Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 171/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_171/2009

Urteil vom 4. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Februar
2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichtes des
Kantons Zürich vom 16. Januar 2009, durch welche das Gericht den Prozess als
gegenstandslos geworden abschrieb,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass somit in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie die Vorinstanz verletzt hat (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),
dass die Beschwerde keinen auf die vorinstanzliche Verfahrenserledigung
bezogenen Antrag aufweist,
dass der Antrag um Erlass einer Verfügung "gemäss Art. 292 StGB" ausserhalb der
gerichtlichen Prüfungszuständigkeit liegt und daher offensichtlich unzulässig
ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann auch nicht im Ansatz darlegt, inwiefern das
kantonale Gericht durch den infolge der Zahlung der Prämien durch die von der
Vormundschaftsbehörde bestellte Beiständin ergangenen Abschreibungsbeschluss
Bundesrecht verletzt haben sollte,
dass somit auf die - offensichtlich weder Antrag noch hinreichende Begründung
enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin