Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 14/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_14/2009 {T 0/2}

Urteil vom 29. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,

gegen

P._________, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Birgitta Zbinden,
Beschwerdegegnerin,

X.________ ,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
28. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene X.________ heiratete am 13. Dezember 1986 P.________ (geb.
1963). Von Mai 1993 bis Oktober 1995 war er bei der Firma D.________ angestellt
und bei deren Pensionskasse vorsorgeversichert. Von den eingebrachten
Freizügigkeitsleistungen in der Höhe von Fr. 28'004.55 wurde der Betrag von Fr.
18'964.50 für den Einkauf in die Pensionskasse der Firma D.________ verwendet
und der Betrag von Fr. 9'040.05 einem separaten Konto zugeführt. Am 30.
September 1994 wurde das separate Konto aufgelöst und das Guthaben (Fr.
9'520.15) auf das Freizügigkeitskonto Nr. ... bei der Bank S.________
überwiesen. Am 19. Oktober 1994 liess sich X.________ das auf dem
Freizügigkeitskonto liegende Kapital (Fr. 9'530.20) ausbezahlen. Des Weitern
erfolgte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma D.________ am
15. Dezember 1995 eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 44'029.90 aufgrund der
AHV-Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende.
Im Rahmen seines bis anhin letzten Arbeitsverhältnisses in der Schweiz, bei der
Bank T.________ war X.________ für die obligatorische berufliche Vorsorge bei
der Personalfürsorgestiftung seiner Arbeitgeberin versichert (1. Januar 1997
bis 30. April 1999). Diese unterhielt eine Rückversicherung bei der
Z._________. Die Bank T.________ wurde 1999 von der Bank A.________ übernommen.
Da X.________ nicht weiterbeschäftigt wurde, wurden die von ihm erworbenen
Freizügigkeitsleistungen zunächst auf eine Freizügigkeitspolice überwiesen. Am
20. Juli 1999 wurde diese aufgelöst und der Betrag von Fr. 45'618.90 aufgrund
selbständiger Tätigkeit bar ausbezahlt.
Mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 21. August 2006 (in Rechtskraft
erwachsen am 11. September 2006) wurde die Ehe zwischen X.________ und
P._________ geschieden und gleichzeitig bestimmt, dass die während der Ehe
aufgelaufenen Guthaben aus der beruflichen Vorsorge hälftig zu teilen sind. Mit
Verfügung vom 25. September 2006 überwies das Kantonsgericht die Sache dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen zwecks Teilung der Austrittsleistungen.

B.
Mit Entscheid vom 28. November 2008 hiess das Obergericht des Kantons
Schaffhausen das Gesuch um hälftige Teilung der Guthaben des X.________ in dem
Sinne teilweise gut, dass es die Pensionskasse der Hewlett-Packard
Gesellschaften in der Schweiz (Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse der
O.________ AG, diese Rechtsnachfolgerin der Pensionskasse der Firma D.________)
verpflichtete, P._________ den Betrag von Fr. 22'014.95 nebst Zinsen ab 15.
Dezember 1995 auf ein noch zu bezeichnendes Vorsorge- bzw. Freizügigkeitskonto
zu überweisen.

C.
Die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz erhebt
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren,
der Entscheid vom 28. November 2008 sei aufzuheben, ohne Kostenfolgen zu ihren
Lasten.
P._________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lassen auf
Abweisung der Beschwerde schliessen. X.________ verzichtet auf eine
Stellungnahme.

D.
Am 29. Oktober 2009 hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Der kantonale Entscheid wird nur insoweit angefochten, als die Pensionskasse
der Hewlett-Packard Gesellschaften in der Schweiz darin verpflichtet wird, der
Beschwerdegegnerin die Hälfte des X.________ am 15. Dezember 1995 bar
ausbezahlten Betrages von Fr. 44'029.90 - mithin Fr. 22'014.95 - zu überweisen.

2.
2.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 105
Abs. 2 BGG) ist die Pensionskasse der Hewlett-Packard Gesellschaften in der
Schweiz zwar von der Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen worden, hat aber
von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen hat. Zu Recht macht sie auch nicht etwa geltend,
im kantonalen Verfahren keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten zu haben, weil
das Obergericht die Aufforderung zur Vernehmlassung vom 23. Juni 2008 nicht an
sie, sondern an die Arbeitgeberin B._________ "...", gerichtet hat. Denn mit
diesem Einwand würde die Pensionskasse schon deshalb nicht durchdringen, weil
sie als Domizil selbst "..." angibt, es sich bei B._________ um den
Geschäftsführer der Vorsorgeeinrichtung handelt und im Schreiben vom 23. Juni
2008 ausdrücklich "die Pensionskasse der Hewlett-Packard GmbH" als betroffener
Versicherungsträger zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist, so dass sich
die Pensionskasse - trotz der formell nicht korrekten Anschrift - der
Teilnahmemöglichkeit gewahr sein musste.

Bei dieser Sachlage erfüllt die Beschwerdeführerin die Eintretensvoraussetzung
der formellen Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht, weshalb auf ihr
Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Pensionskasse der Hewlett-Packard
Gesellschaften in der Schweiz die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG ist nicht anwendbar, da die
Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vermögensinteresse handelt (vgl. Urteil 8C_67/2007
vom 25. September 2007 E. 6, 9C_101/2007 vom 12. Juni 2007 E. 4; vgl. auch BGE
133 V 640 E. 4.5 S. 641 f.). Der obsiegenden, anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin steht eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann