Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 161/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_161/2009

Urteil vom 18. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 9. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene D.________ arbeitete seit 1985 teilzeitlich (80 %) als
Pflegehelferin im Heim W.________. Am 10. Dezember 2001 erlitt sie einen
Verkehrsunfall. In der Folge war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben und
bezog Taggelder der Unfallversicherung. Im März 2003 meldete sich D.________
bei der Invalidenversicherung an und beantragte berufliche Massnahmen und eine
Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die gesundheitlichen und
erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem liess sie die Versicherte durch die
Medizinische Abklärungsstation (MEDAS) untersuchen und begutachten. Im Zeitraum
Februar 2003 bis Dezember 2004 und ab Februar 2007 stand D.________ in
psychiatrischer Behandlung. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in
welchem die Versicherte eine von ihr in Auftrag gegebene Expertise der Stelle
X.________ einreichte, verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November
2007 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der D.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich unter Berücksichtigung u.a. des von der IV-Stelle eingereichten
Gutachtens des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 15. März 2008 mit Entscheid vom 9. Januar 2009 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 9. Januar 2009 sei aufzuheben und ihr
eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter die Sache zu
weiteren medizinischen Abklärungen, subeventualiter zur Neubeurteilung und
Prüfung des Anspruchs auf eine befristete Rente an das kantonale Gericht oder
die IV-Stelle zurückzuweisen, welche allenfalls zu verpflichten sei, auf den
Rentenleistungen einen Verzugszins von 5 % ab Entstehung des jeweiligen
Fälligkeitsanspruchs, frühestens 12 Monate nach Fälligkeit des ersten
Rentenbetreffnisses zu bezahlen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen sowie die
Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG durch die
IV-Stelle resp. nach Art. 61 lit. c ATSG durch das kantonale
Versicherungsgericht stellen eine solche Verletzung dar (Urteil 9C_802/2008 vom
22. Dezember 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Verzicht auf weitere Abklärungen
oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu diesem
Zwecke (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der
festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine
entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet
wird (Urteile 9C_276/2009 vom 24. Juni 2009 E. 3 und 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder
auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Rüge einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung darf sich grundsätzlich nicht
darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen des kantonalen Gerichts den
nach eigener Auffassung richtigen Sachverhalt gegenüberzustellen oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Vielmehr ist hinreichend genau anzugeben,
inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen rechtswidrig oder mit einem
klaren Mangel behaftet sind. Eine diesen Anforderungen nicht genügende
(appellatorische) Kritik ist unzulässig (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008
E. 1.2 mit Hinweisen).

Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel
überprüfbar (Urteile 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 und 9C_801/2008
vom 6. Januar 2009 E. 2.2). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht
verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 9C_689/2008 vom 25. Februar 2009 E. 3.1 und
9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.1).

Geht es im Besonderen um den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer
versicherten Person, ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach einem
ärztlichen Bericht Beweiswert zukommt, wenn er für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil 9C_45/2009 vom 3. April 2009 E. 1.2 mit Hinweis).

2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Krankheit ist jede Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines
Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert
oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG).

Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine
nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2 Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz
gesundheitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im
versicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen
Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art.
6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus
(vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber
nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden
(BGE 132 V 65 E. 3.4 S. 69). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei
geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 5a S.
299). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierten Massstab
(BGE 127 V 294 E. 4b/cc S. 297 f. in fine). Dies gilt insbesondere auch bei
anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Sinne von ICD-10 F45.4 (BGE 130 V
352 E. 2.2.3 und 2.2.4 S. 353 ff.; vgl. zur objektivierenden Betrachtungsweise
auch RENATO MARELLI, Nicht können oder nicht wollen?, in SZS 2007 S. 326 ff.).
Umstände, welche bei Vorliegen dieses Krankheitsbildes die Verwertung der
verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als unzumutbar erscheinen
lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer des
psychischen Leidens, chronische körperliche Begleiterkrankungen mit
mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik
ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, unbefriedigende
Ergebnisse von konsequent durchgeführten Behandlungen (auch mit
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte
Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V 352 E 2.2.3 S. 353
ff.; Urteil 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E. 2.2).

Bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen im Besonderen ist zu beachten,
dass diese wesentlich durch psychosoziale Probleme und/oder emotionale
Konflikte verursacht werden (vgl. BGE 130 V 396 E. 6.1 S. 400). Dabei ist zu
differenzieren: Soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren selbständig
und insofern direkte Ursache der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sind, liegt
keine Krankheit im Sinne der Invalidenversicherung vor. Wenn und soweit solche
Umstände zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität
führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten
oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen
bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar
invaliditätsbegründend auswirken (Urteil 9C_578/2007 vom 13. Februar 2008 E.
2.2 und I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V
294 E. 5a S. 299 und SVR 2008 IV Nr. 62, 9C_830/2007 E. 4.2).

3.
Ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt und bejahendenfalls, ob
eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern, betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt.
Diesbezügliche Feststellungen der Vorinstanz sind somit lediglich unter
eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (E. 1.2). Dagegen ist frei prüfbare
Rechtsfrage, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf deren
invalidisierenden Charakter zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23, I 683/06 E. 2.2;
vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.2 in fine S. 399; Urteil 9C_45/2009 vom 3. April
2009 E. 3).

4.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, kein Arzt hätte eine organisch
relevante Pathologie beschreiben können. Eine allfällige Einschränkung in der
Arbeitsfähigkeit sei lediglich mit einer psychiatrischen Diagnose begründbar.
Gemäss dem Gutachten des Dr. med. G.________ vom 15. März 2008 bestehe eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, was bereits die seit Februar 2007
behandelnde Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. L.________ im Bericht
vom 7. Januar 2008 vermutet habe. Die vom Experten diagnostizierte
neurasthenische Entwicklung sei zum Kreis der somatoformen Störungen zu zählen.
Zur Frage einer eigenständigen psychischen Erkrankung im Sinne einer
Komorbidität hat die Vorinstanz festgestellt, verschiedentlich sei die Diagnose
einer depressiven Störung gestellt worden. Im Anschluss an den Unfall vom 10.
Dezember 2001 habe sich die Problematik wieder gebessert und es sei keine
Behandlung mehr notwendig gewesen. Psychische Beschwerden seien erst ab Februar
2007 erneut aufgetreten, wobei sich unter Therapie wieder eine Besserung
eingestellt habe. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. L.________ habe im
Bericht vom 7. Januar 2008 auf eine mittelgradige depressive Symptomatik
geschlossen. In der Folge sei die Angstkomponente offenbar wieder verschwunden,
sei sie doch dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. G.________ nicht
aufgefallen. Die vom Experten erwähnte aktuelle mittelgradige depressive
Episode erscheine aufgrund seines Berichtes und jenes von Dr. med. L.________
als eng mit dem Schmerzempfinden zusammenhängend resp. durch dieses verursacht.
Als blosse Episode bezeichnet, hafte der Diagnose indes eine zeitlich
befristete Komponente an, was für die Annahme einer längerdauernden
Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht genüge. Sodann erscheine die depressive
Störung nicht als besonders intensiv aufgetreten zu sein, sei es doch der
Versicherten beispielsweise möglich gewesen, regelmässig selber einkaufen zu
gehen und sich aktiv an den familiären Gesprächen zu beteiligen. Ebenfalls gehe
sie alleine in die Badeanstalt und nehme an Unternehmungen der Familie teil,
was bei einer schweren depressiven Erkrankung schlicht nicht möglich wäre.
Aufgrund dieser Umstände sei erstellt, dass die Versicherte wohl
niedergeschlagen sei, die depressiven Episoden indes nicht dauernd von einer
derartigen Intensität seien, dass daraus auf eine eigenständige Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit zu schliessen wäre. Im Gegenteil hätten sämtliche Ärzte
immer wieder darauf verwiesen, dass das subjektive Schmerzempfinden die
Versicherte beeinflusse und nicht eine eigenständige depressive Komponente. Von
den weiteren Faktoren, welche die Überwindbarkeit des Schmerzempfindens
einschränken könnten, sei einzig ein mehrjähriger chronifizierter
Schmerzverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerdauernde Rückbildung gegeben. Die Versicherte habe dauernd über die
selben, organisch nicht objektivierbaren Schmerzen geklagt. Damit stehe fest,
dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Verneinung der Zumutbarkeit
einer Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzproblematik nicht gegeben
seien. Demzufolge sei die Versicherte invalidenversicherungsrechtlich auch in
psychischer Hinsicht nicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Mangels
einer relevanten organischen Erkrankung und Fehlens einer psychischen
Pathologie liege somit keine Invalidität vor.

5.
In der Beschwerde wird vorab gerügt, das kantonale Gericht habe nicht geprüft,
ob zumindest bis Ende 2004 ein Rentenanspruch bestanden habe, was gegen Art. 28
Abs. 1 IVG (in den bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassungen) verstosse
und eine Gehörsverletzung darstelle. Im Weitern sei die vorinstanzliche
Feststellung, eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei einzig
psychisch begründbar und spätestens ab Ende 2004 sei keine relevante, in ihren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einzig unter dem Gesichtspunkt der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu beurteilende psychiatrische Diagnose
mehr ausgewiesen, offensichtlich unrichtig und grob aktenwidrig, beruhe auf
unvollständiger, widersprüchlicher Beweisgrundlage.

Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
(Art. 7 ATSG), was eine durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingte
Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 139 E. 1b S. 141), in
zeitlicher Hinsicht keine Unterscheidung getroffen. Ihre diesbezüglichen
tatsächlichen Feststellungen und darauf gestützten rechtlichen
Schlussfolgerungen gelten für den gesamten interessierenden Zeitraum vom 10.
Dezember 2001 (Verkehrsunfall) bis 19. November 2007 (Verfügungserlass).

5.1 Die Kritik an der vorinstanzliche Feststellung, eine allfällige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei psychisch bedingt, ist unbegründet. Es
ist unbestritten, dass die Versicherte an Schmerzen leidet und u.a. über
Konzentrationsstörungen, vermehrte Vergesslichkeit, Schwindel, Müdigkeit und
rasche Erschöpfbarkeit klagte. Diese teils neurovegetativen, teils
neuropsychologischen Beschwerden lassen sich indessen durch die Befunde im
Bereich der Halswirbelsäule nicht erklären und insoweit sind sie nicht
somatischer Natur. In diesem Sinne ist die vorinstanzliche Feststellung, kein
Arzt habe eine organisch relevante Pathologie beschreiben können, zu verstehen.
Im Weitern trifft zwar zu, dass im MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 aus
orthopädischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % angegeben wurde. Diese
Einschätzung bezog sich indessen lediglich auf die angestammte Tätigkeit als
Hilfspflegerin. Es kommt dazu, was die Beschwerdeführerin unerwähnt lässt, dass
gemäss den Gutachtern in Bezug auf die leistungseinschränkenden Befunde am
Bewegungsapparat eine Besserung bei rekonditionierenden aktiven
sporttherapeutischen Massnahmen, welche allesamt eigenständig durchgeführt
werden können, möglich war.

Sodann hat das kantonale Gericht weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch
gegen Beweiswürdigungsregeln verstossen, indem sie dem von der IV-Stelle
veranlassten MEDAS-Gutachten vom 9. August 2006 grössere Beweiskraft zuerkannt
hat als dem privat eingeholten Gutachten der Stelle X.________ vom 28. März
2007. Entgegen der anders lautenden Kritik in der Beschwerde hat sich die
Vorinstanz mit dem vom Administrativgutachten abweichenden Privatgutachten
auseinandergesetzt. Dabei hat sie unter anderem einleuchtend dargelegt, weshalb
die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in der Expertise der
Stelle X.________ nicht nachvollziehbar ist. Was hiegegen vorgebracht wird, ist
nicht stichhaltig oder stellt unzulässige appellatorische Kritik an der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung dar. Insbesondere
kann dem kantonalen Gericht nicht ein falsches Verständnis vom Urteil I 683/06
vom 29. August 2007 in diesem Punkt vorgeworfen werden.

5.2 In psychiatrischer Hinsicht drängt sich eine zeitlich differenzierende
Beurteilung auf, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird.
5.2.1 Der erstbehandelnde Dr. med. O.________, Facharzt für Innere Medizin FMH,
attestierte ab dem Unfallzeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei er
den Verdacht einer Depression äusserte (Bericht zu Handen des
Unfallversicherers vom 19. Februar und 24. April 2002). Die Ärzte der Klinik
Z.________, wo die Versicherte vom 24. Juni bis 15. Juli 2003 hospitalisiert
war, beurteilten die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt als nicht gegeben.
Sie erachteten die psychiatrische Diagnose als im Vordergrund stehend und
verwiesen auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht (Austrittsbericht vom
13. August 2003). Seit Mitte Februar 2003 stand die Beschwerdeführerin bei der
Psychotherapeutin Dr. med. P.________ in Behandlung. Diese stellte im Bericht
vom 10. April 2003 die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit
psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), welche unter Therapie verschwanden. Es
verblieben eine ängstlich-depressive Stimmung und ein gestörtes
Schmerzmanagement. Die Versicherte sei nicht fähig ihre berufliche Tätigkeit
auszuüben. In einem Bericht vom 3. Oktober 2003 an den Unfallversicherer
bestätigte Dr. med. P.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen. Zur Zeit bestehe eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10 F32.1). In ihrem jetzigen Zustand könne die Versicherte ihre
berufliche Arbeit nicht ausüben. Im Schreiben vom 20. Januar 2007 an deren
Rechtsvertreter hielt Dr. med. P.________ fest, ab Mai 2003 habe eine Besserung
eingesetzt. Seit Anfang Dezember 2004 bis September 2005 seien lediglich noch
quartalsweise Kontrollen erfolgt. Während dieser Zeit habe kein psychisches
Leiden bestanden. Es sei dann möglich gewesen, in Einvernahme mit der
Versicherten die Behandlung zu beenden. Schliesslich erwähnte Dr. med.
B.________, Innere Medizin und Pneumologie FMH, in seinem Gutachten vom 5.
November 2003 zu Handen des Berufsvorsorgeversicherers der Beschwerdeführerin
aus psychiatrischer Sicht eine depressiv-psychotische Verarbeitung des Unfalls
mit deutlicher Besserung gegenüber dem Frühjahr. Er erachtete eine weitere
Besserung und eine Steigerung der aktuell nicht bestehenden Arbeitsfähigkeit
auf 50 % als möglich.

Im Februar 2007 begab sich die Versicherte erneut in psychiatrische Behandlung
bei Frau Dr. med. L.________. Die Psychiaterin stellte im Bericht vom 7. Januar
2008 unter anderem die Diagnose einer angst- und depressiven Störung gemischt,
derzeit mittelgradige depressive Symptomatik sowie einen Status nach mehrfachen
schwergradigen Episoden mit psychotischen Symptomen, letztmals Februar bis
April 2007. Dr. med. H.________ vom Institut Y.________ erwähnte in seinem
Bericht vom 1. Oktober 2007 an Dr. med. L.________ psychoreaktive Störungen.
Depressive Symptome und solche der Angst würden dominieren. Es seien eine
mindestens mittelschwere depressive Störung und eine schwere Anpassungsstörung
oder eine «sonstige spezifische Angststörung» zu diagnostizieren. Dr. med.
G.________ schliesslich stellte in seinem - nach Verfügungserlass erstellten -
Gutachten vom 15. März 2008 unter anderem die Diagnosen einer depressiven
Entwicklung bei chronischem Schmerzsyndrom, anamnestisch rezidivierende
depressive Störung mit zum Teil schweren depressiven Episoden, aktuell
bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) und einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Er erachtete aufgrund
des pathologischen Befundes eine den körperlichen Beschwerden (Schmerzen)
adaptierte Tätigkeit mit möglichst gleich bleibender Stressbelastung und ohne
intensive interpersonelle Kontakte medizinisch-theoretisch zu 50 % als
zumutbar. Auch unter psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer Steigerung
der Arbeitsfähigkeit kaum zu rechnen.
5.2.2 Dr. med. G.________ sagt nicht, ab welchem Zeitpunkt die erstmals von ihm
erwähnte anhaltende somatoforme Schmerzstörung gilt. Auch die übrigen
medizinischen Akten geben darauf keine Antwort. Selbst unter der Annahme, die
Störung habe bereits kurz nach dem Unfall vom 10. Dezember 2001 vorgelegen,
lässt sich ein dazu komorbides eigenständiges psychisches Leiden jedenfalls für
die Zeit bis zum Abschluss der Behandlung bei Dr. med. P.________ im Dezember
2004 und danach spätestens wieder ab Beginn der Behandlung bei Dr. med.
L.________ im Februar 2007 nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit
ausschliessen. Wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig -
festgestellt hat, begann die Versicherte aufgrund der Aktenlage nach dem Unfall
vom 10. Dezember 2001 an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen
Symptomen zu leiden, welche Problematik indes mittels geeigneter Therapie bei
Dr. med. P.________ wieder verschwand. In den Ende 2004 bis Herbst 2005
durchgeführten Sitzungen ergab sich keine psychische Auffälligkeit mehr,
weshalb die Behandlung beendet wurde. Anderseits ist die vorinstanzliche
Feststellung, sämtliche Ärzte hätten immer wieder darauf verwiesen, das
subjektive Schmerzempfinden beeinflusse die Versicherte und nicht eine
eigenständige depressive Komponente, insofern offensichtlich unrichtig, als
sich weder Dr. med. G.________ noch Dr. med. L.________ in diesem Sinne
äusserten, wie in der Beschwerde richtig vorgebracht wird. Gegenteils
unterschied der psychiatrische Experte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zwischen den psychopathologischen Befunden einerseits und den als körperliche
Beschwerden bezeichneten Schmerzen anderseits. Zudem wies er ausdrücklich
darauf hin, dass seine Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % weder
psychosoziale Faktoren noch die seines Erachtens schwere Umsetzbarkeit der
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft
berücksichtige. Sodann hat Dr. med. G.________ nicht bloss eine somatoforme
Schmerzstörung und eine analog zu beurteilende neurasthenische Entwicklung
(vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) diagnostiziert, sondern auch eine
aktuell mittelgradige depressive Episode, wobei nicht klar ist, ob dies einen
verselbständigten Gesundheitsschaden darstellt (E. 2.2).
5.2.3 Es ist nicht anzunehmen, dass weitere Abklärungen für die Zeit bis zum
Beginn der Behandlung bei Frau Dr. med. L.________ im Februar 2007 neue
verwertbare Erkenntnisse bringen können, weshalb davon abzusehen ist. Aufgrund
der Akten ist davon auszugehen, dass die Versicherte nach dem Unfall vom 10.
Dezember 2001 bis zum Abschluss der Behandlung bei Dr. med. P.________ im
Dezember 2004 vorwiegend aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig war.
Sie hat somit ab 1. Dezember 2002 (Ablauf der Wartezeit nach aArt. 29 Abs. 1
lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bis 31. März
2005 Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 88a IVV). Von April 2005 bis Januar
2007 ist eine (psychisch bedingte) Arbeitsunfähigkeit zu verneinen und es
besteht demzufolge kein Rentenanspruch. Für die Zeit ab Februar 2007 ist offen,
ob eine psychische Komorbidität besteht. Der Administrativgutachter Dr. med.
G.________ scheint im Gutachten vom 15. März 2008 eine solche zu bejahen.
Anderseits fehlen in der Expertise Feststellungen zu den für den
invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen relevanten Kriterien
(E. 2.2), weshalb nicht ohne weiteres auf die Einschätzung einer
Arbeitsunfähigkeit von 50 % abgestellt werden kann. Die IV-Stelle wird in
diesem Sinne ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben und danach über den
Rentenanspruch ab 1. Februar 2007 (Art. 29bis IVV) neu verfügen.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 19. November 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2002 bis 31. März 2005 Anspruch auf
eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Für die Zeit ab 1. Februar 2007
hat die IV-Stelle nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu zu
verfügen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und
die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler