Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 155/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_155/2009

Urteil vom 15. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch Fürsprecherin Daniela Mathys,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.
Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Die gelernte Bäuerin und Haushaltleiterin O.________ (geb. 1960) wirkte ab
1993 in den von ihrem Ehemann gegründeten Firmen X.________ AG und Y.________
GmbH, als Haushaltleiterin und in der Oberaufsicht mit. Im November 1999
meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem
eine (seronegative) rheumatoide Arthritis mit Befall vor allem der Ellenbogen-,
Hand-, Finger-, Knie- und Sprunggelenke (resp. eine primär chronische
Polyarthritis, PCP) sowie eine Haltungsanomalie der Wirbelsäule mit
intermittierendem Zervikalsyndrom diagnostiziert worden war (Bericht des Dr.
med. S.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen,
vom 23. Januar 1998). Gestützt auf die medizinischen und beruflichen
Abklärungen (u.a. Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, vom 30. Dezember 1999, 10. Januar und 3. März 2002; Gutachten des
Spitals Z.________, Klinik für Rheumatologie und klinische Immunologie/
Allergologie, vom 29. August 2000; Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 24.
Oktober 2002 und Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber von
Aktiengesellschaften/GmbH vom 14./24. Oktober 2002) sprach die IV-Stelle des
Kantons Bern der Versicherten nebst diversen Hilfsmitteln mit Verfügung vom 11.
Dezember 2002 rückwirkend ab 1. November 1998 Hilflosenentschädigungen für
Hilflosigkeit mittleren, zeitweise leichten Grades zu. Mit Verfügung vom 5.
Februar 2003 sprach sie ihr ferner rückwirkend ab 1. November 1998 bis 30.
September 1999 (Invaliditätsgrad: 90 %) und erneut ab 1. Januar bis 31. Juli
2002 (Invaliditätsgrad: 75 %) ganze Invalidenrenten sowie für den Zeitraum ab
1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2001 und ab 1. August 2002 (Invaliditätsgrad:
je 40 %) Viertelsrenten zu. Einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung
verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Januar 2005.
A.b Am 25. September 2008 verfügte die IV-Stelle - im Wesentlichen gestützt auf
den Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007, den
Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 18. März 2008 und den
Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 14. Februar 2008 - die
Aufhebung der laufenden Viertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2003, dies unter
Hinweis auf einen seit damals bestehenden Invaliditätsgrad von unter 40 % und
eine Meldepflichtverletzung zwischen 1. Januar 2003 und 31. Dezember 2006. Mit
Verfügung vom 26. September 2008 stellte sie zudem ab Januar 2004 die
Ausrichtung der Hilflosenentschädigung (für Hilflosigkeit leichten Grades) ein,
wobei sie die rückwirkende Leistungsaufhebung auch hier mit einer
Meldepflichtverletzung begründete. Mit Verfügungen vom 15. Oktober 2008
forderte die Verwaltung von O.________ die Rückerstattung von Rentenleistungen
im Betrag von Fr. 21'816.- (2003 bis 2006) und von Hilflosenentschädigungen im
Betrag von Fr. 15'384.- (2004-2006) zurück.

B.
Die gegen die Verfügungen vom 25. und 26. September 2008 erhobenen Beschwerden
der O.________ mit den Anträgen auf Weiterausrichtung einer Invalidenrente ab
1. Januar 2003 (aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %) und
einer Hilflosenentschädigung ab 1. Januar 2004 (aufgrund leichter
Hilflosigkeit) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Vereinigung
beider Verfahren mit Entscheid vom 15. Januar 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________
beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügungen vom 25./26.
September 2008 seien aufzuheben, und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, nach
zusätzlichen Abklärungen - insbesondere nach Einholung eines unabhängigen,
fachärztlichen Gutachtens - über den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Januar
2003 und auf Hilflosenentschädigung ab Januar 2004 neu zu verfügen.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme unter Hinweis auf den
vorinstanzlichen Entscheid. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich
nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG); zu den Rechtsverletzungen gehören namentlich auch die
unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE
135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (SVR 2009 IV Nr. 4 S. 6, I 110/07
E. 4.2.2; unter Herrschaft des BGG statt vieler: Urteil 9C_468/2009 vom 9.
September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 60 zu Art. 105; Markus Schott, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 18 f. zu Art. 97) sowie der Pflicht zu
inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der umstrittenen
Leistungsansprüche massgebenden Rechtsgrundlagen und die hierzu ergangene
Rechtsprechung zutreffend dargelegt, namentlich die Bestimmungen und Grundsätze
über die Invaliditätsbemessung nach der - hier anwendbaren - ausserordentlichen
Methode (BGE 138 V 29 E. 1 S. 30 f.; 104 V 135 E. 2c S. 137; AHI 1998 S. 120 E.
1a und S. 252 E. 2b), über die revisionsweise Erhöhung, Herabsetzung oder
Aufhebung laufender Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen (Art. 17 ATSG;
Art. 88a IVV [in der vor und nach 1. März 2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 343
E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.] und Art. 88bis IVV)
und den revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E.
5.4 S. 114) sowie den Beweiswert und die Würdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c 160 ff.; je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Darauf wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass grundsätzlich identisch gebliebene Diagnosen die für eine
revisionsrechtlich begründete Herabsetzung oder Aufhebung laufender
Rentenleistungen vorausgesetzte Verbesserung des tatsächlichen
Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv
geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer
verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht ausschliessen
(zum Ganzen SVR IV Nr. 57 S. 177, 9C_149/2009 E. 3.2.2). Gleiches gilt
hinsichtlich der Verminderung der Hilflosigkeit bei grundsätzlich unveränderter
Diagnose.

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung der
Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Januar 2004. Dabei ist die vorab
umstrittene Frage, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit
massgebende Gesundheitszustand seit der leistungszusprechenden Verfügung vom
11. Dezember 2002 (vgl. BGE 133 V 108) in anspruchserheblicher Weise verändert
hat, tatsächlicher Natur, soweit ihre Beantwortung auf einer konkreten
Beweiswürdigung beruht; sie ist daher letztinstanzlich lediglich im
gesetzlichen Rahmen des Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.2 S. 398; Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).

3.1 Nach den unbestrittenen, unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG
nicht zu beanstandenden Feststellungen der Vorinstanz ist die Diagnose im
massgebenden Vergleichszeitraum (vorne E. 3) unverändert geblieben: Gemäss
Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 leidet die
Beschwerdeführerin nach wie vor an einer primär chronischen Polyarthritis (PCP,
auch: rheumatoide Arthritis; vgl. auch Gutachten des Spitals Z.________ vom 29.
August 2000). Trotz gleich gebliebener Diagnose ist jedoch - so das kantonale
Gericht - von einer erheblichen Verminderung der behinderungsbedingten
Einschränkungen in der Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen (Art. 9
ATSG; Art. 42 IVG) auszugehen: So ergebe sich ein Rückgang der körperlichen
Einschränkungen bzw. der dadurch bedingten Notwendigkeit der Dritthilfe zum
einen aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008,
wonach die Versicherte heute - anders als im Jahre 2002, als sie noch weiterhin
auf den Rollstuhl angewiesen und mit Stöcken unterschiedlich gehfähig war -
wieder ohne Gehstöcke in der Wohnung umhergeht. Zum andern bestätige auch der
den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen genügende und daher als
zuverlässige Beurteilungsgrundlage dienende Abklärungsbericht
Hilflosenentschädigung für volljährige Versicherte vom 18. März 2008 die
Verbesserung des Gesundheitszustands und die, damit einhergehend, verbesserte
Selbständigkeit in der Bewältigung der alltäglichen Lebensverrichtungen: Gemäss
Abklärungsbericht bestehe heute - im Unterschied zu den Schlussfolgerungen im
früheren Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 24. Oktober 2002 - keine
dauernde Pflegebedürftigkeit mehr und sei die Versicherte (bereits seit
mehreren Jahren) in keiner Lebensverrichtung mehr auf regelmässige Dritthilfe
angewiesen; nur noch sporadisch benötige sie die Hilfe des Ehemannes, und die
ihr von der Invalidenversicherung zugesprochenen Hilfsmittel benutze sie nicht
mehr. Diese Feststellung stimme, so die Vorinstanz, auch vollumfänglich mit den
Angaben der Versicherten im Fragebogen Revision der Invalidenrente/
Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember 2006/18. Januar 2007 überein. Damit sei
hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen
einer Hilflosenentschädigung nicht mehr erfülle.
3.2
3.2.1 Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin sind die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen zur Verminderung der benötigten Dritthilfe seit der
ursprünglichen Verfügung vom 11. Dezember 2002 bis zum Revisionszeitpunkt weder
offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Verletzung der
bundesrechtlichen Beweisgrundsätze oder sonstigen Bundesrechts, insbesondere
des Willkürverbots (Art. 9 BV). Das kantonale Gericht hat einwandfrei
begründet, weshalb der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 18. März
2008 den rechtsprechungsgemässen Beweisanforderungen (BGE 130 V 61 E. 6 S. 61
ff. mit Hinweisen) genügt und darauf abgestellt werden kann. Zu Recht hat die
Vorinstanz dabei auch berücksichtigt, dass die dortigen Feststellungen in
Einklang mit den eigenen Angaben der Versicherten an Ort und Stelle und im
Formular Revision Invalidenentschädigung/ Hilflosenentschädigung vom 30.
Dezember 2006/18. Januar 2007 stehen. Unbegründet ist der Einwand der
Beschwerdeführerin, aufgrund eines Widerspruchs zwischen dem Abklärungsbericht
und dem - kurz gehaltenen - Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6.
April 2007 bedürfe es zusätzlicher Abklärungen zur erforderlichen Dritthilfe in
den alltäglichen Lebensverrichtungen: Dr. med. C.________ erwähnt ein
Angewiesensein auf regelmässige Dritthilfe einzig in Bezug auf das Anziehen
(Hinweis auf Hilfe des Ehegatten) und die Körperpflege (Hinweis auf Baden mit
Hilfe eines "Badelifts"), dies ohne jegliche Begründung und namentlich ohne
Angaben zur Häufigkeit der beanspruchten Unterstützung. Die Versicherte hat
demgegenüber an Ort und Stelle präzise angegeben, sie wechsle die Kleider -
wenn auch bisweilen verlangsamt - selber und bitte nur "sporadisch" den
Ehegatten um Hilfe beim Anziehen der Socken; zudem hat sie darauf hingewiesen,
sie benutze nebst dem Rollstuhl auch den WC-Lift und den mobilen Badewannenlift
nicht mehr und habe die IV-Stelle um Abholen der Hilfsmittel gebeten. Bei
dieser Sachlage ist es weder willkürlich noch verletzt es den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 61 lit. c ATSG, dass die Vorinstanz dem
offensichtlich in Unkenntnis der realen Begebenheiten vor Ort verfassten
Bericht des Dr. med. C.________ die diesbezügliche Beweistauglichkeit
abgesprochen und dem Abklärungsbericht ausschlaggebende Beweiskraft beigemessen
hat.
3.2.2 Die Verneinung einer (regelmässigen) Dritthilfe im Abklärungsbericht
steht entgegen dem in der Beschwerde sinngemäss vorgebrachten Einwand auch
nicht im Widerspruch zur Tatsache der unveränderten Diagnose: Bei der
chronischen Polyarthritis (rheumatoiden Arthritis) handelt es sich um eine zwar
fortschreitende, jedoch häufig wechsel-/ schubhaft verlaufende Krankheit, bei
welcher es bei adäquater Behandlung phasenweise auch zu einem längeren
Stillstand oder zu einer Verbesserung der Schmerzsituation kommen kann (vgl.
etwa www.special-rheuma.de/rheuma/krankheitsbilder/rheumatoide_arthri-tis/
verlauf/content-194444.html; www.gesundheitsprechstunde.ch/ rheuma;
www.medizinfo.com/rheuma/arthritis/
rheumatoide_arthri-tis_krankheitsverlauf.html; www.eesom.com, siehe dort:
Bewegungsapparat -> Systemerkrankungen -> Rheumatoide Arthritis; s. etwa auch
BGE 127 III 21 E. 2b/bb S. 23; 100 V 100 E. 1b S.102; 97 V 50 E. 2 S. 51). Wie
im Bericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 bestätigt wird, liegt
gerade auch bei der Beschwerdeführerin ein "wechselnd aktiver"
Krankheitsverlauf vor.
3.2.3 Unbegründet ist schliesslich der Einwand, die "Regelmässigkeit" der
Dritthilfe sei gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts EVGE
1961 S. 348 (I 114/61 vom 5. Oktober 1961) auch dann zu bejahen, wenn die
Hilflosigkeit zwar nicht dauernd, aber regelmässig während eines erheblichen
Teils des Jahres vorliege, wie dies in ihrem Fall zutreffe. Im erwähnten Urteil
hat das Gericht eine während eines erheblichen Teils des Jahres "in hohem
Grade" gegebene Hilflosigkeit als eine durchschnittlich regelmässige
Hilflosigkeit leichteren Grades anerkannt (a.a.O., E. 2 S. 351). Eine solche
Konstellation liegt hier offensichtlich nicht vor.
3.2.4 Da im vorliegenden Fall klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson
nicht ersichtlich sind und von der Versicherten auch nicht substantiiert
behauptet werden, bestand für das kantonale Gericht und besteht auch
letztinstanzlich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person einzugreifen (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). Mit Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin ist somit eine Hilflosigkeit für den Revisionszeitpunkt zu
verneinen.
3.3
3.3.1 Vorinstanz und Verwaltung haben die Hilflosenentschädigung unter Hinweis
auf eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
rückwirkend ab 1. Januar 2004 eingestellt: Aufgrund der Angaben der
Versicherten gegenüber der Abklärungsperson am 13. Dezember 2007 sei erstellt,
dass sie "seit Jahren", "schon lange", ja "mindestens seit 3 Jahren" nicht mehr
auf regelmässige Dritthilfe angewiesen sei, welchen Umstand sie der IV-Stelle
damals unverzüglich hätte mitteilen müssen.
3.3.2 Dass die Feststellung einer im Dezember 2007 bereits seit "mindestens
seit 3 Jahren" nicht mehr regelmässig beanspruchten Dritthilfe offensichtlich
unrichtig sei oder auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG beruhe, wird letztinstanzlich nicht gerügt und ergibt sich
auch aus den Akten nicht: sie ist daher für das Bundesgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 1 BGG). Dementsprechend fällt der Zeitpunkt, ab welchem von einer
Meldepflichtverletzung auszugehen ist, spätestens auf Dezember 2004
(zurückgerechnet ab Dezember 2007). Ein früherer Zeitpunkt ist damit nicht
ausgeschlossen, und die vorinstanzlich im Rahmen freier Beweiswürdigung
vorgenommene Datierung bereits auf Januar 2004 ist nicht als unhaltbar
einzustufen; zu gewichten sind dabei auch die Aussagen der Versicherten im
Formular Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember
2006/18. Januar 2007 sowie im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom
14. Februar 2008, wonach sie seit dem 19. Dezember 2002 nicht mehr in
ärztlicher Behandlung/Kontrolle gestanden und sich ihr Gesundheitszustand seit
dem Verlassen der "Schulmedizin" im Jahre 2002 (Zeitpunkt der zunehmenden
Befassung mit den Produkten der Nahrungsmittelergänzung von Dr. R.________)
gebessert habe. Die rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung ab 1.
Januar 2004 ist mithin zu bestätigen.

4.
Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der vorinstanzlich bestätigten Einstellung
der Rentenleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2003, wobei der Invaliditätsgrad
im Revisionszeitpunkt - ebenso wie im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenverfügung - unstrittig nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode
(vgl. vorne E .2) zu ermitteln ist.

4.1
4.1.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist gestützt auf den (ihres
Erachtens als voll beweiskräftig einzustufenden) Abklärungsbericht für
Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008 davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Haupttätigkeit nach wie vor - wie zur Zeit der
ersten Abklärung im Jahre 2002 (Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber von
Aktiengesellschaften/GmbH vom 14./24. Oktober 2002) und zuvor als Gesunde - in
den familieneigenen Firmen X.________ AG und Y.________ GmbH in der
Betriebsleitung (vor allem GmbH, aber auch AG), in der Pension für interne
Kursteilnehmer (GmbH) und im Schulbetrieb (AG) tätig ist. Die in diesem
Wirkungsfeld vorhandenen leidensbedingten Einschränkungen hätten sich jedoch
gegenüber dem Jahr 2003 partiell vermindert, wovon auch der Bericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (Dr. med. A.________) vom 19. Juni 2008 ausgehe.
Im Abklärungsbericht sei die behinderungsbedingte Einschränkung nachvollziehbar
mit nurmehr 20 % in der Betriebsleitung (2002: 30 %), mit 70 % in der Pension
(2002: 90 %) und - unverändert - mit 20 % im Schulbetrieb beziffert worden.
Gegenüber der letzten Rentenverfügung verändert hat sich gemäss
vorinstanzlicher Feststellung auch das erwerbliche Tätigkeitsfeld der
Beschwerdeführerin, indem sich diese in der Gesundheitsberatung und Vermittlung
von Nahrungsergänzungsstoffen eine zusätzliche Einkommensquelle geschaffen
habe. Das in diesem Bereich bei einem zeitlichen Anteil an der Gesamttätigkeit
von ca. 20 % erzielte Einkommen von (mind.) 23'422.- (Fragebogen Revision
Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 30. Dezember 2006/ 18. Januar 2007)
sei ihr im Rahmen der Invaliditätsbemessung anzurechnen. Folgerichtig
verschiebe sich die Gewichtung der übrigen Bereiche, wobei die im
Abklärungsbericht angegebenen zeitlichen Anteile - für die Betriebsleitung neu
20 % (2002: 25 %), für die Pension ebenfalls 20 % (2002: 25 %) und für den
Schulbetrieb 40 % (2002: 50 %) - nicht zu beanstanden seien.
4.1.2 Für die erwerbliche Gewichtung der in den Firmen X.________ AG und
Y.________ GmbH verrichteten Tätigkeiten wurden im Abklärungsbericht vom 14.
Februar 2008 - gemäss Vorinstanz mangels zuverlässiger tatsächlicher
Einkommensgrundlagen zu Recht - bereichsspezifische Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen; dabei sei gegen die gewählten statistischen Ausgangswerte
(für die Betriebsleitung LSE 2004 TA7, Ziff. 37, Anforderungsniveau 1+2/Frauen;
für die Pension LSE 2004 TA7, Ziff. 37, Anforderungsniveau 3/Frauen; für den
Schulbetrieb LSE 2004 TA7, Ziff. 23, Anforderungsniveau 3/Frauen) nichts
einzuwenden. Gestützt auf diese habe die Verwaltung für das Jahr 2006
korrekterweise folgendes im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbare Einkommen
(Valideneinkommen) ermittelt (ohne Berücksichtigung der erst nach Eintritt des
Gesundheitsschadens begonnenen Nebentätigkeit als Gesundheitsberaterin): Fr.
13'404.- in der Betriebsleitung (4'468 x 12 x 0.25 [Gewichtung ohne
Behinderung]), Fr. 12'264.- in der Pension (4'088.- x 12 x 0.25 [Gewichtung
ohne Behinderung]) und Fr. 33'060.- im Schulbetrieb (5'510.- x 12 x 0.5
[Gewichtung ohne Behinderung), mithin insgesamt Fr. 58'728.-. Sodann habe sie
übereinstimmend mit dem Abklärungsbericht auch das Einkommen mit Behinderung
korrekt bestimmt: Fr. 8'578.- in der Betriebsleitung (4'468 x 12 x 0.2
[Gewichtung mit Behinderung] x 0.8 [Arbeitsfähigkeit]), Fr. 2'943.- in der
Pension (4'088 x 12 x 0.2 [Gewichtung mit Behinderung] x 0.3 [Arbeitsfähigkeit]
und Fr. 21'158.- im Schulbetrieb (5'510 x 12 x 0.4 x [Gewichtung mit
Behinderung] x 0.8 [Arbeitsfähigkeit]); zuzüglich des anrechenbaren Verdienstes
aus der Gesundheitsberatung und Vermittlung von Nahrungsergänzungsstoffen von
jährlich Fr. 23'422.- (9'759 x 12 x 0.2 [Gewichtung mit Behinderung] x 1.0
[Arbeitsfähigkeit 100 %]) resultiere ein Gesamteinkommen mit Behinderung von
Fr. 56'101 und damit - verglichen mit dem Einkommen ohne Behinderung von Fr.
58'728.- - neu ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 4 %.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen zu den Einschränkungen in den einzelnen
Tätigkeitsbereichen (im Revisionszeitpunkt) beruhten auf einer unvollständigen
und damit rechtsfehlerhaften Sachverhaltsabklärung; das kantonale Gericht habe
überdies die bundesrechtlichen Grundsätze über die Beweiswürdigung verletzt,
indem es in medizinischer Hinsicht allein auf den internen Bericht des
Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 19. Juni 2008 abgestellt und dem
Verlaufsbericht des Dr. med. C.________ vom 6. April 2007 die
Beweistauglichkeit abgesprochen habe. Die Begründetheit dieser Einwände kann
offen gelassen werden: Selbst wenn im Sinne der Vorbringen der
Beschwerdeführerin von seit 2002/ 2003 unveränderten Behinderungen in der
Firmentätigkeit auszugehen wäre - eine Verschlechterung wird weder behauptet
noch bestehen Anhaltspunkte dafür -, fiele das Ergebnis nicht zu ihren Gunsten
aus (nachfolgend E. 4.2.2-4.2.4).
4.2.2 Revisionsrechtlich erheblich sind nicht nur die gesundheitlichen, sondern
alle wesentlichen Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134
V 131 E. 3 S. 133 f. mit Hinweisen). Im Falle der Beschwerdeführerin ist
unbestritten, dass sie ihr trotz des Gesundheitsschadens erzielbares Einkommen
seit der ursprünglichen Rentenverfügung durch Erweiterung der Erwerbstätigkeit
im Bereich der Gesundheitsberatung und Vermittlung von
Nahrungsergänzungsstoffen steigern konnte. Dabei wird der vorinstanzlich für
den Revisionszeitpunkt zugrunde gelegte Verdienst von rund Fr. 23'422.-
jährlich nicht als eine offensichtlich unrichtige oder sonst im Sinne von Art.
105 Abs. 2 BGG mangelhafte Sachverhaltsfeststellung gerügt, weshalb für eine
letztinstanzliche Korrektur kein Anlass besteht. Zu ergänzen ist lediglich,
dass das Nebeneinkommen ab 5. Februar 2003 bis zum Jahre 2006 aktenkundig nie
unter dem vorinstanzlich festgestellten Betrag lag (Zusammenstellung der
Versicherten vom 19. Mai 2007 zu Handen der Invalidenversicherung: 2003: Fr.
24'174.57; 2004: Fr. 32'022.41; 2005: Fr. 27'316.65; 2006: Fr. 23'422.15) und
im Jahr 2007 nur ein leicht geringerer Nebenverdienst erzielt wurde (Fr.
22'658.81; IV-Act. 73).
4.2.3 Die vorinstanzliche Berücksichtigung des Nebeneinkommens im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
zu beanstanden: Sie ist Ausfluss aus dem Grundsatz, dass bei der Ermittlung des
trotz Gesundheitsschadens erzielbaren Einkommens primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Erzielt sie nach Eintritt der Invalidität tatsächlich
Einkommen, ist dieses als Invalidenlohn anzurechnen, sofern - so die konstante,
zu den Unselbständigerwerbenden ergangene Rechtsprechung - (kumulativ) das
Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin kein
Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen
Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301).
Analoges gilt auch bei Selbständigerwerbenden, die aufgrund der in der
Invalidenversicherung allgemein geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 113 V
22 E. 4a S. 28; vgl. auch BGE 134 V 9 E. 7.3.1 S. 12; 129 V 460 E. 4.2 S. 463;
123 V 230 E. 3c S. 233) gleichermassen wie die Unselbständigerwerbenden
gehalten sind, ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber zu
beheben. Erzielen sie nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein tatsächliches
Einkommen - hier - in einem festen Nebenerwerbszweig, ist dieses grundsätzlich
anzurechnen. Anderes gälte nur, wenn der erzielte Zusatzverdienst aus einer
(von der allgemeinen Schadenminderungspflicht generell nicht erfassten)
unzumutbaren Anstrengung resultierte; eine solche aber wird hier zu Recht nicht
behauptet. Der Umstand, dass das Einkommen im Rahmen der ursprünglichen
Invaliditätsbemessung und Rentenverfügung ausgeklammert blieb, steht der
nunmehrigen, revisionsweisen Berücksichtigung des Zusatzverdienstes nicht
entgegen: Aufgrund der damaligen Aktenlage war davon auszugehen, dass die
Nebentätigkeit im Jahre 2002/2003 erst am Anfang stand und die Versicherte
daraus nicht mehr als das von ihr selbst am 2. Juli 2001 gegenüber dem
IV-Berufsberater angegebene Einkommen von rund Fr. 600.- monatlich (Fr. 7'200.-
jährlich) erzielte; dass es bereits im Jahre 2002 bei Fr. 16'811.48 lag
(Zusammenstellung der Versicherten vom 19. Mai 2007 zu Handen der
Invalidenversicherung), hatte die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der
Rentenverfügung im Februar 2003 nie auch nur ansatzweise verlauten lassen. Ob
die IV-Stelle im Rahmen der ursprünglichen Rentenverfügung zumindest das ihr im
Jahre 2001 angegebene Nebenerwerbseinkommen von Fr. 600.-/monatlich (zu Lasten
der Versicherten) hätte berücksichtigen müssen, braucht hier nicht entschieden
zu werden. Revisionsrechtlich ausschlaggebend ist, dass das
Nebenerwerbseinkommen bereits im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr 2002 deutlich
- aufs ganze Jahr betrachtet um rund 30 % - gesteigert werden konnte und damit
ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt.

Nach den willkürfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanz ist der Aufbau
des Nebenerwerbszweigs aus der Krankheit heraus entstanden und wäre die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsbeeinträchtigung nicht als
Gesundheitsberaterin tätig. Letztinstanzlich wird nichts vorgebracht, was im
Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E.
4.1) eine abweichende Schlussfolgerung zu begründen vermöchte. Vorinstanz und
Verwaltung kann diesbezüglich insbesondere keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) vorgeworfen werden. Nachdem die
Beschwerdeführerin gegenüber der IV-Abklärungsperson angegeben hatte, es sei
ihr erst nach "Verlassen der Schulmedizin", insbesondere "mit der
Nahrungsergänzung von Herr Dr. R.________", besser gegangen, und die
Gesundheitsberatung sei daraus entstanden, dass sie von Leuten auf die Ursachen
ihres verbesserten Gesundheitszustands (kein Rollstuhl mehr) angesprochen
worden sei (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 14. Februar 2008,
S. 1 und 6), bestand kein Anlass, an der engen Verknüpfung der
Nebenerwerbstätigkeit mit der Erkrankung der Versicherten ernsthaft zu zweifeln
und weitere Abklärungen zu veranlassen. Auf die (hypothetische)
Erwerbssituation ohne Behinderung hat das Nebeneinkommen somit keinen Einfluss.
4.2.4 Die vorinstanzliche Bezifferung des zeitlichen Aufwands für die ausgeübte
Nebenerwerbstätigkeit (20 %) sowie die leichten Verschiebungen der Anteile der
übrigen Wirkungsbereiche (siehe vorne E. 4.2.1 in fine) werden von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht als missbräuchliche oder anderweitig
pflichtwidrige Ermessensausübung gerügt (zur Einstufung als Ermessensfrage:
vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 6.3 [analog]; vgl. auch vorne E.
1). Ob sodann die neu gestützt auf je spezifische LSE-Tabellenlöhne
vorgenommene erwerbliche Gewichtung der einzelnen Firmentätigkeiten (vorne E.
4.2.2) und die - letztlich aufgrund eines Einkommensvergleichs durchgeführte -
Invaliditätsbemessung in allen Teilen mit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben
zur ausserordentlichen Bemessungsmethode vereinbar sind (vgl. BGE 128 V 29 E. 4
S. 32 ff., insb. E. 4e S. 34; s. auch BGE 131 V 120 E. 3.2 S. 121 f.; Urteil I
258/02 vom 2. Mai 2003 E. 4.4.3 und 02.05.2003), braucht nicht abschliessend
geprüft zu werden. Denn in jedem Fall resultiert aufgrund der Anrechenbarkeit
des im Nebenerwerb erzielten Einkommens seit 2003 (vorne E. 4.2.2 in fine) ein
Invaliditätsgrad von unter 40 %. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn
entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Haupttätigkeiten
Betriebsleitung, Pension und Schulbetrieb nach wie vor dieselben prozentualen
Behinderungen/Einschränkungen (vgl. vorne E. 4.2.1 und 4.1.1) und je derselbe
Lohnansatz wie in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 5. Februar 2008 (vgl.
Abklärungsbericht für In- bzw. Teilhaber von Aktiengesellschaften/ GmbH vom 14.
/24. Oktober 2002, S. 10: ohne Behinderung ungewichtet durchwegs Fr. 60'000.-
jährlich/Fr. 5'000.- monatlich; Vorbescheid vom 1. November 2002) zu Grunde
gelegt wird.

4.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht auch die rückwirkende Aufhebung
der Rente zufolge Meldepflichtverletzung ab 1. Januar 2003 bestätigt (Art.
88bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV [in der seit 1. März 2004
geltenden Fassung]; Art. 31 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Auf
die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen und Erwägungen des kantonalen
Gerichts wird verwiesen. Mangels diesbezüglicher Parteivorbringen (Art. 107
Abs. 1 BGG) und ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler (Art. 105
Abs. 2 und Art. 95 BGG) besteht kein Anlass, letztinstanzlich darauf
zurückzukommen.

5.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz