Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 181/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_181/2009

Urteil vom 3. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1983 geborene S.________ bezog aufgrund seines Geburtsgebrechens Ziff. 390
(angeborene cerebrale Lähmungen) Leistungen der Invalidenversicherung
(medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge für Hilflosigkeit, Hilfsmittel,
Sonderschulung). Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 gewährte die IV-Stelle des
Kantons Zürich für den Zeitraum vom 14. August 2000 bis 13. August 2002
Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer
Bürolehre im Zentrum X.________. Es folgten weitere Leistungszusprachen
(Verfügung vom 19. Juli 2002 und vom 1. Dezember 2005) im Rahmen der
"Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung", welche zum Erwerb des
Eidg. Fähigkeitszeugnisses als Kaufmännischer Angestellter im Juli 2005 und des
Berufsmaturitätsdiploms, kaufmännische Richtung, im September 2006 führten. Dem
am 12. Oktober 2006 gestellten Gesuch des S.________ um Kostengutsprache für
die Ausbildung "Passerelle" am Institut Y.________ ab 18. September 2006 für
ein Jahr samt Ausrichtung entsprechender Taggelder gab die Verwaltung indessen
nur insoweit statt, als sie die Taxikosten vom Wohnort zum Ausbildungsort
übernahm; die Ausbildungskosten (gemäss Voranschlag des Instituts Y.________
vom 22. Juni 2006: Fr. 20'290 inkl. Prüfungsgebühren) dagegen seien im Rahmen
der Weiterausbildung des angemessen eingegliederten Versicherten nicht als
invaliditätsbedingte Mehrkosten einzustufen; ebensowenig bestehe Anspruch auf
Taggelder (Verfügung vom 7. Dezember 2006 respektive - nach deren Aufhebung
durch das Versicherungsgericht des Kantons Zürich zwecks Nachholung des
Vorbescheidverfahrens [Entscheid vom 19. Februar 2007] - Verfügung vom 18. Juli
2007).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 5. Januar 2009 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der
Verfügung vom 18. Juli 2007 sei die IV-Stelle zu verpflichten, nebst den
Taxikosten (Wohnort-Schulort) die Schulkosten für den Lehrgang
"Passerelle-Berufsmaturität universitäre Hochschulen Ergänzungsprüfung" zu
übernehmen und für die Dauer desselben ein Taggeld auszurichten. Eventualiter
sei die Sache zwecks Prüfung der Angemessenheit der Eingliederung und erneutem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weitern wird um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf Übernahme
der invaliditätsbedingten zusätzlichen Kosten der erstmaligen beruflichen
Ausbildung und der - dieser gleichgestellten - beruflichen Neuausbildung oder
beruflichen Weiterausbildung (Art. 8 IVG [in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. b und c IVG [in der
seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]; Art. 5 und 5bis IVV; SVR 2009 IV Nr. 12
S. 27, 9C_252/2007 E. 5; SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2) und ferner
über den Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches
gilt bezüglich Begriff und Ermittlung der "zusätzlichen Kosten" im Sinne von
Art. 16 IVG (Art. 5 und 5bis IVV), den Anspruch auf Taggelder während der
beruflichen Eingliederung (Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis und Art. 20quater
IVV) und dessen Ausschluss bei Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (Art.
22 Abs. 5 IVG). Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten
der - der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten - geeigneten und
angemessenen Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG in Verbindung
mit Art. 8 Abs. 2bis IVG je in der seit 1. Januar 2004 (4. IV-Revision)
geltenden Fassung unabhängig davon besteht, ob die Eingliederungsmassnahmen
notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu
verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche
Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen
Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer
Weiterausbildung sollen auch dann von der Invalidenversicherung übernommen
werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend
eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch
Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der seit 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage
genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiterausbildung dazu beiträgt,
ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern; die bisherige
Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S.
110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für
den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbenen
Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart
im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen
Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05
E. 2.3).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der
Ausbildungskosten des einjährigen Lehrgangs "Passerelle" am Institut Y.________
sowie auf Ausrichtung entsprechender Eingliederungstaggelder. Der Lehrgang
steht Absolventinnen und Absolventen der Berufsmaturität offen und stellt diese
mit Blick auf den Zugang zur Universität oder Eidg. Technischen Hochschule den
Inhabern der Schweizerischen Maturität gleich (vgl. ...).

3.1 Die Vorinstanz hat den Lehrgang "Passerelle" abweichend von der
Beschwerdegegnerin nicht als berufliche Weiterausbildung im Sinne von Art. 16
Abs. 2 lit. c IVG eingestuft, da dieser nicht auf den Ausbau der bisher
erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart,
sondern auf ein wesentlich anderes berufliches Endziel ausgerichtet sei.
Ebensowenig handle es sich um einen integralen Bestandteil einer erstmaligen
beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG). Auch eine Neuausbildung im Sinne
von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG liege nicht vor, da die erlernte Tätigkeit als
kaufmännischer Angestellter im Lichte der vorhandenen Behinderungen (vorwiegend
im Bereich Beine/Fortbewegung; in geringerem Masse in der Feinmotorik der Hände
[z.B. Maschinenschreiben mit dem 10-Finger-System]) nicht ungeeignet und auf
Dauer unzumutbar sei. Schliesslich falle auch die Einordnung als Umschulung
gemäss Art. 17 IVG ausser Betracht, da diese eine frühere Erwerbstätigkeit (vor
Eintritt der Invalidität) voraussetze, woran es hier fehle. Damit bestünde
unter keinem Titel Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Hinsichtlich der Ausbildungskosten (wie Semester-/ Prüfungsgebühren etc.) des
Lehrgangs "Passerelle" entfalle eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 16 IVG
im Übrigen bereits deshalb, weil generell nur invaliditätsbedingt anfallende
Mehrkosten Gegenstand des Anspruchs sein können. Dazu gehörten die
Ausbildungskosten - im Unterschied zu den von der Invalidenversicherung
übernommenen Transport- respektive Taxikosten - nicht, da die nichtinvalide
Person sie gleichermassen aufzubringen habe. Unbegründet sei namentlich der
Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach die Ausbildungskosten deshalb als
Mehrkosten zu qualifizieren seien, weil er die Zulassung zum
Universitätsstudium aufgrund eines Fehlverhaltens der Beschwerdegegnerin bei
der Zusprechung beruflicher Massnahmen nunmehr auf dem zweiten, kostspieligen
privaten Bildungsweg nachholen müsse. Die konkreten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen seien jeweils, so die Feststellung des kantonalen
Gerichts, nach sorgfältiger Abklärung und in Absprache mit dem Versicherten
gewährt worden und hätten seinen Fähigkeiten entsprochen; der ordnungsgemässe
Besuch des staatlichen Gymnasiums sei ihm nach Lage der Akten nicht
behinderungsbedingt verwehrt gewesen, zumal seine Invalidität nicht geistiger
oder psychischer Art sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht letztinstanzlich - zu Recht - keine Ansprüche
gestützt auf Art. 17 IVG (Umschulung) geltend. Hingegen wirft er der Vorinstanz
eine auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung beruhende,
gesetzes- und verfassungswidrige - insbesondere gehörsverletzende (Art. 29 Abs.
2 BV) und diskriminierende (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 EMRK) - Anwendung des
Art. 16 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 IVV sowie Art. 5bis Abs. 1
und 2 IVV vor.

4.
Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine letztinstanzlich nicht
heilbare Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (E. 3.2 hievor),
ist die Beschwerde unbegründet: Entgegen den dortigen Behauptungen hat sich die
Vorinstanz in E. 3.1 und 3.3 ihres Entscheids sehr wohl mit dem Einwand des
Versicherten auseinandergesetzt, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen im
kaufmännischen Bereich seien von der IV-Stelle aufgrund einer mangelhaften
Abklärung und Einschätzung seiner geistigen/intellektuellen Möglichkeiten
gewährt worden, hätten nicht seinem angestrebten Berufsziel entsprochen und
stellten keine angemessene Eingliederung dar. Dabei hat sie der
verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge getan. Diese verlangt nicht,
dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt (BGE 133 III 439 E. 3.3. S.
445, mit Hinweisen), sondern lediglich, dass sie - wie vorinstanzlich geschehen
- die Gründe für ihren Entscheid soweit darlegt, dass dieser sachgerecht
angefochten werden kann, mithin die betroffene Person wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über dessen wesentliche Gesichtspunkte und Tragweite
ein Bild machen können (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 129 I 232 E. 3.2 S.
236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Dem prozessual begründeten Antrag
auf Rückweisung der Streitsache ist daher nicht stattzugeben.

5.
5.1 Materiellrechtlich steht ausser Frage, dass die (vorab) umstrittenen
Ausbildungskosten des Lehrgangs "Passerelle" von der Beschwerdegegnerin nur
unter der Voraussetzung zu übernehmen sind, dass es sich um
invaliditätsbedingte Mehrkosten im Rahmen der Fortführung der erstmaligen
Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG), einer Neuausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. b
IVG) oder einer Weiterausbildung (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG) handelt.

5.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers haben Vorinstanz und
Verwaltung die Aufwendungen für den Lehrgangs "Passerelle" zu Recht nicht als
invaliditätsbedingten Mehraufwand einer erstmaligen beruflichen Ausbildung nach
Art. 16 Abs. 1 IVG eingestuft:
5.2.1 Mit einer abgeschlossenen Berufslehre als kaufmännischer Angestellter und
einer Berufsmatura verfügt der Versicherte über eine erstmalige berufliche
Ausbildung, welche ihm - vorbehältlich der Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 1
lit. b IVG (vgl. E. 5.3 hernach) - den angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben
oder auch ein weiterführendes Studium an einer spezifischen Fachhochschule
ermöglicht. Während letzteres unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 IVV
grundsätzlich als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16
Abs. 1 IVG in Betracht fällt, trifft dies für den Lehrgang "Passerelle" mit
anvisiertem Universitätsstudium nicht zu. Dieser stellt eine Etappe im Hinblick
auf ein ausserhalb des kaufmännischen Bereichs liegendes, akademisches
Berufsziel dar - der Versicherte erwog im massgebenden Zeitpunkt insbesondere
ein Jus-, Medizin- oder Geschichtsstudium - und dient damit nicht dem Erwerb
oder der Vermittlung spezifischer beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten im
Rahmen der erstmaligen, kaufmännisch-beruflichen Ausbildung; vielmehr ist mit
der Vorinstanz von einem davon unabhängigen, neuen Bildungsweg auszugehen,
welcher im Hinblick auf den mit Art. 16 Abs. 1 IVG verfolgten
Eingliederungszweck und angesichts der bereits vorhandenen Erwerbsmöglichkeiten
des Versicherten (s. auch E. 5.3 hernach) nicht als invaliditätsbedingt
notwendiger Bestandteil einer Erstausbildung betrachtet werden kann (vgl. AHI
1997 S. 80 E. 1b sowie ZAK 1982 S. 493, 1981 S. 488 E. 2).
5.2.2 Selbst wenn der Lehrgang als Fortsetzung der erstmaligen beruflichen
Ausbildung einzustufen wäre, könnten die Ausbildungskosten nach den
zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht als invaliditätsbedingter
Mehraufwand anerkannt werden: Nach den letztinstanzlich unbestritten
gebliebenen, unter dem Blickwinkel von Art. 105 BGG nicht zu beanstandenden
Feststellungen der Vorinstanz bringt der Besuch der "Passerelle" für den
Beschwerdeführer über die anerkannten Transportkosten hinaus keine
Mehraufwendungen im Vergleich zu den Mitschülerinnen und -schülern desselben
Lehrgangs mit sich; es erwachsen ihm mit andern Worten keine
invaliditätsbedingten "zusätzlichen Kosten" im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 IVV.
5.2.3 Auszuschliessen sind invaliditätsbedingte Mehrkosten namentlich auch
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 2 IVV,
wonach für den Fall, dass der Versicherte "ohne Invalidität offensichtlich eine
weniger kostspielige Ausbildung erhalten" hätte, die Kosten dieser Ausbildung
die Vergleichsgrundlage bilden: Dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach
Abschluss der obligatorischen Schulzeit offensichtlich direkt die
schweizerische Maturität an einem staatlichen Gymnasium (mit dem Ziel eines
anschliessenden Universitätsstudiums) erworben hätte, hat die Vorinstanz
implizit mit der Feststellung verneint, der Besuch des Gymnasiums sei ihm nicht
wegen seiner - unstrittig - allein körperlichen Behinderung (vorwiegend im
Bereich Beine/Fortbewegung; in geringerem Masse in der Feinmotorik der Hände
[z.B. Maschinenschreiben mit dem 10-Finger-System]) verwehrt gewesen. Letztere
Sachverhaltsdarstellung ist nicht offensichtlich unrichtig oder Ergebnis
willkürlicher oder sonst rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 2
BGG): Unbestrittene Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während der
obligatorischen Schulzeit trotz Gesundheitsschaden praktisch durchwegs die
normale Volks-/Sekundarschule absolviert hat; dass anschliessend der gymnasiale
Weg deshalb nicht beschritten werden konnte, weil sich keine Mittelschule
finden liess, welche den konkreten Behinderungen in örtlicher (auch baulicher)
Hinsicht sowie mit Blick auf das notwendige menschliche Entgegenkommen in
praktischen Angelegenheiten des Schulalltags genügte, wird weder behauptet noch
dokumentiert. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die in den Akten
liegenden Schulnoten (vgl. etwa Schulzeugnisse der 2. Sekundarklasse 1998/99:
Deutsch: 4.5/5; Französisch: 4.0/4.5; Mathematik: 3.5/3.5; Englisch: 4.5/5)
darf willkürfrei der Schluss gezogen werden, dass sich dem Versicherten der
gymnasiale (und anschliessend universitäre) Ausbildungsweg nach der 9. Klasse
aus invaliditätsfremden Gründen nicht aufdrängte und somit gleichermassen auch
ohne das körperliche Geburtsgebrechen nicht aufgedrängt hätte, jedenfalls nicht
"offensichtlich" absolviert worden wäre. Ein invaliditätsbedingter Mehraufwand
gestützt auf Art. 5 Abs. 3 Satz 2 IVV scheidet damit aus.
5.2.4 Den Einwand des Versicherten, beim KV-Abschluss mit Berufsmatura handle
es sich um einen durch ein Fehlverhalten der IV-Stelle verursachten und
unnötigen Umweg im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung und bei der
"Passerelle" somit zumindest um mittelbar invaliditätsbedingten Mehraufwand im
Sinne von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und 3 IVV, hat die
Vorinstanz willkürfrei entkräftet: Die kaufmännische Berufslehre entsprach
nicht nur den schulischen Fähigkeiten des Versicherten (E. 5.2.3 hievor); sie
wurde nach den nicht offensichtlich unrichtigen oder rechtsfehlerhaft
getroffenen Feststellungen der Vorinstanz auch nach sorgfältiger Abklärung der
Verwaltung und in Absprache mit dem Versicherten zugesprochen. Aus den
verfügbaren Unterlagen geht namentlich hervor, dass der Versicherte wie auch
seine Mutter eine kaufmännische Ausbildung befürworteten (insb. IV-Act. 170,
176, 177). Dabei wurde gegenüber der Berufsberatung auch die Absicht bekundet,
nach der Lehre via Berufsmaturität eine Fachhochschule zu besuchen, um später
als Sozialarbeiter oder sonst im sozialen Bereich tätig zu sein (IV-Act. 176/2,
Ziff. 1.1); von einem Universitätsstudium auf dem Wege einer gymnasialen Matur
hatte damals nach Lage der Akten weder er noch seine Mutter gesprochen. Die
gegenteilige Behauptung belegt der Beschwerdeführer ebensowenig wie seine
Aussage, von Anfang an seien intellektuelle und geistige Anlagen für eine
gymnasiale/akademische Laufbahn ersichtlich gewesen. Auch sein Einwand, er habe
bereits in Ungarn das Gymnasium besucht und sei in seiner schulischen Karriere
erst in der Schweiz (wegen des Fehlverhaltens der Beschwerdegegnerin)
gescheitert, findet in den Akten keine Stütze, ist darin doch lediglich der
Besuch der 1.-5. Klasse in der Deutschen Schule in Budapest erwähnt, welcher
offensichtlich keine Ausbildung an einem "Gymnasium" im hier massgebenden Sinne
darstellt; anderweitige Schulaufenthalte in Ungarn sind nicht dokumentiert. Bei
dieser Sachlage kann nicht von einem Fehlentscheid der Verwaltung gesprochen
werden und ist die vorinstanzliche Verneinung eines Leistungsanspruchs gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 IVG gesetzeskonform.
5.2.5 Die im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs.
2 und 3 IVV erhobene verfassungsrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz diskriminiere ihn als körperlich Behinderter gegenüber Personen mit
psychischen oder geistigen Behinderungen, zumal sie bei letzteren in
vergleichbarer Lage den Anspruch auf Übernahme der Ausbildungskosten offenbar
bejaht hätte, ist unbegründet: Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde hat
das kantonale Gericht den Leistungsanspruch nach Art. 16 Abs. 1 IVG nicht
aufgrund der (körperlichen) Art der Behinderung als solcher verneint, sondern
weil es - wie unter E. 5.2.3 hievor dargelegt - einen invaliditätsbedingten
Nichtbesuch des staatlichen Gymnasiums in casu als nicht erstellt erachtet und
somit im Ausbildungsweg über die kaufmännische Lehre und Berufsmatura keinen
behinderungsbedingten Mehraufwand im Sinne des Gesetzes erblickt hat. Es
spricht nichts dafür, dass die Vorinstanz bei einem geistig oder psychisch
Beeinträchtigten, welcher nach der obligatorischen Schulzeit ebenfalls aus
invaliditätsfremden Gründen nicht direkt das staatliche Gymnasium besuchte und
auf demselben Weg wie der Beschwerdeführer zum Lehrgang "Passerelle" gelangte,
anders als im vorliegenden Fall entscheiden würde. Im vorinstanzlichen
Entscheid wird namentlich weder ausdrücklich noch implizit gesagt, körperlich
Behinderte hätten im Gegensatz zu psychisch oder geistig Behinderten nie oder
unter anderen Voraussetzungen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer privaten
Maturitätsschule. Eine rechtserhebliche Ungleichbehandlung - sei es im Sinne
des allgemeinen Rechtsgleichheitsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 1 BV, sei es im
Sinne des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV (und Art. 14 EMRK) -
ist daher nicht zu erkennen.

5.3 Nach dem zutreffenden Rechtsstandpunkt der Vorinstanz sind die
Ausbildungskosten auch nicht unter dem Titel der "Neuausbildung" gemäss Art. 16
Abs. 1 lit. b IVG geschuldet. So beruht die vorinstanzliche Auffassung, eine
Tätigkeit im kaufmännischen Bereich könne trotz (feinmotorischer)
Beeinträchtigungen bei der Ausführung von Schreibarbeiten am Computer nicht als
ungeeignet und unzumutbar gelten, weder auf einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung, noch ist sie mit Rechtsfehlern behaftet. Inwiefern
die vorinstanzliche Feststellung, dass der kaufmännische Bereich vielfältige,
auch weniger schreibdominierte Tätigkeiten bereithalte und auch die in Betracht
gezogenen akademischen Berufe (wie z.B. Jurist) zu einem Grossteil
Schreibarbeiten beinhalten, "an der zu würdigenden Sache vorbeizielt", ist
nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich; der Einwand vermag
namentlich keine Sachverhaltskorrektur nach Art. 105 Abs. 2 BGG zu begründen.
Soweit der Beschwerdeführer wiederholt geltend macht, die kaufmännische Arbeit
sei ihm angesichts seiner geistigen und intellektuellen Fähigkeiten nicht
zumutbar, ist dies unbehelflich, da unter dem Titel von Art. 16 Abs. 2 lit. b
IVG nur die invaliditätsbedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit
leistungsbegründend sein kann, der Beschwerdeführer aber unstrittig geistig und
intellektuell völlig gesund ist.

5.4 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich eine rechtsfehlerhafte
Anwendung des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG.
Der Einwand ist insofern berechtigt, als die Vorinstanz von der überholten
Rechtsprechung ausgeht, wonach von einer Weiterausbildung im Sinne des Gesetzes
nur bei Ausbau und Vertiefung der bereits erworbenen Kenntnisse innerhalb
derselben Berufsart ausgegangen werden könne. Wie unter E. 2.2 hievor
dargelegt, trifft dies unter der seit 1. Januar 2004 herrschenden, hier
massgebenden Rechtslage nicht mehr zu und liegt eine Weiterausbildung - gemäss
unmissverständlichem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG - auch dann vor,
wenn sie auf ein anderes Berufsfeld ausgerichtet ist. Der auf einen
nichtkaufmännischen Berufsweg ausgerichtete Lehrgang "Passerelle" ist daher als
Weiterausbildung zu qualifizieren, und zwar ungeachtet der Notwendigkeit für
eine Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 8 Abs. 2bis IVG).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich unerheblich ist nach
dem Gesagten, ob es sich bei der "Passerelle" um eine gymnasiale Matur oder um
ein spezifisches Angebot für Berufsmaturitätsinhaber handelt.

5.5 Die Einstufung der "Passerelle" als berufliche Weiterausbildung nach Art.
16 Abs. 2 lit. b IVG wendet freilich das Ergebnis nicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers: Gemäss E. 5.2.2 hievor hat der Beschwerdeführer in der
"Passerelle" keine (invaliditätsbedingt) höheren Ausbildungskosten zu
bestreiten als seine gesunden Kommilitoninnen und Kommilitonen und
diesbezüglich somit keine Mehrkosten im Sinne von Art. 5bis Abs. 2 IVV. Auch
ein Anspruch auf Eingliederungstaggelder besteht nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht (Art. 22 Abs. 5 IVG), womit der kantonale
Entscheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und
Verbeiständung; Art. 64 BGG) ist zu gewähren, da die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 135 I 2 E. 7.1, 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird als unentgeltliche Anwältin
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz