Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 187/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_187/2009

Urteil vom 17. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
20. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Januar 2009,
in die nach Erlass der Verfügung vom 2. März 2009 betreffend fehlende Beilagen
am 7. März 2009 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen
Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender
Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde nicht einzutreten ist und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle