Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 190/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_190/2009
9C_191/2009

Urteil vom 11. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer,

gegen

Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV,
Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerden gegen zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 16. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1950 geborene F.________ bezieht seit 1. November 2003 bei einem
Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung. Im Juli
2005 meldete er sich bei der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle), zum
Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ab 1.
November 2004 Zusatzleistungen zu, wobei sie in Bezug auf die
Ergänzungsleistungen u.a. ein hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen
zwischen Fr. 23'066.- (2004) und Fr. 24'186.- (2007) anrechnete. Mit
Einspracheentscheid vom 15. August 2007 reduzierte sie die angerechneten
Beträge auf jeweils Fr. 15'400.-. Die dagegen erhobene Einsprache wies der
Bezirksrat Dietikon mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab.
A.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 setzte die Stadt Dietikon die
Zusatzleistungen ab 1. Januar 2008 neu fest. Dabei berücksichtigte sie
weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 15'400.-, was sie mit
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2008 bestätigte.

B.
Die Beschwerden des F.________, soweit sie nicht die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung betrafen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich je mit Entscheid vom 16. Januar 2009 ab.

C.
F.________ lässt Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des jeweils angefochtenen Entscheids
insofern aufzuheben, als die Beschwerde abgewiesen wurde und sein
hypothetisches Erwerbseinkommen auf jährlich Fr. 0.- anzusetzen; eventualiter
sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidfällung an die
Durchführungsstelle zurückzuweisen. Ferner lässt er um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchen.

Die Stadt Dietikon schliesst auf Abweisung der Beschwerden, während der
Bezirksrat Dietikon, das kantonale Gericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.
Erwägungen:

1.
Da den beiden Beschwerden im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt,
sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die gleichen Parteien gegenüber
stehen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem
einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; 128 V 192 E. 1 S. 194;
je mit Hinweisen).

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen sind lediglich die Anrechenbarkeit eines
hypothetischen Erwerbseinkommens und die entsprechenden Auswirkungen auf die
Höhe der Ergänzungsleistungen.

3.2 Am 1. Januar 2008 ist das neue Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in
Kraft getreten. In Bezug auf die Streitfrage ist die Rechtslage indessen
unverändert. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag
angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben
(Art. 14a Abs. 1 ELV [SR 831.301] in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG
resp. Art. 3a Abs. 7 lit. c aELG). Teilinvaliden unter 60 Jahren mit einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent ist als Erwerbseinkommen jedoch
mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von
Alleinstehenden anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, sowohl in der
geltenden als auch in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung).
Damit wird bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines
freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte statuiert. Diese kann widerlegt
werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG resp. Art. 3c Abs. 1 lit. g aELG), wenn
invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und
Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die
Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische
Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 131 II 656
E. 5.2 S. 661 f.; 117 V 202 E. 2a/b S. 204 f.; 117 V 153 E. 2b/c S. 155 f.; Pra
2005 Nr. 143 S. 968, 2A.495/2004 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug
auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich
EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die
Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202
E. 2b S. 205; Urteil 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1).

3.3 Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens, soweit sie auf der Würdigung
konkreter Umstände beruht, stellt eine Tatfrage dar, welche lediglich unter
eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist. Rechtsfrage ist dagegen, nach
welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit erfolgt (vgl. E. 2).

4.
4.1 In Bezug auf die Invalidität steht fest, dass die Restarbeitsfähigkeit des
Versicherten 100 % für behinderungsangepasste Tätigkeiten beträgt und ihm 2004
ein Einkommen von rund Fr. 51'900.- anzurechnen war. Dass gesundheitliche
Veränderungen zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil 8C_172/2007 vom 6. Februar
2008 E. 7.1), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum (mit
Ausnahme eines eintägigen Arbeitsversuchs) keine Erwerbstätigkeit ausübte und
daher kein jährliches Einkommen in der Höhe des Grenzbetrages von Art. 14a Abs.
2 lit. a ELV, welcher 2007 und 2008 Fr. 24'186.- betrug, erzielte.

4.2 Nach Auffassung der Vorinstanz ist die Durchführungsstelle zu Recht davon
ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens
möglich sei, eine leichte Hilfsarbeit zu finden und dabei aufgrund des Alters,
der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und der Lebensweise ein reduziertes
jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 15'400.- zu erzielen. Auf dem konkreten
Arbeitsmarkt sei ein ausreichendes Angebot an offenen Stellen für Personen mit
den persönlichen und beruflichen Voraussetzungen des Beschwerdeführers
vorhanden. Zu denken sei insbesondere an leichte körperliche Hilfsarbeiten in
Industrie oder Gewerbe wie Montage-, Verpackungs- oder Sortierarbeiten,
Überwachungs- sowie einfache Bürotätigkeiten. Die im Juli und Dezember 2007
sowie im Mai 2008 ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei, soweit
überhaupt nachvollziehbar, schon bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt
und mit der Berentung abgegolten worden. Weiter habe es der Beschwerdeführer
selber zu verantworten, wenn er seine langjährige Alkoholsucht nicht überwinde
und aus diesem Grund nicht arbeite. Diese hindere ihn daher nicht an der
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit. Im Übrigen sei dem Alkoholproblem mit der
Reduktion des angerechneten Betrages u.a. aufgrund der Lebensweise grosszügig
Rechnung getragen worden. Schliesslich reichten die erfolglosen
Arbeitsbemühungen des Versicherten nicht aus, die vermutete Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit zu widerlegen. Analog zur Arbeitslosenversicherung würden
dafür pro Monat etwa zehn qualitativ genügende Bewerbungen verlangt. Der
Beschwerdeführer habe weniger als 20 Bewerbungen pro Jahr getätigt und sich
vorwiegend aufs Geratewohl oder um qualifizierte, seine beruflichen Fähigkeiten
übersteigende Stellen, hingegen kaum um Hilfsarbeiten oder temporäre
Arbeitsstellen beworben. Er habe im Oktober 2007 eine Stelle angetreten, die
Tätigkeit jedoch bereits nach einem Tag abgebrochen. Dies bekräftige die
Vermutung, dass es in Frage kommende freie Stellen gebe, er aber nicht
ernsthaft an einer Arbeit interessiert sei.

4.3 Die vorinstanzlichen Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig.
Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
insbesondere ist in Bezug auf die Arbeitsbemühungen der Sachverhalt nicht
unvollständig abgeklärt. Für die massgebenden Jahre 2005 bis 2008 liegen
Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen bei den Akten. Dass sich in den
Unterlagen der Sozialabteilung resp. -beratung Dietikon für diese Zeit weitere
Bewerbungsnachweise befinden könnten, ist nicht anzunehmen: Der Versicherte
trat im Rahmen der von ihm bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe allfällige
Ansprüche auf Zusatzleistungen an die Stadt Dietikon ab und bevollmächtigte die
Mitarbeiterin der Sozialberatung, ihn gegenüber der Durchführungsstelle zu
vertreten. Die Sozialabteilung erhob denn auch vorsorglich Einsprache gegen die
Verfügung vom 15. Juni 2007. Aus dem E-Mail vom 7. Dezember 2007 und der
Aktennotiz vom 25. Mai 2008 geht ausserdem hervor, dass die Durchführungsstelle
von der Sozialberatung die Dokumentation der Stellenbewerbungen des
Versicherten verlangte. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz in zulässiger
antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet (BGE 122 V
157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit
Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind daher für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

4.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Vermutung von Art. 14a Abs. 2
lit. a ELV bereits durch die Tatsache des Bezugs wirtschaftlicher Sozialhilfe
widerlegt. Dabei werde ebenfalls die Verwertung der Arbeitskraft verlangt. Die
Schadenminderungspflicht im Rahmen der Ergänzungsleistungen gehe aber nicht
weiter als beim Anspruch auf Sozialhilfe, weshalb die Durchführungsstelle an
die diesbezüglichen Beschlüsse der Sozialhilfebehörde gebunden sei. Dem ist
nicht beizupflichten. Wohl ist nach dem hier anwendbaren kantonalen Recht die
Gemeinde Dietikon für die Gewährung sowohl der Sozialhilfe als auch der
Zusatzleistungen zuständig. Und obwohl diese beiden Institute subsidiär zur
Selbsthilfe zum Tragen kommen, unterscheiden sich dennoch beträchtlich
voneinander, etwa in den (bundesrechtlichen oder kantonalen) gesetzlichen
Grundlagen (insbesondere ELG, ELV, zürcherisches Gesetz vom 7. Februar 1971
über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ZH-Lex 831.3] sowie Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
[ZH-Lex 851.1] und Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz
[ZH-Lex 851.11]), ihrem Zweck, der Finanzierung, den Voraussetzungen und im
Leistungsumfang (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
2. Aufl. 2009, S. 155 f. und 186). In Bezug auf die Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit sind die Anforderungen an den Leistungsansprecher
jedenfalls nicht zwingend deckungsgleich. Die Vorinstanz hat der Beurteilung
des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen daher zu Recht (vgl. Art. 49 Abs. 1 BV)
nicht die Entscheidung der Sozialhilfebehörde, sondern die massgebenden
bundesrechtlichen Bestimmungen (E. 3.2) zu Grunde gelegt. Im Übrigen bedeutet
der Bezug von Sozialhilfe keine Einschränkung der Erwerbsmöglichkeit.

4.5 Weiter macht der Versicherte geltend, in Bezug auf die Bewerbungsnachweise
sei es nicht sachgerecht, auf die entsprechende Regelung der
Arbeitslosenversicherung abzustellen. Wie es sich damit verhält, kann indessen
offen bleiben. Die Vermutung eines Einkommensverzichts kann widerlegt werden,
indem der Versicherte intensive Bemühungen um seinem Leistungsprofil
entsprechende Arbeitsstellen nachweist (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, a.a.O., S.
154). Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (E. 4.2 und 4.3)
ist ihm dies nicht gelungen. Soweit er für den Abbruch der im Oktober 2007
angetretenen Stelle gesundheitliche Gründe vorbringt, legt der Beschwerdeführer
nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese nicht bereits bei der
Invaliditätsbemessung berücksichtigt worden wären.

4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft schliesslich der
Vorwurf, die individuellen Umstände seien nicht oder nur ungenügend
berücksichtigt worden, nicht zu. Die Vorinstanz hat das von der
Durchführungsstelle aufgrund des Alters, der langen Abwesenheit vom Berufsleben
und der Lebensweise festgesetzte (reduzierte) Einkommen bestätigt und
zusätzlich den konkreten Arbeitsmarkt in die Würdigung einbezogen. Den - für
die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit relevanten - langjährigen
Alkoholabusus erachtete sie im Rahmen des Kriteriums der Lebensweise als
genügend berücksichtigt. Die Ausbildung und der berufliche Werdegang des
Beschwerdeführers sind in den Akten dokumentiert. Computer-Kenntnisse,
Erfahrungen im Bürobereich sowie ein Führerschein sind zwar geeignet, die
Erwerbsmöglichkeiten zu erweitern, diese Faktoren wurden jedoch bei der
Einkommensfestsetzung gar nicht unterstellt. Auch dass der Bezirksrat im
Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 von der Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit ausgegangen zu sein scheint, ändert nichts an der
Verbindlichkeit der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG
[SR 830.1]). Inwiefern bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens
Bundesrecht verletzt sein soll (E. 2), ist nicht ersichtlich; diesbezüglich
wird in der Beschwerde lediglich unzulässige appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geübt (Urteile 9C_688/2007 vom 22.
Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421
nicht publiziert]).

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen Gesuchen um
unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE
129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 125 V 201 E. 4a S. 202), weil die Bedürftigkeit als
ausgewiesen gelten kann, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin als geboten erscheint und die Rechtsbegehren nicht als
aussichtslos bezeichnet werden können. Es wird indessen ausdrücklich auf Art.
64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 9C_190/2009 und 9C_191/2009 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer, Zürich, wird als unentgeltliche Anwältin des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 4'636.30
ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bezirksrat Dietikon und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann