Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 170/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_170/2009

Urteil vom 6. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 19. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2008 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn das Gesuch der 1967 geborenen
H.________ um eine Rente der Invalidenversicherung sowie berufliche Massnahmen
ab. Sie stützte sich hiebei auf ein interdisziplinäres Gutachten vom 17.
Dezember 2007 (Rheumatologie und Psychiatrie).

B.
Die von H.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 19. Januar 2009 ab, wobei das Gericht
auf einen Invaliditätsgrad von 12 % schloss.

C.
H.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter seien
ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten und subeventualiter
berufliche Massnahmen zu gewähren.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz ging in Würdigung der medizinischen Unterlagen -
insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Dres. med.
L.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie E.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Dezember 2007 - davon aus,
die Versicherte sei für leichte Tätigkeiten wie Kontroll- oder Montagearbeiten
uneingeschränkt arbeitsfähig. In der diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung sieht sie ein überwindbares Leiden und der angefochtene
Entscheid stellt nach Massgabe der genannten Zumutbarkeitsschätzung einen
Invaliditätsgrad von 12 % fest.

2.2 Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht erneut die Beweiskraft der Gutachten der Dres. med.
L.________ und E.________ mit einem Verweis auf die Stellungnahmen der
behandelnden Ärzte, Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. März 2007 sowie Dr. med. J.________, Facharzt für
Allgemeinmedizin, vom 5. November 2006. Hiebei übersieht sie indes namentlich
die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124
I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2; Urteil
8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Folglich lässt die blosse Berufung auf
abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte nicht Zweifel am Beweiswert
fachärztlicher Expertisen aufkommen. Davon abgesehen enthält der angefochtene
Entscheid - auf welchen zu verweisen ist - einlässlich und beweisrechtlich
korrekt die Gründe, die ein Abstellen auf die Berichte der Dres. med.
J.________ und R.________ ausschlossen. Daher konnte beispielsweise die von
Letztem gestellte Diagnose der agitierten Depression für das kantonale Gericht
nicht entscheidwesentlich sein. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ferner keine
Aktenstellen, welche die spezialärztlichen Expertisen als nicht schlüssig
ausweisen. Vor dem Hintergrund beschwerdeweise nicht behaupteter und auch
sonstwie nicht erkennbarer organischer Schäden ist der anhand des
rheumatologischen Gutachtens vom 17. Dezember 2007 vorinstanzlich gezogene
Schluss auf eine in dieser Hinsicht bloss geringgradig eingeschränkte
Leistungsfähigkeit ohne weiteres überzeugend, womit der Vorwurf der
Widersprüchlichkeit der rheumatologischen Expertise nicht verfängt. Keinen
Einfluss auf die Aussagekraft des psychiatrischen Gutachtens hat der Umstand,
dass die von Dr. med. E.________ erwähnte hypochondrische Befürchtung im
Diagnosekatalog nicht aufgeführt ist. Neben den im angefochtenen Entscheid
benannten Gesichtspunkten kann es sich dabei von vornherein nicht um eine
invalidisierende Erkrankung handeln, zumal nach ICD-10 bloss die
hypochondrische Störung klassifiziert ist (Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 2005, S. 187 f.). Die Hypochondrie
als Krankheitsbild ist im Übrigen rechtlich dem gleichen Syndromenkomplex
zuzurechnen, wie die somatoforme Schmerzstörung (Urteil I 70/07 vom 14. April
2008 E. 5).
Sodann wiederholt die Beschwerde den Einwand, die Untersuchung durch Dr. med.
E.________ habe lediglich 20 Minuten gedauert. Dabei wird verkannt, dass es für
den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung
ankommen kann. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig
und im Ergebnis schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die
medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil I
1094/06 vom 14. November 2007; Urteil I 719/05 vom 17. November 2006). Konkrete
Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit der Expertise des
Dr. med. E.________ sprechen, werden von der Beschwerdeführerin nicht namhaft
gemacht. Sie beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, die
Untersuchung habe lediglich 20 Minuten gedauert und unterlässt es aufzuzeigen,
inwiefern sich diese angeblich kurze Untersuchungsdauer konkret negativ in der
Qualität und der Aussagekraft des Gutachtens niedergeschlagen haben soll. Offen
bleiben kann daher, ob ihre Darstellungsweise zur Dauer zutrifft. Immerhin
nennt die Expertise eine am 13. November 2007 von 14.20 Uhr bis 15.25 Uhr
stattgefundene Untersuchung, was vorinstanzlich unbestritten blieb (vgl.
Deckblatt psychiatrisches Gutachten vom 17. Dezember 2007).

2.3 In appellatorischer Kritik - da bloss auf die nicht beweistauglichen
Berichte der behandelnden Ärzte abstützend - erschöpfen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zum vorinstanzlichen Ausschluss eines komorbiden Leidens und
der Verneinung der rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche ausnahmsweise eine
somatoforme Störung als invalidisierend erscheinen liessen (BGE 130 V 352 E.
2.2.3 S. 354). Hiemit ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören. Untauglich ist
sodann die aus den subjektiven Beschwerden abgeleitete Unüberwindbarkeit
derselben. Mit der pauschalen Forderung nach einem Leidensabzug im Umfang von
25 % bei der Bemessung des Invalideneinkommens wird eine rechtsfehlerhafte
Ermessensbetätigung (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) durch das
vorinstanzliche Gericht zwar sinngemäss behauptet, indes nicht begründet,
weshalb Weiterungen entfallen.

3.
Es bestehen keine erheblichen Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der getroffenen Tatsachenfeststellungen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19.
November 2007 E. 3.2), weshalb das kantonale Gericht zu Recht in antizipierter
Beweiswürdigung von Beweisweiterungen abgesehen hat (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S.
94; 122 V 157 E. 1d S. 162). Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu
ergänzender Abklärung ist daher nicht zu entsprechen. Die Invaliditätsbemessung
ist in allen Teilen rechtlich korrekt erfolgt, weshalb weder ein Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung noch auf berufliche Massnahmen besteht.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin