Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 202/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_202/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
S.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller,
substituiert durch lic. iur. Claudia Bretscher,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde R.________,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1940 geborenen S.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 14. August 1998 ab 1. November 1997 eine ganze Invalidenrente zu.
Seit September 1998 bezieht sie Ergänzungsleistungen zuerst zur Rente der
Invalidenversicherung später zur Altersrente der AHV. Mit Vertrag vom 26.
August 2005 trat S.________ das Eigentum an der von ihr bewohnten Wohnung
(Stockwerkeigentum) unter Einräumung eines lebenslangen Nutzniessungsrechts zu
ihren Gunsten dem Sohn ab. Die Anmeldung des Nutzniessungsrechts zum
Grundbucheintrag zogen die Vertragsparteien am 17. September 2005 zurück. Im
Rahmen einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigte die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde R.________ in
der Verfügung vom 9. Februar 2006 das Nutzniessungsrecht im Betrag von Fr.
14'300.- als Einnahme. Die dagegen eingereichte Einsprache mit dem Antrag, es
seien die Zusatzleistungen ohne Anrechnung eines Wohnrechts neu zu berechnen,
wies die Gemeinde R.________ ab (Entscheid vom 22. Juni 2006). Der Bezirksrat
bestätigte den Einspracheentscheid mit Beschluss vom 8. Januar 2007.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2009
gut, und es wies die Sache zur Neuberechnung des Leistungsanspruches im Sinne
der Erwägungen an die Durchführungsstelle zurück.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Frage der
Anrechenbarkeit eines Bruttomietzinses aufzuheben und die Durchführungsstelle
anzuweisen, die Ergänzungsleistungen ab September 2005 unter Berücksichtigung
von Bruttomietzinsen als Ausgabe zu berechnen. Zudem beantragt sie die
unentgeltliche Rechtspflege.
Die Gemeinde R.________, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren
abschliessen (Art. 90 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die
Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Davon abgesehen gilt, dass Vor- und
Zwischenentscheide das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch
Teilentscheide sind (BGE 134 V 477 E. 4.1.3 S. 481). Endentscheide sind solche,
die das Verfahren prozessual abschliessen, sei es mit einem materiellen
Entscheid oder Nichteintreten. Ein Rückweisungsentscheid schliesst das
Verfahren indes nicht ab und ist somit nach der Regelung des BGG kein
Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 E. 4.3 S. 482;
Urteil 9C_827/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2).

1.2 In Gutheissung der Beschwerde hat die Vorinstanz die Sache an die
Durchführungsstelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu über
den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2005 verfüge, wobei der
angefochtene Entscheid den Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht bejaht, hingegen
dessen Anrechenbarkeit als Einnahme verneint. Sodann könne das unentgeltliche
Wohnen weder auf der Einnahmen- noch auf der Ausgabenseite berücksichtigt
werden. Dieser Entscheid ist als Endentscheid zu qualifizieren, schliesst er
doch das Verfahren ab und der verfügenden Stelle verbleibt insofern keine
Entscheidungsfreiheit mehr (Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1;
FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, N. 9 zu Art. 90
BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
3.1 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur
Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen (materiellen) Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen),
richtet sich der hier zu beurteilende und am 9. Februar 2006 verfügte
Sachverhalt nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen (Urteil 8C_147
/2007 vom 27. Februar 2008 E. 2.1).

3.2 Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,
welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d ELG erfüllen, ist ein
Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die nach ELG anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die
jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1
ELG). Laut Art. 3b Abs. 1 lit. b Satz 1 ELG sind bei Personen, die nicht
dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende
Personen), als Ausgaben anzuerkennen der Mietzins einer Wohnung und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten. Laut Gerichts- und Verwaltungspraxis wird ein
Nutzniessungs- und Wohnrecht bei der Ermittlung eines allfälligen Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen nach Art. 3c Abs. 1
lit. b ELG angerechnet (Urteil 8C_68/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.2.1, in: SVR
EL Nr. 6 S. 21; Urteil P 28/92 vom 28. September 1992 E. 4a, Urteil P 54/95 vom
15. Oktober 1996 E. 4a; Rz 2092 der Wegleitung des BSV über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; vgl. auch Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 167). Zudem ist im Falle von selbst
bewohnten Liegenschaften und bei Nutzniessung der Eigenmietwert unter den
anerkannten Ausgaben zu berücksichtigen (BGE 126 V 252 E. 3 S. 257; ZAK 1968 S.
248; WEL Rz 3021; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 170). Bei Personen, die eine ihnen
gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine
Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Dies gilt auch für Personen, denen
die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft zusteht, welche sie
bewohnen (Art. 16a Abs. 2 ELV). Sodann regelt Art. 3c Abs. 2 lit. a ELG, dass
Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328 ff. ZGB nicht als Einnahmen
anzurechnen sind. Das Gleiche gilt für öffentliche und private Leistungen mit
ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3c Abs. 2 lit. c ELG).

3.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die
verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Nach der Rechtsprechung ist
der Tatbestand des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG erfüllt, wenn der
Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2
S. 332; 121 V 204 E. 4b S. 207; 120 V 187 E. 2b S. 191; PIERRE FERRARI,
Dessaisissement volontaire et prestations complémentaires à l'AVS/AI, SZS/RSAS
2002, S. 419; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 173 ff.).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des
Anspruchs auf Ergänzungsleistungen Mietzinsen als Ausgaben im Sinne von Art. 3b
Abs. 1 lit. b ELG anzurechnen sind, obwohl sie ihrem Sohn als Eigentümer der
von ihr allein bewohnten Wohnung dafür nichts bezahlt.

4.1 Der Bezirksrat hielt in seinem Beschluss vom 8. Januar 2007 fest, die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der AHV/IV sei in der Verfügung vom 9.
Februar 2006 (Anspruch ab Februar 2006) mit Bezug auf das Wohnrecht korrekt von
einer Verzichtshandlung der Leistungsbezügerin gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG
ausgegangen. Zudem seien richtigerweise Mietzinsen unter Berücksichtigung von
Nebenkosten den Ausgaben zugeschlagen worden. Das kantonale Gericht kam
demgegenüber zum Schluss, ein Verzicht auf die Nutzniessung im Sinne von Art.
3c Abs. 1 lit. g ELG liege nicht vor, weshalb für eine Anrechnung derselben bei
den Einkünften kein Raum bestehe. Sodann liessen es die gesetzlichen
Bestimmungen nicht zu - so die Vorinstanz weiter -, das unentgeltliche Wohnen
auf der Einnahmen- oder Ausgabenseite zu berücksichtigen.

4.2 Hiegegen trägt die Beschwerdeführerin letztinstanzlich vor, einer
Ergänzungsleistungen beziehenden Person, welche allein und unentgeltlich eine
von einem Angehörigen zur Verfügung gestellte Wohnung bewohne, sei ein
Bruttomietzins als anerkannte Ausgabe anzurechnen. Als abzugsfähiger Mietzins
gelte der Mietwert nach Art. 12 Abs. 1 ELV. Ihr Sohn lasse sie allein deswegen
unentgeltlich darin wohnen, weil sie wegen der Anrechnung eines
Verzichtsvermögens auf der Einnahmeseite von Fr. 14'300.- sonst finanziell
nicht überleben könnte. Deshalb habe er für die Dauer des EL-Verfahrens auf die
schriftliche Vereinbarung eines Mietzinses verzichtet, obwohl unbestritten ein
solcher von wenigstens der Höhe des Eigenmietwertes und die Zahlung der
Nebenkosten geschuldet sei.

5.
5.1 Zwar hat das vorinstanzliche Gericht entschieden, der Verzicht auf das
Nutzniessungsrecht stehe mit Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG in Einklang, weshalb der
Eigenmietwert auf der Einnahmenseite nicht angerechnet werden könne. Dies
ändert jedoch nichts an der vertraglich vereinbarten lebenslänglichen
Nutzniessung, welche einem obligatorischen Nutzungsrecht gleichkommt, das auch
ohne Grundbucheintrag gültig besteht (BGE 109 II 15 E. 2 S. 19; Urteil 2A.232/
2001 vom 31. Januar 2002 E. 2c, in: StR 57/2002 S. 322 und StE 2002 B 25.3 Nr.
28). Somit besitzt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vereinbarten einen
obligatorischen Anspruch gegenüber ihrem Sohn und ein Verzicht liegt nur
insoweit vor, als sie die Nutzniessung nicht im Grundbuch eintragen liess,
weswegen das dingliche Recht nicht entstanden ist (Art. 746 Abs. 1 ZGB). Die
Vorinstanz durfte wohl den Verzicht auf das dingliche Recht annehmen, hingegen
hat sie den Bestand des obligatorischen Nutzungsrechts nicht beachtet, wobei
der daraus fliessende Vermögensertrag gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. b ELG auf der
Einnahmenseite gleichermassen zu berücksichtigen gewesen wäre wie der Mietwert
auf Seiten der Ausgaben (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Der angefochtene Entscheid
ist nach Gesagtem im Ergebnis insofern unrichtig, als mit dem Verzicht auf das
dingliche Recht auch das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht keinen Eingang
in die EL-Berechnung fand. Letztes hätte angerechnet werden müssen, auch wenn
mit Bezug auf das dingliche Nutzniessungsrecht die Voraussetzungen von Art. 3c
Abs. 1 lit. g ELG erfüllt sein sollten. Im Ergebnis ist jedoch der angefochtene
Entscheid nicht zu beanstanden, zumal es Art. 107 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen
gilt.

5.2 Es kann nämlich nicht ausser Acht gelassen werden, dass die
Beschwerdeführerin mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis mehr erhält,
als ihr rechtens zustünde. Denn die Verwaltung hat in der Verfügung vom 9.
Februar 2006 den Wert der Nutzniessung mit Fr. 14'300.- bemessen, hingegen als
Mietaufwand bloss den Betrag von Fr. 13'200.- berücksichtigt, womit sich das
Nutzungsrecht bei dessen Einbezug in die EL-Berechnung leistungsmindernd
auswirkte. Schon deswegen besteht für die beantragte zusätzliche Anrechnung
einer nicht geschuldeten Miete bei den Ausgaben prozessual kein Raum.
Darüber hinaus stellt das unentgeltliche Wohnen keine Verwandtenunterstützung
gemäss Art. 3c Abs. 2 lit. a ELG dar, und Leistungen mit ausgesprochenem
Fürsorgecharakter stehen gleichermassen nicht zur Diskussion (Art. 3c Abs. 2
lit. c ELG), weshalb offen bleiben kann, ob unter diesen beiden Titeln Ausgaben
anerkannt werden können, zumal gesetzessystematisch die beiden
Regelungssachverhalte den "anrechenbaren Einnahmen" zugeordnet sind.

6.
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin ferner aus dem Urteil P 42/
06 vom 2. November 2006 (E. 5.1.1) herleiten, wonach bei einem EL-Bezüger
Bruttomieten als Ausgaben anzurechnen waren, obwohl dieser keine Mieten bezahlt
hat. Die Sache betraf einen Leistungsbezüger, der bei seiner Mutter wohnte,
welche an der Liegenschaft ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht besass. Bei
dieser Sachlage waren gestützt auf Art. 16c ELV anteilsmässige Mietzinsen
anzurechnen, obwohl keine Mietzinszahlungen flossen (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17).
Denn es galt den Eigenmietwert der Liegenschaft zu berücksichtigen, welcher
tatsächlichen Mietzinsen gleichgestellt ist (vgl. Art. 12 ELV) und der auf die
Wohnungsbenützer aufgeteilt werden musste (Art. 16c ELV). Aus diesem Grund
stellte sich die Frage nicht, ob der Verzicht der Mutter auf den Mietzinsanteil
eine Leistung mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter darstellt (Art. 3c Abs. 2
lit. c ELG). Im Gegensatz dazu bewohnt die Beschwerdeführerin die Wohnung
selbst, weshalb es sich nicht um einen Fall von Art. 16c ELV handelt.

7.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess
nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung geboten ist (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu
in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller wird als unentgeltliche Anwältin der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin