Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 163/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_163/2009

Urteil vom 10. September 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
P.________, vertreten durch Fürsprecher Rainer Weibel,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 5. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________ (geboren 1964) war seit 1989 als Bauarbeiter erwerbstätig. Seit
April 1994 bezog er eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft im
Frühjahr 2006 ein Gutachten des Instituts X.________ ein. Unter anderem
gestützt auf dessen Ergebnisse stellte die Verwaltung die Ausrichtung der
Invalidenrente mit Wirkung ab August 2008 ein. Der aktuelle Gesundheitszustand
lasse eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit vollem Pensum zu; es bestehe
noch ein nicht leistungsbegründender Invaliditätsgrad von 15 Prozent (Verfügung
vom 24. Juni 2008).

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab
(Entscheid vom 5. Dezember 2008).

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, es sei die Sache, nach Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und der strittigen Verfügung, an die Verwaltung, eventuell an die
Vorinstanz, zurückzuweisen; vor der Neubeurteilung sei er "bei einer
unabhängigen und unbefangenen Gutachterstelle" einer umfassenden, insbesondere
neurologischen Begutachtung zu unterziehen. Die (zuvor entzogene) aufschiebende
Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Für den vorinstanzlichen Prozess
sei ihm ein "amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'725.40 zuzüglich MwSt."
zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im
letztinstanzlichen Verfahren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde; dem Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit strittiger Verfügung hat die IV-Stelle einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung vorweg entzogen (vgl. Art. 66 IVG in Verbindung mit Art.
97 AHVG). Der Beschwerdeführer beantragt, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen. Mit dem Erlass dieses Urteils erübrigt sich ein Entscheid
hierüber.

2.
2.1 Massgebend sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze, welche
bei Verwirklichung des Sachverhalts gelten, der zu den Gegenstand des
Verfahrens bildenden Rechtsfolgen führt. Zudem stellt das
Sozialversicherungsgericht prinzipiell auf den bis zum Erlass der strittigen
Verfügung (hier: 24. Juni 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220 mit Hinweisen). Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmungen gemäss den Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 ff.) sind anwendbar.

2.2 Der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) liegt der Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesen kann das Bundesgericht von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
lit. a BGG gehören auch die unvollständige Feststellung der rechtserheblichen
Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer
wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteil 9C_53/2008 vom 18. Februar 2009 E.
1.3 mit Hinweisen).

2.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an
die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, und kann deshalb die Beschwerde auch
aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 134
III 102 E. 1.1 S. 104; 132 II 47 E. 1.3 S. 50 mit Hinweisen).

3.
Umstritten ist zunächst, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs (Mitteilung vom 10.
November 2000; vgl. BGE 133 V 108) anspruchswesentlich geändert hat.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben,
wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert (vgl. BGE 133 V 545). Die
Vorinstanz erkannte, ein Vergleich der beiden Sachverhalte, die im Jahr 1994
zur Berentung und im Jahr 2008 zur Aufhebung der Invalidenrente geführt hätten,
zeige, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten sowohl in
rheumatologischer als insbesondere auch in psychiatrischer Hinsicht erheblich
gebessert habe. Daher sei es rechtens, dass die Verwaltung die seit April 1994
laufende Invalidenrente mit Wirkung ab August 2008 eingestellt habe. Der
Beschwerdeführer bemängelt den Beweiswert der Administrativexpertise unter
verschiedenen Gesichtspunkten und verlangt namentlich eine neue Begutachtung,
die zusätzlich auch eine neurologische Untersuchung umfassen solle.
3.2
3.2.1 Die gesundheitliche Situation lässt sich mit dem kantonalen Gericht
dahingehend zusammenfassen, dass der rheumatologische Befund (chronische
Rückenschmerzen bei leichter Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung) seit der
Einschätzung der Mediziner im Spital Y.________ vom November 1993 (durch ein
Verhebetrauma ausgelöstes lumbovertebragenes Syndrom mit
Generalisierungstendenz) gleich geblieben ist. Damals wie heute ist eine
körperlich wenig belastende Tätigkeit nach somatischen Gesichtspunkten in
vollem Umfang möglich und zumutbar. Der psychiatrische Befund stellt sich
derweil stark verbessert dar: Im Jahr 1994 wurde eine zu vollständiger
Arbeitsunfähigkeit führende anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei
depressiver Verstimmung diagnostiziert ("... verharrt der Explorand in einer
ratlos-verzweifelten, depressiven Grundstimmung"; Bericht der Dienste
A.________ vom 23. September 1994; vgl. auch das Gutachten des Instituts
X.________, S. 14 Ziff. 6.6). Bei der Begutachtung im Frühjahr 2006 konnten
weder eine Depression noch eine somatoforme Schmerzstörung erhoben werden; als
psychiatrische Diagnose (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) blieb einzig
eine Schmerzverarbeitungsstörung.
3.2.2 Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Unterlagen ausführlich
und überzeugend. Auf das Ergebnis der Beweiswürdigung ist abzustellen, zumal
die - im Rahmen des Entscheiderheblichen vollständigen - Feststellungen im
angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl.
oben E. 2.2). Daran ändern namentlich die auf die Beweiskraft des
Administrativgutachtens bezogenen Rügen des Beschwerdeführers nichts. In
körperlicher Hinsicht war der Beschwerdeführer seit jeher in einer dem
Rückenleiden angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Da
zwischenzeitlich eine markante Besserung des psychischen Gesundheitszustandes
eingetreten ist - die aktuellen medizinischen Begebenheiten lassen eine
rentenausschliessende Erwerbstätigkeit grundsätzlich zu -, muss eine Revision
nach Art. 17 ATSG an die Hand genommen werden.

3.3 Das kantonale Gericht hat zu Recht, insbesondere ohne das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers zu verletzen, von einer weiteren Beweiserhebung abgesehen
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S.
162; zur Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes [Art. 61 lit. c ATSG] vgl.
Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2). Insbesondere finden sich im
medizinischen Dossier keine Anhaltspunkte, wonach der Schmerzzustand eine
neurologische Abklärung indiziere.

4.
Nachdem die anspruchswesentliche Besserung des Gesundheitszustandes im
Grundsatz feststeht, stellt sich im Rahmen der strittigen Revision die Frage,
ob die IV-Stelle die seit April 1994 laufende ganze Invalidenrente zu Recht mit
Wirkung ab August 2008 eingestellt hat. Dies ist insbesondere unter dem Aspekt
der Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
16 ATSG). Das kantonale Gericht ist mit der Verwaltung davon ausgegangen, dass
das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen
gesundheitlichen Verhältnisse erzielen könnte, dem zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades anzustellenden Einkommensvergleich unverzüglich zugrunde zu
legen sei.
4.1
4.1.1 Das auf dem gebesserten Gesundheitszustand beruhende Invalideneinkommen
ist unmittelbar anrechenbar (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art.
88bis Abs. 2 lit. a IVV), wenn keine oder lediglich eine Hilfestellung in Form
von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 27
E. 2.3.1, 9C_141/2009). In diesem Fall ist die versicherte Person
vermittlungsfähig im Sinne der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 AVIG; vgl.
Art. 14 Abs. 2 AVIG).
4.1.2 Anders stellt sich die Ausgangslage dar, wenn ein gesetzlicher Anspruch
auf Vorkehren besteht, welche in der versicherten Person selber bislang
fehlende Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit schaffen sollen: Nach dem Konzept
des Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende Invaliditätsbemessung auch im
Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass angezeigte Eingliederungsmassnahmen
durchgeführt worden sind. Dementsprechend muss der Eingliederungsbedarf vor
einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente anlässlich einer
Leistungsrevision nach Art. 17 ATSG in gleicher Weise wie im Rahmen einer
erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden (Urteile 9C_720/2007 vom 28.
April 2008 E. 4, I 961/06 vom 19. November 2007 E. 5, I 361/01 vom 5. März 2002
E. 1b; AHI 1997 S. 39, I 309/95; ZAK 1980 S. 509 E. 2, 1969 S. 387 E. 3b). Für
die Durchführung einer Revision bedeutet dies zunächst, dass anhand aller
aktuellen gesundheitlichen und erwerbsbezogenen Faktoren geprüft wird, ob diese
eine rentenausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a
IVG). Ein Rentenanspruch dauert nur solange an, wie die Erwerbsunfähigkeit
nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungs- und
Selbsteingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den
Rentenanspruch erheblichen Weise verringert wird. Der Abschluss einer
beruflichen Massnahme bildet eine revisionsrechtlich erhebliche
Tatsachenänderung, welche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a
Abs. 1 IVV zur Aufhebung der Leistung führt, sofern mit dem
Eingliederungserfolg der rentenbegründende Invaliditätsgrad wegfällt (vgl. SVR
1995 IV Nr. 58 S. 165 E. 4, I 151/94). Die schadenmindernde Funktion der
Eingliederungsleistungen korreliert mit dem Grundsatz, dass das entsprechende
Invalideneinkommen erst dann als Grundlage für den Einkommensvergleich nach
Art. 16 ATSG herangezogen und ein bestehender rentenbegründender
Invaliditätsgrad leistungswirksam revidiert wird, wenn die versicherte Person
das neu gewonnene Leistungsvermögen in ein entsprechendes Erwerbseinkommen aus
zumutbarer Tätigkeit umsetzen kann bzw. könnte.

4.2 Die Frage, ob die erwerbliche Verwertbarkeit eines gutachtlich
ausgewiesenen Zugewinns an funktionellem Leistungsvermögen im Einzelfall von
der Durchführung von Eingliederungsvorkehren abhängt, stellt sich im
Wesentlichen in zwei Konstellationen:

4.2.1 Die Eingliederungsmassnahme kann bereits aus medizinischer Sicht Conditio
sine qua non für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionellen
Leistungsvermögens sein. Der Schluss, ein auf der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen dürfe (noch) nicht angerechnet
werden, fällt also zunächst dann in Betracht, wenn das grundsätzlich
attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den
ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird
(SVR 2010 IV Nr. 9 S. 27 E. 2.3.1 mit Hinweis, 9C_141/2009). Ein solcher Fall
liegt hier nicht vor.
4.2.2 Die Eingliederungsmassnahme kann nicht nur aus medizinischer (E. 4.2.1),
sondern auch aus beruflich-erwerblicher Sicht Conditio sine qua non für eine
Umsetzung eines (wiedergewonnenen) funktionellen Leistungsvermögens sein. Das
ist vorliegend näher zu prüfen.
Wohl richtet sich nach Art. 7 Abs. 2 ATSG die Beurteilung einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich nach den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht
gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der
Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben.
Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht,
dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit
grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer,
Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383); praktisch bedeutet dies, dass aus
einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar
auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein
entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen
Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (statt vieler: Urteile 9C_371/2010
vom 21. Juni 2010 E. 3, 9C_17/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2.3, 9C_996/2009 vom
10. Juni 2010 E. 3.6, 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 4 und 5, 8C_61/2010 vom
25. Mai 2010 E. 2 und 3, 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010 E. 3 und 4, 8C_1005/2009
vom 29. Januar 2010 E. 6 und 7), und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug
(Urteile 9C_996/2009 vom 10. Juni 2010 [rund 13 Jahre], 9C_207/2009 vom 16.
April 2010 [13 Jahre], 8C_40/2010 vom 5. März 2010 [zehn Jahre], 8C_700/2009
vom 19. Januar 2010 [14 Jahre] und 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 [15 Jahre]).
An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal sie dem Grundsatz
"Eingliederung vor Rente" (oder "Eingliederung statt Rente" gemäss 5.
IVG-Revision; BBl 2005 4524) entspricht, wonach grundsätzlich keine
Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerichtet werden darf, solange
und sobald eine Eingliederung einen rentenanspruchserheblichen Erfolg
verspricht (so die im Urteil 9C_720/2007 und bei Meyer, a.a.O., S. 383
zitierten Urteile I 961/06 vom 19. November 2007 E. 5, I 534/02 vom 25. August
2003 E. 4.1 und I 361/01 vom 5. März 2002 E. 1b, je mit weiteren Hinweisen).
Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach
langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener
Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe
medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das
theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann (so das schon erwähnte
Urteil 9C_720/2007 [SZS 2009 S. 147]). An dieser Ausnahme ist ebenfalls
festzuhalten, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die
(wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut)
verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Es können im
Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch
vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung
eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender
Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht
möglich ist (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 27, 9C_141/2009; in diesem Sinne auch das
Obiter dictum im Urteil 9C_617/2009 E. 3.3, wonach es nicht rechtswidrig ist,
wenn die Verwaltung nach langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt zunächst mit
Aufenthalt in einer beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] und Arbeitstraining
die erwerbliche Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen
Leistungsvermögens abklärt).
Im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes muss sich die Verwaltung nach
dem Gesagten vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente
vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad
niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine
erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist.
Dieser Prüfungsschritt zeitigt - was in der weitaus überwiegenden Zahl von
Revisionsfällen zutrifft - dort keine administrativen Weiterungen, wo die -
gegenüber der Eingliederung vorrangige - Selbsteingliederung direkt zur
rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit
des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich
der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so
dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen
Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene
Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die
versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte.
4.3
4.3.1 Zu dem Zeitpunkt, für welchen die Verwaltung die Revision vorsah (Ende
Juli 2008), hatte der Beschwerdeführer bereits seit 14 Jahren und drei Monaten
ununterbrochen eine ganze Invalidenrente bezogen. Eine erhebliche
invaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration liegt insoweit auf der
Hand. Auswirkungen einer langjährigen invaliditätsbedingten Absenz von
jeglicher Erwerbstätigkeit sind indessen nur dann über eine Integrations- oder
sonstige Eingliederungsleistung der Invalidenversicherung aufzufangen, soweit
die versicherte Person das Eingliederungsziel nicht auch eigenverantwortlich
erreichen kann (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2007 IV Nr. 1 S. 1).
4.3.2 Aus dem interdisziplinären Administrativgutachten vom 14. Juni 2006 ist
zu schliessen, dass der Beschwerdeführer auf den Weg der Selbsteingliederung
verwiesen werden kann: Der rheumatologische Teilgutachter benennt im Anschluss
an die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (chronisches
Schmerzsyndrom mit lumbal betontem Panvertebralsyndrom bei leichter
Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung sowie bei schwerer chronischer
Schmerzverarbeitungsstörung) "soziale Rehabilitationshindernisse". Zur
Begründung weist er unter anderem darauf hin, angesichts der ausgeprägten
Diskrepanz zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und den
objektivierbaren Befunden müsse aufgrund der fortgeschrittenen Chronifizierung
angenommen werden, dass bereits eine "zentrale Fixierung der Schmerzen"
stattgefunden habe; anders könne das ungewöhnliche Schmerzverhalten nicht
erklärt werden. Solange sich keine Verbesserung der sozialen
Rehabilitationshindernisse abzeichne, sei nicht mit einer Milderung der
Schmerzproblematik zu rechnen. Bei der psychiatrischen Untersuchung ergab sich
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die ausgeprägte subjektive
Krankheitsüberzeugung sei psychiatrisch nicht therapierbar. Die Gutachter
kommen zum Schluss, ein Arbeitstraining wäre zwar sinnvoll, um den Versicherten
wieder an die Belastungen der Arbeitswelt zu gewöhnen; dies könne "jedoch
aufgrund der fehlenden Motivation des Exploranden nicht empfohlen werden".
4.3.3 Die von den Gutachtern damit aufgezeigte subjektive Krankheitsüberzeugung
begründet keine versicherte Arbeitsunfähigkeit. Die berufliche Integration wird
überwiegend durch einen sekundären Krankheitsgewinn und fehlende
Eigenanstrengung behindert. So kann den Akten denn auch nicht entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer in den zwei Jahren seit der Begutachtung, welche ihn
mit der konkreten Möglichkeit einer Rentenaufhebung konfrontierte, und der
betreffenden Verwaltungsverfügung jemals eine Anstrengung zur
Selbsteingliederung unternommen hätte.

5.
Ist das kantonale Gericht zutreffend von einer anspruchserheblichen Änderung
des Sachverhalts ausgegangen und stellen sich im Hinblick auf die Aufhebung der
Invalidenrente keine revisionsspezifischen Eingliederungsfragen, besteht der
angefochtene Entscheid zu Recht.

6.
Soweit mit der Beschwerde die Begründetheit der vorinstanzlichen Kürzung des
anwaltlichen Honorars aufgrund unentgeltlicher Verbeiständung bestritten wird,
ist sie von vornherein unzulässig, da eine von einem kantonalen Gericht
festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur vom
Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. BGE 110 V 360
E. 2 S. 363 f. e contrario; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die
beschwerdeführende Person selber dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der
Rechtsvertreter, wenn er, wie hier, im Namen seines Mandanten Beschwerde führt
(SVR 2007 UV Nr. 16 S. 54 E. 2.1, U 63/04; Urteil 8C_90/2007 vom 12. März 2008
E. 4).

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG) kann gewährt
werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202 und 371 E. 5b S. 372). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
indessen vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Fürsprecher Weibel, Bern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers
bestellt und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub