Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 196/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_196/2009

Urteil vom 15. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene R.________ bezog seit 1. April 1996 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung. Ein im Oktober 1998 eingereichtes Gesuch um Erhöhung der
Invalidenrente lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 1.
November 1999 ab. Im Rahmen eines amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens
wurde R.________ ab 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen
(Verfügung vom 7. November 2000). Anlässlich einer weiteren amtlichen Revision
wurde die Rente mit Verfügung vom 30. Oktober 2006 mit Wirkung auf 1. Januar
2007 aufgehoben.

B.
Hiegegen liess R.________ bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung und
Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente, welche das seit 1. Januar 2007
zuständige Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Januar 2009 abwies.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern;
eventualiter beantragt er die Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Gleichzeitig
ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz, der IV-Stelle folgend, zu Recht
davon ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand in der Zeit zwischen
dem 7. November 2000 und dem 30. Oktober 2006 insoweit gebessert hat, dass der
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007 keine Rente mehr beanspruchen kann.

3.
Im angefochtenen Entscheid werden die einschlägigen materiellrechtlichen
Bestimmungen von ATSG und IVG über die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung
oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art.
88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E.
3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), den revisionsrechtlich
massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108) sowie die Abstufung des
Rentenanspruchs nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2004 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.
Die mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Rechtsänderungen sind intertemporalrechtlich nicht anwendbar (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220).

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte gestützt auf das von der IV-Stelle beim
medizinische Zentrum X.________ eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 24.
November 2005 zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand insofern gebessert
habe, als der Beschwerdeführer nun in rückenadaptierten Tätigkeiten - ohne
Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht - zu 70 % arbeitsfähig sei, während
in der Zeit bis 7. November 2000 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus
somatischer Sicht und eine solche von 70 % aus psychiatrischer Sicht bestanden
habe. Unter Zugrundelegung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in administrativen
Tätigkeiten (etwa als Buchhalter) habe die IV-Stelle in nicht zu beanstandender
Weise mittels Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 32 % ermittelt,
welcher dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ab
1. Januar 2007 keinen Anspruch auf eine Rente mehr verleihe.

4.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen bezüglich der Entwicklung des
Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
stützen sich auf eine sorgfältige Würdigung der medizinischen Akten und sind
weder offensichtlich unrichtig, noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG. Namentlich entbehrt der Vorwurf, die Vorinstanz habe
ihre Kognition in unzulässiger Weise eingeschränkt, indem sie nur den
Rentenaufhebungsgründen nachgegangen und die -beibehaltungsgründe ausser Acht
gelassen habe, jeder Grundlage. Des Weitern hat das Bundesverwaltungsgericht
einlässlich dargetan, weshalb es auf das umfassende, überzeugende und
nachvollziehbare polydisziplinäre Gutachten vom 24. November 2005 abgestellt
hat und nicht auf die vom Beschwerdeführer beigebrachten, unvollständigen und
wenig aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen. Auf das letztinstanzlich
eingereichte Zeugnis des Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 20. Februar 2009 ist als unzulässiges Novum (Art. 99
Abs. 1 BGG) nicht einzugehen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das kantonale
Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat
(vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem im
letztinstanzlichen Verfahren wiederholten Antrag auf Rückweisung der Sache zu
ergänzender Abklärung ist daher ebenfalls nicht zu entsprechen.

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet war, wird sie im vereinfachten
Verfahren, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG).

6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist.
Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht
erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der
Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann