Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 203/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_203/2009

Urteil vom 10. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3.
Februar 2009.

Nach Einsicht
in ein Gesuch an die IV-Stelle Bern, womit S.________, der seit 1. März 2003
unter anderem eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, eine
Bestätigung zuhanden der Steuerverwaltung verlangte, dass sein Jus-Studium eine
sinnvolle Massnahme zur Eingliederung darstelle,
in den Verwaltungsakt vom 7. Januar 2009, mit welcher die IV-Stelle einen
Anspruch auf Umschulung ablehnte und beifügte, sie könne lediglich bestätigen,
dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten
Tätigkeit als Arzt zu 85% erwerbsunfähig sei, auch eine Umschulung in eine
andere Tätigkeit daran nichts ändern würde und es nicht den Tatsachen
entspreche, dass das Zweitstudium von der IV empfohlen worden sei,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2009,
mit welchem auf die Beschwerde des S.________ nicht eingetreten wurde,
in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt,

in Erwägung,
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist,
wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89
Abs. 1 lit. c BGG),
dass offen bleiben kann, ob dem Verwaltungsakt vom 7. Januar 2009, mit welchem
der Anspruch auf Umschulung abgewiesen wurde, kein Verfügungscharakter zukommt,
wie das die Vorinstanz erwogen hat, weil auch bei Annahme einer Verfügung auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist, da es dem Beschwerdeführer an einem
schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung mangelt, nachdem er selbst
vorbringt, er habe gar kein Umschulungsgesuch gestellt,
dass hinsichtlich der gerügten Verweigerung einer Bestätigung zuhanden der
Steuerbehörde keine Verfügung vorliegt und es damit an einem
Anfechtungsgegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht mangelt,
dass eine diesbezügliche Verfügung von der IV-Stelle auch nicht erlassen werden
könnte, nachdem die geforderte Bestätigung kein Rechtsverhältnis des
Beschwerdeführers mit der IV-Stelle betrifft, wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke