Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 157/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_157/2009

Urteil vom 6. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
1. Firma X.________,
2. A.________,
3. F.________,
4. L.________,
5. W.________,
alle vertreten durch Swisscanto Vorsorge AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004
Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Abzugsfähigkeit von Leistungen an die
berufliche Vorsorge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Gemäss dem ab 1. Januar 2003 geltenden Vorsorgekonzept der Firma X.________
wurde die obligatorische berufliche Vorsorge der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer durch die Stiftung B.________ durchgeführt. Für die Partner
bestand bei der Stiftung Y.________ im Rahmen der überobligatorischen
beruflichen Vorsorge eine Ergänzungsversicherung. 2003 erteilte die Firma
X.________ der P.________ AG den Auftrag, die Personalvorsorge der Partner zu
analysieren und ein geeignetes Neukonzept auszuarbeiten. Am 4. Dezember 2003
tätigte die Firma X.________ Einmaleinlagen in die Ergänzungsversicherung zu
Gunsten von A.________, F.________, L.________ und W.________ in der Höhe von
insgesamt Fr. 2'000'000.-. In ihrem Bericht «Vorschlag für ein neues
Vorsorgekonzept» vom 19. Dezember 2003 fasste die P.________ AG ihre Ergebnisse
zusammen. Mit schriftlicher Vereinbarung vom 5. Januar 2004 beschlossen
Arbeitgeber und Vorsorgekommission u.a. die «Revision of the Bel Etage Plan
F4381» im Sinne von Ziffer 2.3 des Berichts rückwirkend ab 1. November 2003
sowie den Einkauf von Partnerjahren für die «senior partners» A.________,
F.________, L.________ und W.________ durch die bereits erfolgte Zahlung und
eine Zahlung in ungefähr gleicher Höhe im folgenden Jahr. Im Januar 2004
erliess die Stiftung Y.________ rückwirkend ab 1. November 2003 ein neues
Vorsorgereglement über die Ergänzungsversicherung der Firma X.________. Am 26.
Oktober 2004 leistete die Firma Einmaleinlagen zu Gunsten von A.________,
F.________ und L.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'640'000.-.

Die Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, welcher die Firma
X.________ angeschlossen war, betrachtete die Einmaleinlagen von Fr.
3'640'000.- in die Ergänzungsversicherung bei der Stiftung Y.________ als
massgebenden Lohn. Mit Verfügung vom 17. November 2006 verpflichtete sie die
Firma zur Nachzahlung paritätischer Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeitrag und
Verzugszinsen für 2003 und 2004 in der Höhe von Fr. 434'758.70. Mit
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 bestätigte sie die Beitragspflicht in
der verfügten Höhe.

B.
Die Beschwerde der Firma X.________ sowie von A.________, F.________,
L.________ und W.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 24. Dezember 2008 ab.

C.
Die Firma X.________ sowie A.________, F.________, L.________ und W.________
lassen gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und zur Hauptsache beantragen, es sei festzustellen, dass die Einlagen des
Arbeitgebers in die Ergänzungsversicherung 2003 und 2004 nicht massgebenden
Lohn darstellen.

Die Verbandsausgleichskasse beantragt die Abweisung der Beschwerde, desgleichen
das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). In diesen Schranken ist von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Inwiefern dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist und das neue Vorbringen nicht
bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht werden konnte und musste, ist
näher darzulegen (Urteil 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2 in fine;
Hansjörg Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99
BGG). Die Beschwerdeführer bringen erstmals vor Bundesgericht vor, das bis 31.
Oktober 2003 gültig gewesene alte Vorsorgereglement über die
Ergänzungsversicherung habe einen einseitigen Abänderungsvorbehalt zu Gunsten
der Vorsorgekommission enthalten. Im Weitern sei das von der Stiftung
Y.________ im Januar 2004 mit Wirkung ab 1. November 2003 geänderte
Vorsorgereglement über die Ergänzungsversicherung der Arbeitgeberin von der
Vorsorgekommission nie formell genehmigt worden. In der Beschwerde wird nicht
dargelegt, inwiefern diese - bezüglich des Abänderungsvorbehalts unbelegten, in
Bezug auf die fehlende Genehmigung durch eine schriftliche Bestätigung der
Vorsorgekommission vom 16. Februar 2009 belegten - Vorbringen erst durch den
vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sind. Sie sind somit unzulässig.
Abgesehen davon sind sie nicht entscheidwesentlich.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann unter Berücksichtigung
der den Parteien obliegenden Rügepflicht eine Beschwerde aus einem anderen als
dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der
Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2
S. 254; Urteil 9C_867/2008 vom 6. April 2009 E. 3).

2.
2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 Satz 1
AHVG). Nicht zum massgebenden Lohn gehören unter anderem reglementarische
Beiträge des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen
der Steuerbefreiung nach dem DBG [Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer; SR 642.11] erfüllen (Art. 8 lit. a AHVV in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 4 AHVG).

2.2 Von Art. 8 lit. a AHVV erfasst werden nur Beiträge, welche aufgrund des
Reglements oder der Statuten einer Vorsorgeeinrichtung geschuldet sind. Dazu
genügt es nicht, dass das Reglement eine Einlage des Arbeitgebers zulässt,
sondern es muss sie (grundsätzlich oder in einem bestimmten Zusammenhang)
vorschreiben (AHI 2004 S. 253, H 32/04 E. 4.2). Von der Beitragspflicht befreit
ist nur, was der Arbeitgeber gestützt auf ihm grundsätzlich entzogene,
jedenfalls nicht ad hoc im Einzelfall abänderbare normative Grundlagen zu
leisten hat, sei es regelmässig, periodisch oder allenfalls anlässlich einer
vorzeitigen Pensionierung (BGE 133 V 556 E. 7.4 S. 560). Im Urteil 9C_52/2008
vom 23. Mai 2008 E. 4.4.3 hat das Bundesgericht präzisiert, dass für die
Anwendung von Art. 8 lit. a AHVV genügt, wenn die Leistung des Arbeitgebers an
die Vorsorgeeinrichtung zwingend im Vorsorgereglement verlangt wird, sobald
eine bestimmte im Arbeitsverhältnis begründete Situation vorliegt. Dabei steht
dem Arbeitgeber ein gewisser Spielraum in der Herbeiführung dieser Situation zu
(E. 4.4.3). Beiträge und Einmaleinlagen stellen jedoch nur insoweit nicht
massgebenden Lohn dar, als sie angemessen sind. Die Angemessenheit beurteilt
sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (Urteil 9C_387/2008 vom 14. April 2009
E. 3).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat wie schon die Ausgleichskasse die 2003 und 2004
geleisteten Einmaleinlagen der Beschwerdeführerin (Arbeitgeberin) zu Gunsten
der vier Beschwerdeführer (Arbeitnehmer resp. «senior partners») in die
Ergänzungsversicherung bei der Stiftung Y.________ als massgebenden Lohn
qualifiziert. Sie hat erwogen, die Zahlungen seien gestützt auf Art. 11 Abs. 5
des einschlägigen Vorsorgereglements erfolgt. Nach dem unmissverständlichen
Wortlaut dieser Bestimmung und Art. 11 Abs. 1 seien sie nicht vorgeschrieben
und nicht geschuldet gewesen, weshalb sie keine reglementarischen Beiträge im
Sinne von Art. 8 lit. a AHVV darstellten.

3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, Art. 11 Abs. 1 und 5 des
Vorsorgereglements seien in rechtlicher Hinsicht nicht relevant. Die
Vorsorgekommission habe das Reglement nie formell genehmigt. Abgesehen davon
habe die Stiftung Y.________ resp. die Z.________ als deren Geschäftsstelle im
Schreiben vom 31. August 2005 die fraglichen Bestimmungen als missverständlich
bezeichnet. Es gehe jedenfalls nicht an, gestützt auf den Wortlaut von Art. 11
des Reglements zu prüfen, ob die Einlagen des Arbeitgebers zum massgebenden
Lohn gehören oder nicht. Anderseits hätten die Arbeitgeberin und die
Vorsorgekommission am 5. Januar 2004 schriftlich vereinbart, das
Vorsorgereglement über die Ergänzungsversicherung für die Partner zu
revidieren. Dieser Beschluss habe unabhängig davon, ob ein entsprechend
geändertes Reglement vorliege oder nicht, konstitutive Wirkung, da angenommen
werden dürfe, dass das alte Vorsorgereglement einen einseitigen
Abänderungsvorbehalt zu Gunsten des zuständigen Stiftungsorgans enthalten habe.
Aus dem Konzept der P.________ AG im Bericht vom 19. Dezember 2003 ergebe sich
sodann ohne weiteres, dass die fraglichen Einlagen weder als individuelle
(Sonder)zuwendung noch als Zahlung, die nach Gutdünken erbracht werde, zu
betrachten seien. In beiden Dokumenten fehlten Aussagen, aus denen auf
Freiwilligkeit der Zahlungen geschlossen werden könnte. Die Orientierung der
Altersrente an einer Zielrente und die volle Finanzierung der entsprechenden
Kosten (in Form von Einlagen) sei als integrierender unverzichtbarer
Bestandteil des neuen Vorsorgeplanes zu betrachten. Sie seien demzufolge vom
Arbeitgeber geschuldet und obligatorisch zu erbringen. Bei den fraglichen
Zahlungen handle es sich somit um eine reglementarisch vorgesehene Einlage im
Sinne von Art. 8 lit. a AHVV.

4.
4.1 Das Vorsorgereglement über die Ergänzungsversicherung der
Beschwerdeführerin zu Gunsten der Partner wurde von der Stiftung Y.________ im
Januar 2004 verfasst. Es trat laut Art. 20 Ziff. 1 auf den 1. November 2003 in
Kraft. Das Reglement war offenbar nicht vorgängig von der Vorsorgekommission
genehmigt worden. Es enthielt jedenfalls keine Genehmigungsklausel. Es bestehen
keine Anhaltspunkte in den Akten, dass die Kommission die Genehmigung
verweigert hätte. Ebenfalls wurden die gemäss Bericht der P.________ AG vom 19.
Dezember 2003 seit 1. Januar 2003 in Kraft gestandenen Vorsorgereglemente über
die Ergänzungsversicherung der Beschwerdeführerin nicht für aufgehoben erklärt.
In der in diesem Verfahren eingereichten «Bestätigung» vom 16. Februar 2009
hält die Vorsorgekommission fest, sie habe das Reglement als fertiges Dokument
erhalten. Sie sei von der Stiftung Y.________ nie darauf aufmerksam gemacht
worden, dass sie das Reglement zu prüfen und nach allfälligen Änderungen,
welche sie beantragen könne, formell zu genehmigen habe. Sie sei davon
ausgegangen, dass das Reglement dem Beschluss vom 5. Januar 2004 und dem
Konzept von der P.________ AG im Bericht vom 19. Dezember 2003 entspreche. Es
kann offenbleiben, ob die «Bestätigung» vom 16. Februar 2009 ein unzulässiges
neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt und daher
unbeachtet zu bleiben hat (E. 1.2).
4.2
4.2.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater
Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung
den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil
des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten
stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar
Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte
konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement,
unterzieht (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227).
4.2.2
4.2.2.1 Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen
eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als
abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird
(Art. 6 OR). Entsprechend dem Grundsatz, dass Schweigen nicht Einverständnis
bedeutet, ist diese Bestimmung nicht weit auszulegen (Urteil 4P.143/1993 vom
23. Dezember 1993 E. 2b). Ob einem Bestätigungsschreiben nach geführten
Vertragsverhandlungen, das unwidersprochen bleibt, rechtserzeugende Kraft
zukommt und demzufolge das Zustandekommen eines Vertrages anzunehmen ist,
beurteilt sich nach dem Vertrauensgrundsatz. Die Frage ist zu bejahen, wenn der
Empfänger schweigt, obschon er an sich allen Anlass hätte, dem Schreiben zu
widersprechen. Umgekehrt darf der Absender nicht von einer solchen Bindung
ausgehen, wenn sein Schreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass
nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers
gerechnet werden darf (BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 41 mit Hinweis auf die Lehre;
114 II 250 E. 2a S. 251). Dabei ist nicht massgebend, welche Vorstellungen sich
die Parteien von den Umständen gemacht haben, sondern was eine vernünftige
Person nach Treu und Glauben daraus ableiten konnte und musste (BGE 114 II 250
E. 2a S. 252; SJ 1999 I S. 27, 4C.1/1997 E. 2b).
4.2.2.2 Diese Grundsätze sind auch vorliegend sinngemäss anwendbar. Parteien
des Vorsorgeverhältnisses waren die Stiftung Y.________ einerseits und die zum
versicherten Personenkreis zählenden Arbeitnehmer resp. Partner andererseits.
Bestand im alten ab 1. Januar 2003 gültigen Vorsorgereglement eine einseitige
Abänderungsklausel zu Gunsten der Vorsorgekommission, wie in der Beschwerde
geltend gemacht wird, war diese befugt, die (überobligatorische) berufliche
Vorsorge der Versicherten ohne deren Zustimmung innerhalb der gesetzlichen
Schranken neu zu regeln. Dabei handelte sie gleichzeitig für beide Parteien und
nahm (als Verwaltung im Sinne von Art. 51 BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2
Ziff. 7 BVG resp. Art. 89bis Abs. 3 ZGB) insbesondere auch die Interessen des
Arbeitgebers wahr. Die am 5. Januar 2004 von Vorsorgenehmer und
Vorsorgekommission beschlossene Änderung des Vorsorgereglements («Revision of
the Bel Etage») im Sinne von Ziffer 2.3 des Berichts vom 19. Dezember 2003
(«Vorschlag für ein neues Vorsorgekonzept») der P.________ AG rückwirkend ab 1.
November 2003 bildete gleichsam das Verhandlungsergebnis der Parteien des
Vorsorgevertrages. Mit Bezug darauf stellte das von der Stiftung Y.________
gestützt auf die erwähnten beiden Dokumente im Januar 2004 verfasste
Vorsorgereglement das Bestätigungsschreiben einer Vertragspartei dar, welches
unwidersprochen blieb. Das Stillschweigen der Vorsorgekommission ist als
Genehmigung des neuen geänderten Vorsorgereglements zu betrachten. War sie der
Auffassung, die Änderung entspreche nicht dem tatsächlich beschlossenen und
gewollten neuen Vorsorgekonzept, hätte sie reagieren müssen. Dazu bestand umso
mehr Anlass, als es nicht nur darum ging, dass die Einlagen des Arbeitgebers
beitrags- und steuerbefreit sind, sondern auch, ob die Versicherten allenfalls
einen klagbaren Anspruch auf Leistung solcher Zahlungen haben. Der Umstand,
dass die Vorsorgekommission offenbar deshalb nicht interveniert hatte, weil sie
davon ausgegangen war, die Reglementsänderung entspreche dem Beschluss vom 5.
Januar 2004 und dem Konzept der P.________ AG vom 19. Dezember 2003, ist nicht
von Bedeutung. Die Frage, ob die 2003 und 2004 erfolgten Einmaleinlagen zu
Gunsten der Beschwerdeführer («senior partners») massgebenden Lohn darstellen
oder nicht, beurteilt sich somit nach dem rückwirkend auf den 1. November 2003
in Kraft gesetzten, geänderten Vorsorgereglement. Dass sich die
Beschwerdeführerin in der Vereinbarung vom 5. Januar 2004 gegenüber der
Vorsorgekommission zu diesen Zahlungen verpflichtet hatte, ist nicht relevant.

5.
5.1 Art. 11 des im Januar 2004 von der Stiftung Y.________ verfassten
Vorsorgereglements über die Ergänzungsversicherung der Beschwerdeführerin,
lautet, soweit vorliegend von Interesse, wie folgt:
(1)
Für die versicherten Personen wird mit einer Sparversicherung durch Führung
eines individuellen Alterskontos ein Alterskapital geäufnet. Dem Alterskonto
werden folgende Posten gutgeschrieben:
(....),
- die Einmaleinlage aufgrund von freiwilligen Zuwendungen des Arbeitgebers oder
der Arbeitgeberin für den Einkauf von Partnerjahren gemäss Abs. 5,
(....).
(5)
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann zur Erreichung der nachfolgend
umschriebenen Zielrente eine Einmaleinlage erbringen (Einkauf von
Partnerjahren).
Die Zielrente entspricht bei 20 erreichten Partnerjahren zusammen mit den
Leistungen der 1. Säule und der BVG-Basisversicherung 60 % des mutmasslichen
Jahreslohnes. Für jedes nicht erreichte Partnerjahr reduziert sich die
Zielrente um 2 %.

5.2 Das Vorsorgereglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages ist
nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Danach sind Willenserklärungen so zu
deuten, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und
mussten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228). Ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem die zur Streitigkeit Anlass gebende
Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, ist der objektive
Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei
ist zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann,
dass sie eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Mehrdeutige Wendungen sind im
Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 122 V 143 E. 4c S. 146 mit
Hinweisen). Bei einer im Einzelfall getroffenen vorsorgevertraglichen Abrede
sind die Erklärungen der Parteien ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip
auszulegen, wenn sich kein übereinstimmender, allenfalls vom Wortlaut
abweichender wirklicher Parteiwille feststellen lässt (BGE 126 III 119 E. 2a S.
120; 122 V 142 E. 4c S. 146).

5.3 Die Beschwerdeführer bestreiten zu Recht nicht, dass der Wortlaut von Art.
11 Ziff. 1 und 5 des Vorsorgereglements, wonach der Arbeitgeber oder die
Arbeitgeberin Einmaleinlagen aufgrund von freiwilligen Zuwendungen erbringen
kann, nur so verstanden werden kann, dass solche Leistungen nicht geschuldet
sind. Ein davon abweichender übereinstimmender wirklicher Parteiwille lässt
sich weder dem Bericht der P.________ AG vom 19. Dezember 2003 noch der
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Vorsorgekommission vom 5. Januar 2004
entnehmen. Wie das Bundesamt in seiner Vernehmlassung festhält, ergibt sich
daraus nicht, dass die Einmaleinlagen zum Einkauf von Partnerjahren in jedem
Fall vom Arbeitgeber zu leisten wären. Der Arbeitgeber hatte sich zwar
verpflichtet, die gemessen am Rentenziel am 1. November 2003 bestehenden
Deckungslücken bei den vier am Recht stehenden Versicherten durch zwei
Zahlungen, von welchen die eine bereits erfolgt war und die andere in
ähnlicher, aber noch nicht genau bestimmter Höhe im folgenden Jahr erfolgen
sollte, zu schliessen. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass ein
bei der Überprüfung der Leistungen in fünf Jahren sich allenfalls als notwendig
erweisender Einkauf vom Arbeitgeber geschuldet und zwingend erbracht werden
muss, wie in der Beschwerde vorgebracht wird.

Die Qualifikation der 2003 und 2004 gemachten Einmaleinlagen der
Beschwerdeführerin zu Gunsten der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 11 Ziff. 1
und 5 des seit 1. November 2003 gültigen Vorsorgereglements als massgebender
Lohn durch Ausgleichskasse und Vorinstanz verletzt Bundesrecht nicht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler