Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 16/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_16/2009

Urteil vom 4. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi, Falknerstrasse 26,
4001 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Vorsorgestiftung X.________, vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin,
Dufourstrasse 49, 4010 Basel.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
22. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________, geboren 1974, war vom 15. April 2002 bis 31. Januar 2003 als
Personalassistentin in der Firma V.________ angestellt. Gestützt auf dieses
Arbeitsverhältnis war sie bei der Vorsorgestiftung X.________ (nachfolgend:
Stiftung) berufsvorsorgeversichert. Am 22. November 2002 meldete sie sich unter
Hinweis auf schwere Depressionen, einen ausgeprägten Reiz-Magen-Darm und eine
Schulterverletzung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach
Vornahme beruflicher und medizinischer Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle
Basel-Stadt mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50 %
eine halbe Rente zu (Verfügungen vom 29. April und 12. Mai 2005).

Die Stiftung erhob dagegen Einsprache und rügte, der Beginn der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit sei nicht auf den 4. Oktober 2002 festzulegen, sondern
entweder auf den Zeitpunkt des Maturaabschlusses (1994) oder auf den 23. Mai
2003, wie er von den Fachärzten FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dres.
med. W.________, behandelnder Arzt, und H.________ attestiert worden war
(Arztbericht vom 24. April 2004 sowie Expertise und Ergänzung vom 17. Januar/
8. März 2005). Da B.________ an beiden Stichdaten nicht bei der Stiftung
versichert gewesen sei, könne eine berufsvorsorgerechtliche Leistungspflicht
nicht gegeben sein; es bestehe darum ein schutzwürdiges Interesse der Stiftung
an der Änderung der Verfügungen. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2005
befand die IV-Stelle, zur Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit seien
weitere Abklärungen notwendig.

Nach Einholung eines Gutachtens der MEDAS (vom 2. August 2007) und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens legte die IV-Stelle den Zeitpunkt des Eintritts der
anspruchserheblichen Arbeitsunfähigkeit neu auf den 1. November 2002 fest, und
entsprechend den Leistungsbeginn auf den 1. November 2003 (Verfügung vom 22.
November 2007).

B.
Nach Beiladung der Versicherten und Durchführung einer Verhandlung mit
mündlicher Beweisabnahme und Urteilsberatung hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen von der Stiftung
eingereichte Beschwerde gut; es hob die Verfügung vom 22. November 2007 auf und
wies die Sache zur Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Mai 2004 an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 22. Oktober 2008).

C.
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt Aufhebung des kantonalen Entscheides und Feststellung der Richtigkeit
der Verfügung vom 22. September 2007.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Entscheides die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen. In den Erwägungen hat sie
festgelegt, dass die halbe Rente ab 1. Mai 2004 auszurichten sei. Die
Rückweisung dient damit nur noch der mechanischen Umsetzung. Somit liegt in der
Sache ein Endentscheid (Art. 90 BGG) vor und nicht ein Zwischenentscheid (Art.
93 BGG; vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Urteil 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007
[SVR 2008 IV Nr. 39], E. 1.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

3.
Streitig ist, wann das Wartejahr bis zum Aufleben des Anspruchs auf die halbe
Rente der Invalidenversicherung zu laufen begann; die Beschwerdeführerin macht
geltend, durch den angefochtenen Entscheid sei der Beginn zu ihrem Nachteil
verschoben worden; dies habe auch zur Folge, dass die Stiftung keine BVG-Rente
auszurichten hätte.

4.
Die Vorinstanz hat korrekt festgestellt, dass der behandelnde Psychiater Dr.
med. W.________ im Bericht vom 24. April 2004 den Eintritt einer 50-prozentigen
Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auf den 23. Mai 2003 festgelegt
hatte und in seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 dabei blieb; für die Zeit
davor bescheinigte er keine längere Arbeitsunfähigkeit. Der Gutachter Dr. med.
H.________ hat den Beginn auch auf das erwähnte Datum festgelegt. Zum
MEDAS-Gutachten hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass darin der 1.
November 2002 deshalb als Zeitpunkt des mutmasslichen Beginns der zu 50 %
reduzierten Arbeitsfähigkeit angegeben worden sei, weil im November 2002 laut
Auskunft im Arbeitgeberfragebogen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dabei
habe der Gutachter verkannt, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2002
bereits krankheitsbedingt am Arbeitsplatz gefehlt habe, ihr hingegen von
Dezember 2002 bis Mai 2003 keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei, und
sie vom 2. Dezember 2002 bis 31. Januar 2003 ohne krankheitsbedingte Absenzen
ein Vollzeitpensum bewältigt habe. Die Vorinstanz hat daraus korrekt
geschlossen, dass die im Oktober/November 2002 bestandene Arbeitsunfähigkeit
dadurch wesentlich unterbrochen wurde (Art. 29ter IVV), und erst am 23. Mai
2003 die ein Jahr später zum Rentenanspruch führende Arbeitsunfähigkeit
eintrat.

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz