Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 164/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_164/2009

Urteil vom 9. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 19. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________ (geb. 1959) meldete sich wiederholt bei der IV-Stelle des Kantons
Zürich zum Leistungsbezug an, welche einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
oder eine Rente jeweils verneinte (Verfügungen vom 5. Februar und 23. April
2004, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2004; Verfügung vom 22.
Juni 2005). Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 lehnte die Verwaltung ein
weiteres Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ab.

B.
Beschwerdeweise liess P.________ beantragen, es sei ihm eine ganze Rente
auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung
zurückzuweisen; subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen und
Arbeitsvermittlung sowie eine Übergangsrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom
19. Dezember 2008 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das
Rechtsmittel ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine rentenbegründende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in der Zeit
zwischen dem 22. Juni 2005 und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17.
Januar 2007 zu Recht verneint hat.

2.1 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte leide nach dem Bericht des Hausarztes
Dr. med. K.________, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 30. Juli 2006 und jenem des
Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10.
August 2006 nach wie vor sowohl an somatischen als auch an psychischen
Beschwerden, wobei das psychische Leiden noch immer im Vordergrund stehe. Dr.
med. C.________ sei in seinem Bericht vom 18. Oktober 2004 von einer schweren
Depression mit Somatisierungsstörung und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen; im Bericht vom 10. August 2006 habe er eine mittelschwere bis
schwere Depression und einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert und dem Versicherten, obwohl sich die Depression nach seiner
Auffassung leicht gebessert habe, weiterhin eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. med. C.________ übernehme zwar die von Dr.
med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic.
phil. H.________, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, im psychiatrischen
Gutachten vom 2. Juni 2005 gestellte Diagnose (mittelschwere depressive Episode
mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung), bescheinige dem
Versicherten aber im Unterschied zu den Gutachtern nicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 %, sondern eine solche von 100 %, durchgehend seit
2003. Dies alles deute darauf hin, dass Dr. med. C.________ eine
unterschiedliche Würdigung derselben Befunde vornehme, was revisionsrechtlich
belanglos sei. Dr. med. K.________ wiederhole in seinem Bericht vom 30. Juli
2006 die bereits bekannten Diagnosen und weise darauf hin, dass die
gesundheitliche Problematik noch immer eindeutig im psychischen Bereich liege.
Da er keine näheren objektivierbaren Befunde erwähne, die auf eine somatische
Verschlechterung der Hals-/Nackensituation schliessen liessen, drängten sich
auch keine weiteren somatischen Abklärungen auf. Es sei vielmehr davon
auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation nicht wesentlich anders
präsentiere als vor eineinhalb Jahren.

2.2 Diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind weder offensichtlich
unrichtig noch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG mangelhaft festgestellt worden.
An deren Richtigkeit vermag namentlich das medizinisch in keiner Weise
abgestützte Vorbringen in der Beschwerde, es sei "vernunftsgemäss bzw. sachlich
einzig der Schluss gerechtfertigt, dass [...] im Umfang von 50 % kein Ausüben
einer Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist", nichts zu ändern. Der in
pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage mit nachvollziehbarer
Begründung erfolgte vorinstanzliche Schluss auf das Fehlen eines
invalidisierenden Leidens stellt eine zutreffende Sachverhaltswürdigung dar.
Wie sehr das - laut Angaben in der Beschwerde Aufhellungen durchaus zugängliche
- depressive Leiden an psychosozial bedeutsame Umstände, worunter die
langjährige Sozialhilfeabhängigkeit, gebunden ist, zeigt sich etwa daran, dass
gemäss früherem Bericht des Dr. med. C.________ die Scheidung und Rückreise der
Frau mit dem gemeinsamen Kind nach Mexiko die Depression verschlimmerten,
wogegen es jetzt die Schwangerschaft seiner Frau ist, die ihn besonders
belastet (Bericht des Dr. med. C.________ vom 11. Februar 2009), was klar gegen
eine invalidisierende schwere Depression im Sinne der Rechtsprechung (BGE 127 V
294 E. 5a S. 299) spricht. Auch die weiteren der Beschwerde beigelegten,
prozessual an sich unbeachtlichen (Art. 99 Abs. 1 BGG) Berichte des Dr. med.
M.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, spez.
Rheumaerkrankungen, vom 17. Februar 2009 ("[...] massive Beschwerden bei
objektiv klinisch und röntgenologisch äusserst bescheidenen Befunden") und des
medizinischen Zentrums X.________ vom 3. Februar 2009 ("Objektiv sind [...] die
Befunde sehr gering.") zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht invalid im Sinne
des Gesetzes ist, zumindest nicht in rentenbegründendem Ausmass.
Schliesslich ist auch keine Bundesrechtsverletzung darin zu erblicken, dass die
Vorinstanz von der Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen abgesehen hat.
Soweit der Beschwerdeführer die fehlende Anordnung beruflicher Massnahmen
beanstanden lässt, sei darauf hingewiesen, dass es diesbezüglich an einem
Anfechtungsgegenstand fehlt, weil die IV-Stelle darüber bislang nicht verfügt
hat. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos ist.
Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht
erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann