Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 204/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_204/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen und Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
L.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Ivo Zellweger, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 10. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau
dem 1975 geborenen L.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1998
eine ganze Rente und ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die
Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Mit Verfügung vom 25. Februar 2002 setzte sie
gestützt auf die Schreiben des behandelnden Psychiaters und Psychotherapeuten
Dr. med. S.________ vom 30. August und 8. Dezember 2001 die halbe Rente zum 1.
Oktober 2001 auf eine ganze Rente herauf. In der Folge bestätigte die IV-Stelle
zweimal die Rente (Mitteilungen vom 28. Januar 2003 und 24. Juni 2005), das
zweite Mal gestützt auf den Bericht des Dr. med. S.________ vom 17. Juni 2005.

Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Unter
anderem holte sie beim behandelnden Psychiater einen Verlaufsbericht ein und
liess den Versicherten durch Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom
21. April 2008 die ganze Rente auf Ende Mai 2008 auf eine halbe Rente herab.

B.
Die Beschwerde des L.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, es sei der Entscheid vom 14. Januar 2009 aufzuheben und
ihm ab 1. Juni 2008 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter die
Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens, Anordnung eines psychiatrischen
Gutachtens, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat die von der IV-Stelle in Anwendung von Art. 17 Abs. 1
ATSG verfügte Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente zum 1. Juni 2008
bestätigt. Es hat gestützt auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. H.________
vom regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle vom 10. Januar 2008
festgestellt, der Gesundheitszustand habe sich im Vergleichszeitraum (22.
Oktober [recte: 25. Februar] 2002 bis 21. April 2008) verbessert. Es bestehe
keine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Einschränkung mehr,
während die somatischen Beschwerden unverändert blieben. Der Versicherte sei
somit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Durch Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) ermittelte die Vorinstanz einen
Invaliditätsgrad von 55 %, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt (Art. 28 Abs.
2 IVG).

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung einer Verbesserung
des psychischen Gesundheitszustandes seit 25. Februar 2002 (Heraufsetzung der
halben auf eine ganze Rente) beruhe auf falschen Tatsachen und ungenügenden
Beweisen. Das Abstellen allein auf den Bericht des Psychiaters Dr. med.
H.________ vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle vom 10. Januar 2008
sei willkürlich. Zudem bezeichne die Vorinstanz diesen Bericht als Gutachten,
was offensichtlich falsch sei. Falls tatsächlich ein Gutachten und nicht bloss
eine interne psychiatrische Abklärung beabsichtigt gewesen sei, wäre dieses in
Verletzung von Art. 44 ATSG erstellt worden.

3.
3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei
deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen
ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

3.2 Es stellt sich zunächst die Frage der Anwendbarkeit von Art. 44 ATSG im
Bereich der Invalidenversicherung. Vor Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrechts richtete sich das Verfahren vor den IV-Stellen nach
Art. 69-77 IVV und den kantonalen Vorschriften (BGE 125 V 401). Insbesondere
gab es kein Einspracheverfahren. Die versicherte Person konnte ihre
Mitwirkungsrechte grundsätzlich erst nach Abschluss der Abklärungen im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens ausüben (BGE 125 V 401 E. 3b S. 404). Auf den 1. Juli
2006 wurde das seit 1. Januar 2003 bestehende Einspracheverfahren wieder durch
das Vorbescheidverfahren ersetzt, nunmehr kodifiziert in Art. 57a IVG. Satz 2
dieser Bestimmung hält zudem fest, dass die versicherte Person Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat. Dies bedeutet indessen
nicht, dass im Sinne der früheren Regelung die Versicherten erst nach Abschluss
der Abklärungen ihre Mitwirkungsrechte ausüben können. Vielmehr sollte nach dem
Willen des Gesetzgebers für Zwischenentscheide im Zusammenhang mit der
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere bei Anordnung eines
Gutachtens, die Ordnung gemäss ATSG weiterhin gelten (Botschaft vom 4. Mai 2005
betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[Massnahmen zur Verfahrensstraffung], BBl 2005 3088). Art. 44 ATSG ist somit im
Verfahren vor den IV-Stellen anwendbar, was auch Sinn und Zweck dieser
Vorschrift, die Mitwirkungsrechte der Versicherten einheitlich auszugestalten,
entspricht (BGE 132 V 376 E. 7.2.3 S. 383; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2.
Aufl. 2008, N. 2 zu Art. 44 ATSG).
3.3
3.3.1 Nach der kraft Art. 55 ATSG sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zu Art.
12 lit. e VwVG wird mit Gutachten von Sachverständigen gestützt auf besondere
Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet (BGE
132 II 257 E. 4.4.1 S. 269). Ob eine solche medizinische Expertise vorliegt,
beurteilt sich im Einzelfall aufgrund der verfahrensmässigen Bedeutung und des
Inhalts der ärztlichen Meinungsäusserung. Eine generelle, schematische,
formalen Gesichtspunkten folgende Abgrenzung ist nicht möglich (BGE 122 V 157
E. 1b S. 160). Immerhin handelt es sich in der Regel da um ein
Sachverständigengutachten, wo ein Arzt im Hinblick auf den Abschluss eines
Versicherungsfalles beauftragt wird, einen auf den gesamten medizinischen Akten
und allenfalls eigenen Untersuchungen beruhenden zusammenfassenden Bericht zu
erstatten (Urteil U 65/06 vom 14. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts U 91/95 vom 9. März 1998 E. 3c).
3.3.2 Gemäss dem intertemporalrechtlich hier anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG
(in Kraft seit 1. Januar 2008) setzen die regionalen ärztlichen Dienste die für
die Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV (in der seit 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Fassung) beurteilen sie die medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie
im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen
Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die regionalen ärztlichen
Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten
durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der
erforderlichen ärztlichen Qualifikationen (Urteil I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile 9C_76/2008 vom 30. September 2008 E. 3.4, 9C_678/2007 vom
30. September 2007, 9C_773/2007 vom 23. Juni 2008 E. 5.3, 9C_657/2007 vom 12.
Juni 2008 E. 2.3 und 3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 827/05 vom
18. Oktober 2006 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_758/2008 vom 4. Juni 2009 E. 5.3 e
contrario). Der RAD-Bericht vom 10. Januar 2008 stellt einen Bericht nach Art.
49 Abs. 2 IVV dar. Er wurde von einem Facharzt erstellt, welcher Kenntnis aller
relevanten medizinischen Akten hatte und eine eigene Untersuchung durchführte.
Unabhängig von der Frage, ob der Bericht als Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG zu qualifizieren ist, hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn
sie ihm Beweiswert zuerkannte und in dem von der Beurteilung des
RAD-Psychiaters abweichenden Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters Dr.
med. S.________ vom 16. November 2007 keinen Anlass für weitere Abklärungen
erblickte (vgl. E. 4.3).
3.4
3.4.1 Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt Art. 44 ATSG, wenn der
Versicherungsträger ein Gutachten einer oder eines «unabhängigen
Sachverständigen» einholen muss. Unklar ist, ob «unabhängig» meint
versicherungsextern oder unabhängig im medizinischen Sachentscheid im
Einzelfall, wie in Art. 59 Abs. 2bis IVG in Bezug auf die regionalen ärztlichen
Dienste festgehalten (vgl. auch BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 381). Gemäss dem vor
Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts u.a. im
Verfahren der Unfallversicherung (sinngemäss) anwendbaren Art. 57 Abs. 1 BZP
gelten als Sachverständige Drittpersonen, die - von einer Verwaltungs- oder
Gerichtsbehörde - aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse zur Aufklärung des
Sachverhaltes beigezogen werden. Dazu zählen ungeachtet ihrer fachlichen
Qualifikation nicht Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten
haben (vgl. Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Auf die
Stellungnahmen von Verwaltungsärzten sind deshalb die nach Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 57 ff. BZP geltenden Verfahrensvorschriften nicht anwendbar, auch wenn sie
materiell Gutachtenscharakter aufweisen (BGE 123 V 331 E. 1b S. 332). Die
Entstehungsgeschichte von Art. 44 ATSG, soweit vorliegend von Bedeutung, zeigt
Folgendes: An der Sitzung der Subkommission ATSG der Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 8. Mai 1995 wurde bei der
Diskussion der bei der Bestellung der Gutachter zu wahrenden Garantien die
Frage aufgeworfen, ob der ärztliche Dienst der SUVA abgelehnt werden könnte.
Die Frage wurde verneint u.a. mit dem Hinweis darauf, dass es hier um die
Begutachtung durch den Experten gehe, der von der Versicherung unabhängig sei.
In der parlamentarischen Debatte vom 17. Juni 1999 führte der Berichterstatter
der Kommission aus, dass das Recht, einen ernannten Gutachter aus triftigen
Gründen abzulehnen, für die verwaltungsinternen Gutachter - beispielsweise für
diejenigen der SUVA - nicht gelte (AB 1999 N 1244 [Rechsteiner]). Die
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates stimmte an
ihrer Sitzung vom 6. September 1999 dem Beschluss des Nationalrates
diskussionslos zu. Im Plenum führte der Kommissionssprecher aus, es sei klar
festzuhalten, dass die aus der Militärversicherung übernommene Regelung, wonach
ein ernannter Gutachter aus triftigen Gründen abgelehnt werden könne, für die
verwaltungsinternen Gutachter, beispielsweise für diejenigen im Bereich der
Träger der obligatorischen Unfallversicherung, nicht gelte. Daran habe die
Kommission nichts ändern wollen (AB 2000 S 182 [Schiesser]). Der Gesetzgeber
wollte somit klar Art. 44 ATSG (Art. 52 des Entwurfs) nicht auf
versicherungsinterne Ärzte angewendet haben. Dies hat als Auslegungsergebnis zu
gelten (vgl. zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien bei der Interpretation
neuerer Texte BGE 131 II 710 E. 4.1 S. 716; in diesem Sinne auch Andreas
Freivogel, Zu den Verfahrensbestimmungen des ATSG, in: Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 2003, S. 100 ff.; a.M.
Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 44 ATSG und dort erwähnte Lehre). Es entspricht
auch der Regelung im allgemeinen Verwaltungsrecht: Wo die Verwaltung mit
eigenem Sachverstand Untersuchungen durchführt, gelten diese nicht als
Gutachten im Sinne von Art. 12 lit. e VwVG, so dass nicht die
Verfahrensvorschriften von Art. 57 ff. BZP (i.V.m. Art. 19 VwVG) anwendbar sind
(Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: VwVG Praxiskommentar Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 147 zu Art. 12 VwVG; Christoph Auer und
andere, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
N. 55 zu Art. 12 VwVG). In Bezug auf gesetzliche Ausstands- und
Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG resp. Art. 10 Abs. 1 VwVG, welche
auch bei versicherungsinternen Gutachtern gelten, werden in der Beschwerde mit
Bezug auf den RAD-Bericht vom 10. Januar 2008 keine substantiierten
Einwendungen gemacht.
3.4.2 Nach Art. 59 IVG haben sich die IV-Stellen so zu organisieren, dass sie
ihre Aufgaben nach Artikel 57 unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
und der Weisungen des Bundes fachgerecht und effizient durchführen können (Abs.
1). Sie richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste
ein (Abs. 2 Satz 1). Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung (Abs. 2bis Satz 1). Die IV-Stellen können Spezialisten der
Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen sowie
Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen (Abs. 3). Das Bundesamt übt
die fachliche und administrative Aufsicht über die IV-Stellen und über die
regionalen ärztlichen Dienste aus. Insbesondere erteilt es den regionalen
ärztlichen Diensten im medizinischen Fachbereich allgemeine Weisungen (Art. 64a
Abs. 1 Ingress und lit. c und Abs. 2 IVG). Das Gesetz unterscheidet somit klar
zwischen regionalen ärztlichen Diensten, welche unter fachlicher (und
administrativer) Aufsicht der zuständigen Bundesbehörde stehen, einerseits und
(externen) medizinischen Experten, welche im Einzelfall beigezogen werden
können, anderseits. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die regionalen
ärztlichen Dienste nach dem Vorbild der im Bereich der Unfallversicherung
geltenden Regelung die Kompetenz haben, selber medizinische Untersuchungen
durchzuführen, um sich bei unklaren und komplexen Situationen ein Bild im
Hinblick auf Zusatzabklärungen machen zu können (vgl. die Voten in der
parlamentarischen Debatte zur 4. IV-Revision gemäss Bundesgesetz vom 21. März
2003 [AS 2003 3837], AB 2001 N 1965 ff., 2002 S. 771 ff. und N 1903 sowie 2003
S. 102 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Juni 2005 zur 5. IV-Revision, BBl 2005
4572, wo die Ärzte und Ärztinnen der RAD als Versicherungsärzte und -ärztinnen
bezeichnet werden). Die regionalen ärztlichen Dienste gehören somit zur
Verwaltung und deren Berichte und Gutachten stellen versicherungsinterne
Dokumente dar, welche von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden.

3.5 Es stellt somit keine Verletzung von Art. 44 ATSG dar, dass dem
Beschwerdeführer im Hinblick auf die psychiatrische Untersuchung vom 10. Januar
2008 durch den regionalen ärztlichen Dienst weder vorgängig der Name des
untersuchenden Arztes bekannt gegeben noch erwähnt wurde, es handle sich um
eine Begutachtung. Die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge, er habe vor
Erlass der rentenherabsetzenden Verfügung vom 21. April 2008 keine Gelegenheit
erhalten, zum RAD-Bericht vom 10. Januar 2008 Stellung zu nehmen, ist
unbegründet, wurden ihm doch im Rahmen der Vorbescheidverfahrens die Akten
zugestellt und hat er sich mit Eingabe vom 21. Februar 2008 auch zum Bericht
vom 10. Januar 2008 geäussert.

4.
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die konkrete Beweiswürdigung ist
wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem
eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteile 9C_801/2008 vom 6. Januar 2009
E. 2.2 und 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1). Demgegenüber ist die
Beachtung der Beweiswürdigungsregeln durch das kantonale Versicherungsgericht
nach Art. 61 lit. c ATSG eine Rechtsfrage und als solche im Rahmen der den
Parteien obliegenden Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfbar (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

Die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die
Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG durch das
kantonale Versicherungsgericht stellen eine Verletzung von Bundesrecht nach
Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_802/ 2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1 mit
Hinweisen).

4.2 Der psychiatrische Facharzt des RAD Dr. med. H.________ hielt in seinem
Bericht vom 10. Januar 2008 über die Untersuchung vom selben Tag fest, es
könnten im Vergleich zum Aktenbefund (des behandelnden Psychiaters Dr. med.
S.________) vom 2. Dezember 2006 heute keine psychiatrischen Befunde mehr
erhoben werden, welche sich zu einer ICD-F 10-Diagnose zusammenfassen liessen.
Aus psychiatrischer Sicht müsse demzufolge von einer gesundheitlichen
Verbesserung seither ausgegangen werden. Der Versicherte wäre für jede
berufliche Tätigkeit geeignet, die seinem Körperleiden nicht entgegenstehe. Der
seit 1999 behandelnde Psychiater Dr. med. S.________ hatte in dem von der
IV-Stelle eingeholten Verlaufsbericht vom 16. November 2007 einen stationären
Gesundheitszustand, insgesamt keine veränderten Befunde bei unbefriedigendem
Verlauf angegeben und Tätigkeiten resp. Belastungen, wie bisher, nicht als
zumutbar bezeichnet.

4.3 Die Vorinstanz hat dem Bericht des Dr. med. H.________ vom 10. Januar 2008
vollen und damit gegenüber dem Verlaufsbericht des Dr. med. S.________ vom 16.
November 2007 höheren Beweiswert zuerkannt. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
beim Bericht des RAD-Arztes vom 10. Januar 2008 handle es sich um ein
Gutachten. Es bestünden keine Hinweise, dass die Expertise nicht objektiv sei.
Mit Bezug auf den abweichenden Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters sei
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dieser Bericht sei
zudem sehr kurz gehalten, weshalb die IV-Stelle erst ein Gutachten in Auftrag
gegeben habe. Ohne Begründung sei nicht zu sehen, weshalb weiter von der
bisherigen Diagnose auszugehen wäre, wenn Dr. med. S.________ doch selbst
festhalte, der Beschwerdeführer leide vorwiegend an Angst und nicht mehr an
einer Depression und der psychische Zustand werde vorwiegend von reaktiven
Faktoren beeinflusst.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass auch Berichte der
regionalen ärztlichen Dienste Beweiswert haben können (E. 3.3.2) und darauf
abgestellt werden kann, sofern sie den von der Rechtsprechung formulierten
inhaltlichen Anforderungen genügen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), insbesondere
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet und in sich
widerspruchsfrei sind (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162). Sodann verletzt es nicht
Bundesrecht, auch bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte zu
berücksichtigen, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der
Patienten ausfällt (Urteile 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8.2, 8C_772/2007
vom 6. Mai 2008 E. 5.2.3 und 6B_547/2007 vom 1. Februar 2008 E. 2.3). Immerhin
ist bei der Anwendung dieser Beweiswürdigungsregel im vorliegenden Fall zu
beachten, dass die IV-Stelle bei der Rentenzusprechung 2001 und auch bei der
Bestätigung der Rente 2005 im Rahmen der zweiten Revision von Amtes wegen in
psychiatrischer Hinsicht jeweils auf die Beurteilung des Dr. med. S.________
abgestellt hatte. Insofern ist dessen Verlaufsbericht vom 16. November 2007 in
Bezug auf die zentrale Frage der Änderung des Gesundheitszustandes im
Vergleichszeitraum ein höheres Gewicht beizumessen als einem einmaligen Bericht
des behandelnden Arztes, wie in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz nichts, dass der Bericht
vom 16. November 2007 sehr kurz gehalten war. Er wurde in Art und Umfang wie
die früheren Berichte verfasst. Anderseits war die IV-Stelle nicht
verpflichtet, einen ausführlicheren Bericht einzuholen. Sie durfte die Frage
einer Änderung des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch ihren ärztlichen Dienst
beurteilen lassen. Im Rahmen pflichtgemässer Beweiswürdigung konnte sie sodann
davon absehen, beim behandelnden Arzt eine Stellungnahme zum RAD-Bericht vom
10. Januar 2008 einzuholen. In dieser antizipierten Beweiswürdigung kann keine
Gehörsverletzung (Art. 42 ATSG) und auch kein Verstoss gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) erblickt werden (9C_561/2007 vom
11. März 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Insgesamt kann der Vorinstanz keine
Verletzung von Beweiswürdigungsregeln vorgeworfen werden.
4.4.2 Im Weitern trifft zwar zu, dass Dr. med. H.________ von einer
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gegenüber dem Befund im
Bericht des Dr. med. S.________ vom 2. Dezember 2006 an eine
Lebensversicherungsgesellschaft ausging. Daraus kann indessen nicht gefolgert
werden, der RAD-Psychiater habe den Verlaufsbericht des behandelnden
Psychiaters vom 16. November 2007 übergangen, wie in der Beschwerde geltend
gemacht wird. Zum einen führte Dr. med. H.________ diesen Bericht unter den
eingesehenen medizinischen Akten an. Zum andern verwies Dr. med. S.________ im
Bericht vom 16. Dezember 2007 in Bezug auf den Gesundheitszustand ausdrücklich
auf den Bericht vom 2. Dezember 2006. Auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde vermögen den Beweiswert des RAD-Berichts vom 10. Januar 2008 nicht
zu mindern. Sie betreffen denn auch nicht direkt diesen Bericht, sondern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zwar
darin beizupflichten, dass sich aus dem Verlaufsbericht vom 16. November 2007
keine Änderung des Gesundheitszustandes herleiten lässt. Die gemäss Vorinstanz
den Schluss auf eine Verbesserung aus psychiatrischer Sicht stützenden Aussagen
in diesem Bericht (vgl. E. 4.3 hiervor) werden im angefochtenen Entscheid
ungenau und unvollständig wiedergegeben. Insbesondere äusserte sich Dr. med.
S.________ nicht in dem Sinne, der Beschwerdeführer leide nicht mehr an
Depressionen. Der insoweit berechtigte Einwand ist indessen nicht
streitentscheidend. Im Schreiben vom 30. August 2001 an die IV-Stelle, welches
Grundlage für die Heraufsetzung der halben auf eine ganze Rente bildete, hatte
Dr. med. S.________ die Diagnosen Angst schweren Grades und Depression leichten
Grades gestellt. Verglichen damit und somit auch bezogen auf den
revisionsrechtlich massgebenden Referenzzeitpunkt (Februar 2002) ist aufgrund
des RAD-Berichts vom 10. Januar 2008, dem voller Beweiswert zukommt, von einer
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, wie die
Vorinstanz im Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat.

5.
Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ist weiter nicht angefochten. Es
besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung (vgl. BGE 125 V 413 E. 1b und 2c
S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). Der angefochtene Entscheid verletzt
Bundesrecht nicht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler