wohnung auf invaliditätsbedingte Ursachen
zurückgehe. Der Versicherte trete nicht der Invalidität wegen in die
Wohngemeinschaft ein, sondern aus familiären und psychosozialen Gründen, welche
Umstände auch zur Errichtung der Beiratschaft geführt hätten. Ein
Leistungsanspruch bestehe folglich nicht. Das BSV schliesst sich dem an und
ergänzt, es könnten nur invaliditätsbedingte Mehrkosten übernommen werden.
Gleich wie die erstmalige berufliche Ausbildung sei die auswärtige Verpflegung
und Unterkunft einer Person nur dann kostenpflichtig, wenn die Invalidität
diese bedinge. Den Akten liessen sich jedoch keine Anhaltspunkte für die
invaliditätsbedingte Notwendigkeit eines auswärtigen Aufenthaltes in der
Wohngemeinschaft F.________ entnehmen. Derweil trägt der Versicherte u.a. vor,
die Verwaltung gehe von der falschen Annahme aus, die Invalidität spiele für
den Eintritt in die Wohngemeinschaft keine Rolle, denn die psychischen Probleme
stünden aufs Engste mit der Körperbehinderung in Zusammenhang.

3.3 Die IV-Stelle rügt den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die
festgestellte konfliktbehaftete familiäre Situation mit Auswirkungen auf die
Arbeitsleistung des Versicherten zu Recht nicht als offensichtlich unrichtig.
Unter dem Blickwinkel der eingeschränkten Kognition (E. 1.2) ist die
vorinstanzliche Feststellung der fehlenden bzw. konfliktgeladenen Betreuung
durch den Vater oder die Mutter und die deshalb für einen erfolgreichen
Ausbildungsabschluss nötige auswärtige Unterbringung nicht zu beanstanden (Art.
97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Entsprechend wird der angefochtene
Entscheid nicht gerügt, soweit darin die Unterbringung ausserhalb des
Elternhauses im Sinne von Art. 5 Abs. 5 und 6 IVV zur Sicherstellung des
Eingliederungserfolgs als notwendig erachtet wird (E. 2.2 hievor). Hingegen
tragen IV-Stelle und Bundesamt vor, mit den familiären Schwierigkeiten seien
ausschliesslich invaliditätsfremde Gründe für den Aufenthalt in der
Wohngemeinschaft F.________ verantwortlich, weshalb kein Leistungsanspruch
bestehe. Sie machen mithin geltend, die Kostenübernahme für die auswärtige
Unterbringung setze deren Begründung durch die invalidisierende
Gesundheitsschädigung voraus.

3.4 Das kantonale Gericht hat zur Kausalität zwischen Invalidität und
auswärtigem Wohnen - was eine Tatfrage ist (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25; Urteil
5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 2.2, in: SJ 2005 S. 407) - keine
Feststellungen getroffen. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG gehört auch die unvollständige Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (Urteile 9C_53/2008 vom 18. Februar 2008 E. 1.3,
9C_40/2007 vom 31. Juli 2007 E. 1; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 25, 36 und 59 zu Art. 105 BGG; HANSJÖRG Seiler,
in: Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG).

4.
4.1
4.1.1 Gemäss neurologischem Gutachten vom 21. September 2006 des Prof. Dr. med.
L.________, Neuropädiatrie und Neurologie, Kinderspital X.________, leidet der
Versicherte an einem Zustand nach schwerem Schädelhirntrauma vom 24. Mai 1997
mit damals raumfordernder intracerebraler Blutung im Putamen rechts. Sodann
bestehe ein Status nach osteoplastischer Kraniotomie fronto temporo-parietal
rechts und Hämatomentfernung, nach apallischem Durchgangssyndrom und nach
autologer Kranioplastik am 18. September 1997. Als Folge der neurologischen
Befunde zeige sich eine schwere links betonte Tetraspastizität sowie eine links
betonte Fazialisparese und Augenmotilitätsstörung mit Strabismus divergens. Der
Versicherte sei der schweren neurologischen Leiden wegen rollstuhlabhängig und
vollständig invalid. Hingegen erachtete der Experte die Absolvierung einer
Lehre für einen geregelten Tagesablauf als sinnvoll. Weiter enthält der Bericht
vom 12. Dezember 2007 des Dr. med. M.________, Oberarzt Rehabilitation,
Kinderspital Y.________, den Hinweis auf suizidale Gedanken, weswegen eine
psychologische Therapie stattfinde.
4.1.2 Die Betreuung des Versicherten ist gemäss Akten, insbesondere dem
Abklärungsbericht zum Pflegegeld vom Juli 2002 und demjenigen zur
Hilflosenentschädigung vom 13. September 2004 aufwändig. Die
Invalidenversicherung anerkannte denn auch einen Anspruch auf
Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades und sprach mit
Verfügung vom 14. September 2004 für die Zeit ab 1. Januar 2004 bis 28. Februar
2008 einen Intensivpflegezuschlag zu (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Darüber hinaus
ergab bereits die Erhebung vom 3. Juli 2002 ein selbstgefährdendes Verhalten,
was die dauernde Überwachung nötig machte: Der Versicherte schneide sich mit
Messern und äussere Selbstmorddrohungen, zudem müssten die Medikamente
versteckt werden. In einem gewissen Mass bestünden unkontrollierte
Aggressionen, weswegen er in der Schule ohne Einschränkung beaufsichtigt werde.
In sämtlichen Lebensbereichen sei die Dritthilfe, pflegerische Betreuung und
die dauernde persönliche Überwachung notwendig, so der Bericht. Die Ergebnisse
der Abklärung vom 9. September 2004 zur Hilflosigkeit weichen davon nicht
wesentlich ab. Vorab werden die psychiatrische Betreuung und die
Schwierigkeiten, Gefahren richtig einzuschätzen, erwähnt, weshalb angesichts
der körperlichen Kraft und der Fortbewegung nur im Rollstuhl eine Gefährdung
bestehe; es wird erneut auf die Selbstgefährdung hingewiesen.
4.1.3 Zusätzliche Informationen zum sozialen Verhalten enthält die
Antragstellung zur Kostengutsprache für den Eintritt in die Wohngemeinschaft
F.________ des Sozialdienstes vom 29. Februar 2008. Danach habe es zwischen der
Mutter und dem Versicherten eine gewalttätige Auseinandersetzung gegeben,
aufgrund welcher ein Zusammenwohnen nicht mehr möglich sei. Es finde ein
heftiger Ablösungsprozess namentlich von der Mutter verbunden mit Aggressionen
statt.

4.2 Die medizinische Aktenlage zeigt einlässlich die Folgen des am 24. Mai 1997
erlittenen schweren Schädelhirntraumas mit den neurologischen
Beeinträchtigungen, u.a. der Tetraspastizität, wobei gemäss Prof. Dr. med.
L.________ die motorische Einschränkung stärker als die geistige sei. Der
Versicherte ist in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe
Dritter angewiesen. Nicht zuletzt wegen psychischer Auffälligkeiten, welche
sich in selbstschädigendem Verhalten sowie in Aggressionen gegen Dritte
äussern, bedarf er der dauernden Überwachung. Obwohl das Zusammenleben im
elterlichen Zuhause nicht der direkten physischen Unfallfolgen wegen unmöglich
ist, kann die hiefür ausschlaggebende psychische Entwicklung nicht vom
physischen Zustand getrennt werden. Gemäss Prof. Dr. med. L.________ wurde der
Versicherte seit längerem physiotherapeutisch behandelt und logopädisch
betreut. Weiter fanden Rehabilitationen und jährliche ophthalmologische
Untersuchungen sowie psychiatrische Therapien statt, was eine körperliche und
psychische Behandlungsbedürftigkeit ausweist. Dahin geht insbesondere die
Berichterstattung vom 16. Juni 2008 des Dr. med. U.________, Oberarzt
Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie, Psychiatrische Dienste, wonach die
Überweisung ursprünglich wegen behinderungsbedingter Verhaltensauffälligkeiten
erfolgt sei. Erwähnt wird die durch die Körperbehinderung erschwerte Ablösung
von den Eltern; insbesondere der intensiv pflegenden Mutter. Dass die
Aggressionen gegen sich und Dritte in Zusammenhang mit der Invalidität stehen,
erhellt sodann aus dem Anspruch auf Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit schweren Grades mit der Notwendigkeit dauernder Überwachung und
Betreuung sowie dem bis zur Volljährigkeit ausgerichteten
Intensivpflegezuschlag (Verfügungen vom 15. September 2004; Art. 42 Abs. 3 und
Art. 42ter Abs. 3 IVG).

4.3 Nach Gesagtem ist gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die
Invaliditätsbedingtheit des Aufenthaltes in der Wohngemeinschaft F.________
auch insofern festzustellen, als hiefür die invalidisierenden körperlichen
Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die psychische Befindlichkeit
ursächlich sind. Die Invalidenversicherung wird damit leistungspflichtig.

5.
Dass ohne auswärtigen Aufenthalt der Ausbildungserfolg gefährdet wäre, ist
unbestritten. Es ist der Frage nicht weiter nachzugehen, inwiefern der blossen
Erfolgssicherung neben der gesundheitlichen Begründung einer Unterbringung eine
eigenständige Bedeutung zukommt. Nicht entschieden werden muss bei diesem
Ausgang, ob die Invaliditätsbedingtheit im Sinne von Art. 5 Abs. 5 IVV bereits
dann zu bejahen ist, wenn - wie die Vorinstanz dafür hält - der Erfolg der
erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG zwar vom auswärtigen
Aufenthalt abhängt, dieser jedoch nicht wegen der invalidisierenden
Körperschädigung nötig ist.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
beschwerdeführenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs.
1 BGG; Urteil 8C_67/2007 vom 25. September 2007 E. 6, in: SZZP 2008 S. 6).
Ferner hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin