Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 159/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_159/2009

Urteil vom 27. November 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Personalvorsorgestiftung M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
vertreten durch Procap,
Schweizerischer Invaliden-Verband,
Beschwerdegegnerin,

Vorsorgestiftung S.________.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene K.________ leidet seit ihrer Kindheit an progredienten
Gangstörungen (spastische Paraparese), welche sich 1998/99 deutlich
verschlechterten. Nach einer mehrmonatigen Arbeitslosigkeit trat sie am 1. Juni
2000 beim Unternehmen C.________ eine Stelle an und war damit bei der
Vorsorgestiftung S.________ berufsvorsorgeversichert. Vom 5. bis 10. Juli und
17. bis 24. August 2000 war sie vollständig arbeitsunfähig. Mit Wirkung auf
Ende August 2000 wurde das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen C.________ aus
gesundheitlichen Gründen aufgelöst.
Vom 4. September bis 1. Dezember 2000 absolvierte K.________ einen Bürofachkurs
als arbeitsmarktliche Massnahme der Arbeitslosenversicherung. In der zweiten
Septemberhälfte 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf spastische
Spinalparalyse bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und
beantragte Arbeitsvermittlung.
Am 19. März 2001 trat K.________ in der Firma T.________ eine Vollzeitstelle
als Telefonistin an und war fortan bei der Personalvorsorgestiftung M.________
berufsvorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 13. und 27. Juni 2001 teilte sie
der IV-Stelle mit, dass sie mit einem Vollpensum aus gesundheitlichen Gründen
überfordert sei. Gestützt auf die ärztlicherseits attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 50 % sprach die IV-Stelle K.________ mit Wirkung ab 1.
November 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 11. September 2002).
Sowohl die Vorsorgestiftung S.________ als auch die Personalvorsorgestiftung
M.________ verneinten einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen
Vorsorge. Erstere machte geltend, es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang
zwischen der Kündigung aus gesundheitlichen Gründen im August 2000 und dem
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 2001. Letztere brachte vor, die
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, habe bereits
vor Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bestanden.

B.
Am 18. September 2007 erhob K.________ sowohl gegen die Vorsorgestiftung
S.________ (Beklagte 1) als auch gegen die Personalvorsorgestiftung M.________
(Beklagte 2) Klage mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die
Beklagte 2, sei zu verpflichten, ihr aus dem Vorsorgeverhältnis spätestens ab
1. November 2002 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 %
gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen auszurichten. Die
Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, sie auf den
frühestmöglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien. Die Beklagte 1,
eventualiter die Beklagte 2, sei zu verpflichten, auf den Invalidenleistungen
einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu
bezahlen.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
die Klage gegen die Vorsorgestiftung S.________ (zufolge Unterbrechung des
zeitlichen Zusammenhanges) ab und verpflichtete die Personalvorsorgestiftung
M.________, unter Vorbehalt eines allfälligen Rentenaufschubes im Sinne von
Art. 26 Abs. 2 BVG, ab 1. November 2002 eine halbe BVG-Invalidenrente
auszurichten und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seit 18. September 2007
ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin mit 5 % zu verzinsen. Soweit weitergehend
wies es die Klage ab.

C.
Die Personalvorsorgestiftung M.________ führt Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheides die Klage der
K.________ gegen sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105
Abs. 3 BGG]).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die beschwerdeführende
Personalvorsorgestiftung M.________ zu Recht zur Ausrichtung einer
Invalidenrente (gemäss BVG) an die Beschwerdegegnerin verpflichtet hat.

2.1 Die obligatorische Leistungspflicht der Beschwerdeführerin setzt nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den Eintritt einer mit der späteren
Invalidität sowohl zeitlich als auch sachlich eng zusammenhängenden
Arbeitsunfähigkeit während des hier interessierenden Vorsorgeverhältnisses
voraus (Versicherungsprinzip; siehe Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig
gewesenen Fassung; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6
S. 17, 134 V 20 E. 3 S. 21 ff., 130 V 270 E. 4.1 S. 275, 123 V 262 E. 1c S.
264). Dies seinerseits bedingt, dass allfällige frühere (die
Erheblichkeitsschwelle von 20 Prozent überschreitende [SVR 2008 BVG Nr. 34 S.
143, 9C_127/2008 E. 2.3 mit Hinweisen]) Arbeitsunfähigkeiten wegen desselben
Gesundheitsschadens in zeitlicher Hinsicht unterbrochen wurden, mithin im
Zeitpunkt des Stellenantritts am 19. März 2001 keine relevante
Arbeitsunfähigkeit vorlag. Zutreffend dargelegt wurde im angefochtenen
Entscheid sodann, welche Umstände für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes
rechtsprechungsgemäss relevant sind (zum Ganzen BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 f.,
mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Die auf der Würdigung konkreter Umstände beruhende Feststellung des
Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, ist tatsächlicher Natur und somit letztinstanzlich nur im
gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BVG der Ergänzung oder Berichtigung
zugänglich (vgl. vorne E. 1). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach
welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer
massgebenden Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen hat (SVR 2009 BVG Nr. 7 S. 22,
9C_65/2008 E. 2.2; Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2). Hinsichtlich
des zeitlichen Zusammenhangs gilt Analoges: Die aufgrund einer konkreten
Beweiswürdigung getroffene Feststellung des zeitlichen Konnexes ist Tatfrage;
ob die Beweiswürdigung unter Beachtung der rechtsprechungsgemäss relevanten
Kriterien erfolgte, ist Rechtsfrage.

3.
Den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit hat die Vorinstanz
zutreffenderweise frei und ohne Bindung an die Feststellungen der
Invalidenversicherung geprüft, nachdem der Beschwerdeführerin die mit Wirkung
ab 1. November 2002 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente
der Invalidenversicherung zusprechende Verfügung der IV-Stelle vom 11.
September 2002 nicht zugestellt worden ist (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f. mit
Hinweisen).

4.
4.1 Die Vorinstanz verpflichtete die Personalvorsorgestiftung M.________ zur
Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung, die relevante
Arbeitsunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am 24. November
2001 eingetreten und damit während der Dauer dieses Vorsorgeverhältnisses
(Arbeitsverhältnis vom 19. März 2001 bis Ende Juni 2002); der zeitliche
Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der
Vorsorgestiftung S.________ eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später
aufgetretenen Invalidität sei unterbrochen worden. Das kantonale Gericht
stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen C.________ am 31. August 2000 aus
Sicht der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig gegolten habe.
Sie habe vom 4. September bis 1. Dezember 2000 als arbeitsmarktliche Massnahme
einen Bürofachkurs absolviert und Leistungen der Arbeitslosenversicherung
bezogen. Damit habe sie vom 1. September 2000 bis zum Stellenantritt am 19.
März 2001 bei der Firma T.________ während rund sechseinhalb Monaten nach
aussen das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit kundgetan. Ihre am 19. März
2001 bei der Firma T.________ aufgenommene Arbeit habe sie in den ersten
Monaten ohne Arbeitsunfähigkeit verrichtet. Dr. med. H.________, welcher bis
anhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, habe erstmals am 16.
Juli 2001 ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit liege in einer angepassten Tätigkeit
mittelfristig (der genaue Zeitpunkt wurde nicht genannt) bei 50 %. Am 15.
August 2001 sei auch das Spital X.________ zum Schluss gekommen, dass eine
Reduktion des Arbeitspensums angestrebt werden sollte, wobei das verbleibende
Ausmass der Arbeitsfähigkeit auf 70 bis 80 % geschätzt worden sei (wiederum
ohne Nennung eines Zeitpunktes). Im Herbst 2001 seien K.________ kurzfristig
Teilarbeitsunfähigkeiten und kurzzeitig auch eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zusammenfassend sei K.________ bis 24.
November 2001, somit während rund acht Monaten in der Lage gewesen, eine ihrem
Leiden angepasste, rentenausschliessende Tätigkeit zu 100 % zu verrichten.
Daran ändere nichts, dass K.________ mit Schreiben vom 13. und 27. Juni 2001
gegenüber der IV-Stelle eine Überforderung am Arbeitsplatz geltend gemacht
hatte, weil zu diesem Zeitpunkt ärztlicherseits noch keine Arbeitsunfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit bestätigt worden sei.

4.2 In der Beschwerde wird eine Verletzung von Art. 23 aBVG und Art. 8 ZGB
gerügt sowie geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
offensichtlich unrichtig bzw. aktenwidrig festgestellt, indem sie die sich in
den Akten befindlichen ärztlichen Zeugnisse und die Schreiben der
Beschwerdegegnerin offensichtlich unrichtig gewürdigt habe. Aktenwidrig sei
namentlich die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdegegnerin
gegenüber der Arbeitslosenversicherung den Anschein voller
Vermittlungsfähigkeit in der Zeit vom 31. August 2000 bis 19. März 2001 erweckt
habe (vgl. zur Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht: Urteil B 23/01 vom 21. November 2002 E. 3.2).
Zur Begründung dieser Behauptung wird indessen zu Unrecht auf die im September
2000 erfolgte IV-Anmeldung hingewiesen; denn darin hat die Versicherte nur
Arbeitsvermittlung (welche auch an Personen, die in einer angepassten Tätigkeit
voll arbeitsfähig sind, erbracht werden kann; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 162, I 427/
05 E. 4.1.1, 4.1.2 und 4.2) und nicht etwa eine Rente (welche [unter anderem]
das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit voraussetzt) beantragt, was die
Vermittlungsfähigkeit nicht ausschliesst. Ebenso wenig vermag der Hinweis auf
das eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 22. Februar bis 11.
März 2000 bestätigende Zeugnis des Dr. med. H.________, Innere Medizin FMH, vom
15. März 2000 die vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig
erscheinen, bezieht sich doch dieses gar nicht auf denselben Zeitraum (31.
August 2000 bis 19. März 2001). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
hat sodann Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 16. Juli 2001 auch nicht
etwa seine früheren Arbeitsfähigkeitsschätzungen (vom 11. August 2000 und 31.
Januar 2001) für die Vergangenheit korrigiert, sondern vielmehr aktuell die
Arbeitsfähigkeit "mittelfristig" auf 50 % geschätzt. Dass die Versicherte der
IV-Stelle sodann am 13. Juni 2001 - knapp drei Monate nach Stellenantritt -
mitgeteilt hat, mit einem 100 %-Pensum überfordert zu sein, vermag an der
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges schon deshalb nichts zu ändern,
weil die rechtsprechungsgemäss als Richtlinie für die Annahme einer
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs geltende Frist von drei Monaten
(vgl. E. 2.2 hiervor) zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war. Im Übrigen war
die Versicherte denn auch nach den massgebenden, sich arbeitsrechtlich
offenbarenden Verhältnissen (Urteil B 73/00 vom 28. Mai 2002 E. 3a/bb) bei
Aufnahme der neuen Erwerbstätigkeit wieder voll arbeitsfähig, arbeitete sie
doch bis 14. November 2001 in einem Vollpensum, bevor sie vorerst vollständig
arbeitsunfähig wurde und mit Wirkung ab 24. November 2001 wieder eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangte. Dass sich die Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit in der retrospektiven Beurteilung als nicht dauerhaft erwies,
vermag nicht zu schaden. Ebenso wenig geht es an, die Anstellung bei der Firma
T.________ nachträglich als blossen Eingliederungsversuch abzutun, war die
Anstellung doch nicht bloss versuchsweise vorgesehen und die Arbeitgeberin über
vorhandene gesundheitliche Einschränkungen nicht einmal informiert (vgl. deren
Schreiben vom 23. Oktober 2001). Inwiefern sodann für den Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt abgestellt werden sollte, in welchem
erstmals eine ärztliche Diagnose der Krankheit vorliegt, wie die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
B 50/99 vom 14. August 2000 betreffend einen an Multipler Sklerose erkrankten
Versicherten dafürhält, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin
nicht an einer vergleichbaren Schubkrankheit leidet (vgl. auch Urteil B 12/03
vom 12. November 2003 E. 3.2.1).

4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als
offensichtlich unrichtig oder deren Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen
zu lassen. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Art. 23 aBVG und Art. 8
ZGB nicht ersichtlich.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann