Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 156/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_156/2009

Urteil vom 7. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 22. Februar 2007 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
dem 1958 geborenen R.________ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ab 1.
September 2003 eine halbe Rente und als Folge der 4. IV-Revision ab 1. Januar
2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu. Den Verfügungen
setzte sie einen Invaliditätsgrad von 66 % zugrunde.

B.
Die von R.________ hiegegen angehobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bei einem ermittelten
Invaliditätsgrad von 65 % mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ab 1. September 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100
% eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, dies unter Nennung
des massgeblichen Invaliditätsgrades im Urteilsdispositiv. Eventualiter sei ein
66 2/3 % überschreitender Invaliditätsgrad festzustellen und das Dispositiv des
angefochtenen Entscheides diesbezüglich zu ergänzen. Ferner sei der Entscheid
im Kostenpunkt aufzuheben.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, wobei eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des
Invalideneinkommens gerügt wird.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe dem Gutachten des
Zentrums X.________ vom 11. April 2006 Überzeugungskraft zugebilligt, weshalb
es nicht angehe, der Expertise die Relevanz abzusprechen, soweit darin die
Beschäftigung des Hilfskochs als eine zumutbare Verweistätigkeit angegeben
werde. Nach dieser Tätigkeit bestimme sich der Invalidenlohn. Der Beweiswert
des Gutachtens wird vom Versicherten hingegen nicht angezweifelt. Nicht
offensichtlich unrichtig hat das kantonale Gericht gestützt auf die
gutachterlichen Ergebnisse eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
leidensangepassten Tätigkeit festgestellt (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Es
folgte damit nicht ausschliesslich der ebenfalls im Gutachten vertretenen
Auffassung, wonach sich die verbliebene Leistungsfähigkeit im Rahmen eines
Pensums von 50 % im Gastgewerbe umsetzen lasse. Damit verletzt die Vorinstanz
Bundesrecht nicht, zumal die auf keinen konkreten Beruf Bezug nehmende
Zumutbarkeitsschätzung die Tätigkeit des Hilfskochs mit einschliesst. Die
Argumentationsweise des Beschwerdeführers verkennt namentlich die Bedeutung der
Schadenminderungspflicht als ein auf dem Gebiet der Invalidenversicherung
gültiger allgemeiner Grundsatz. Danach hat der Invalide, bevor er Leistungen
verlangt, alles ihm Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen seiner
Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373), wobei
jedoch vom Versicherten nur Vorkehren verlangt werden können, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des
Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4 S. 28). Auf der Grundlage der vom
kantonalen Gericht verbindlich festgestellten zumutbaren beruflichen
Einsatzmöglichkeiten steht dem Versicherten eine Vielzahl von Tätigkeiten
offen, weshalb er sich das Total der LSE-Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4,
anrechnen lassen muss und das vorinstanzliche Gericht folgerichtig den
Invalidenlohn nicht nach dem tieferen statistischen Einkommen im Gastgewerbe
festzulegen hatte.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das kantonale Gericht habe das
rechtliche Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil es dem Beschwerdeführer
keine Gelegenheit gegeben hat, sich vor Erlass des Entscheides zur Wahl der
Tabellenlöhne zu äussern, ist unbegründet. Denn bei der Ermittlung der
statistischen Löhne handelt es sich um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3
S. 399), welche bei Streitigkeiten über die Höhe des Invaliditätsgrades
regelmässig zu prüfen ist. Der angefochtene Entscheid weist somit nicht eine
rechtliche Begründung auf, mit welcher die Partei schlechthin nicht rechnen
musste (BGE 115 Ia 94 E. 1b S. 96; Urteil 9C_22/2008 vom 20. August 2008 E. 5).

2.2 Die Festsetzung des Invalidenlohnes (Fr. 21'654.50) beruht somit weder auf
offensichtlich unrichtigen Feststellungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG noch
auf einer Bundesrechtsverletzung (Art. 95 lit. a BGG), weshalb das
Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Höhe des
Valideneinkommens (Fr. 62'746.-) ist nicht strittig. Der aus der
Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultierende Invaliditätsgrad von 65
% ist rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist auch der Eventualantrag
unbegründet, weshalb seine prozessuale Zulässigkeit offen bleiben kann.

3.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Kostenverlegung im vorinstanzlichen
Verfahren. Diese richtet sich - im Rahmen des Bundesrechts - nach kantonalem
Recht (Urteil 8C_393/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Die
Auferlegung der Kosten (Fr. 600.-) ist in Anbetracht des Unterliegens im
Grundsatz ohne weiteres rechtskonform. Das Bundesgericht prüft sodann die
Anwendung kantonalen Rechts allein unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9
BV; Urteil 9C_110/2008 vom 7. April 2008 E. 1.3) und bloss insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet wird (Art.
106 Abs. 2 BGG). Der Versicherte substantiiert indes in keiner Weise, inwiefern
die Vorinstanz bei der Kostenauferlegung in Willkür verfallen sein soll.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist, soweit zulässig, im vereinfachten Verfahren zu erledigen.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin