Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 198/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_198/2009

Urteil vom 17. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard A. Leuenberger,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
Januar 2009.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2007 lehnte die IV-Stelle Bern das Gesuch der
1962 geborenen C.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mangels eines
leistungsbegründenden Invaliditätsgrades ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 22. Januar 2009 ab.
C.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu ergänzender Abklärung; eventuell sei ihr eine
"durch das Gericht zu bestimmende IV-Rente auszurichten".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang
des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der vom 1. Januar 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei
erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [ebenfalls in der vom 1. Januar 2004
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung] und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4
S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

3.
Des Weitern hat die Vorinstanz - wobei es die hievor (E. 1) angeführte
Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf die
multidisziplinäre Expertise des Instituts X.________ vom 17. Juli 2007
zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz des ausgeprägten
chronifizierten Schmerzsyndroms im rechten Schultergürtel und der leichten bis
mittelgradigen depressiven Episode einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit
(kein Krafteinsatz des rechten Armes, kein Heben von Gewichten über 2,5 kg mit
dem rechten Arm, keine Verrichtungen über Schulterhöhe, nur Hilfsfunktion des
rechten Armes bei Tätigkeiten ohne repetitiven Charakter) nach wie vor im
Umfange eines Arbeitspensums von 80 % nachgehen könnte und damit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermöchte. Jedenfalls kann von
einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts keine Rede sein. Die
Beschwerdeführerin übersieht, dass die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts
als solche (einschliesslich der antizipierten Schlussfolgerung, wonach keine
weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich seien) Fragen tatsächlicher
Natur beschlägt und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (E. 1 hievor).
Soweit in der Beschwerde die "Neutralität" des Instituts X.________
angezweifelt wird, weil ihm vonseiten der IV-Behörden "in grosser Anzahl
Gutachteraufträge zugehalten" würden, ist auf die wiederholt bestätigte
Rechtsprechung zu verweisen, wonach allein der Umstand, dass ein medizinischer
Gutachter oder eine entsprechende Institution von der Invalidenversicherung
regelmässig Aufträge erhält, für einen begründeten Verdacht auf mangelnde
Objektivität nicht genügt (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70, 9C_67/2007 E. 2.4 mit
zahlreichen Hinweisen). Im interdisziplinären Gutachten des Instituts
X.________ finden sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte, welche Zweifel an
einer unvoreingenommenen und unabhängigen Beurteilung wecken könnten.
Insbesondere ist die in der letztinstanzlichen Beschwerde vorgebrachte Rüge in
keiner Weise nachvollziehbar, wonach die Erwähnung der Herkunft der
Versicherten (kurdische Türkin aus dem südöstlichen Teil Anatoliens) und der
fehlenden Berufsausbildung "das Gutachten von Anfang an tendenziös" erscheinen
liessen.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger