Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 149/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_149/2009

Urteil vom 14. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
G.________,
vertreten durch Guido Bürle Andreoli,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 14. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Nachdem der 1959 geborenen G.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 25.
März 1994 rückwirkend ab 1. August 1993 eine halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad 50 %) zugesprochen und diese in den Jahren 1996 und 1998
bestätigt worden war, erfolgte im Rahmen eines im Jahre 2000 eingeleiteten
Revisionsverfahrens erstmals eine eingehendere Neuüberprüfung der medizinischen
und beruflichen Verhältnisse (insbesondere interdisziplinäres Gutachten der
medizinischen Abklärungsstation am Universitätsspital X.________ [MEDAS]) vom
8. Juli 2002; Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle [BEFAS] vom 24. Juni
2003). Gestützt auf die Abklärungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 28.
November 2003 die Einstellung der Rentenleistungen auf Ende des der Zustellung
der Verfügung folgenden Monats mit der Begründung, aufgrund einer
wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 75 % (bisher: 50 %) in körperlichen
leichten Tätigkeiten vermöge die Versicherte nunmehr ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen (Invaliditätsgrad 32 %). Dies bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 29. April 2004.
A.b Im Rahmen des anschliessenden Beschwerdeverfahrens reichte G.________ beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ein privates Gutachten des Dr. med.
Z.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt an
der Klinik W.________, vom 31. August 2004 ein, worauf das Gericht die Sache
mit Entscheid vom 8. November 2005 zu weiterer Abklärung und Neuverfügung an
die Verwaltung zurückwies. Diese bestätigte nach Vorliegen des von der
IV-Stelle veranlassten Gutachtens des Instituts I.________ vom 18. Oktober 2006
und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahmen vom
10. Januar und 7. Mai 2007) eine auf 75 % gesteigerte Restarbeitsfähigkeit und
stellte die laufende halbe Rente per 1. Februar 2004 ein (Verfügung vom 15.
August 2007).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der G.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der
Verfügung vom 15. August 2007 sei ihr über Ende Januar 2004 hinaus eine halbe
Invalidenrente auszurichten.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des umstrittenen Anspruchs
auf eine Invalidenrente massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und
IVG-Bestimmungen (je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die
sachbezügliche Rechtsprechung - insbesondere zur revisionsweisen Erhöhung,
Herabsetzung oder Aufhebung laufender Invalidenrenten (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
vgl. auch Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE
130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff., ferner BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), zum
revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5.4 S.
114; vgl. aber E. 4.4 hernach) und ferner zum Beweiswert und zur Würdigung der
ärztlichen Berichte und Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V
157 E. 1b und 1c S. 158 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400) - zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen
(beweis-) rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Beschwerdebeurteilung.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Aufhebung der seit 1993 laufenden halben
Invalidenrente auf Ende Januar 2004.

3.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fällt als Rechtsgrundlage
der umstrittenen Rentenaufhebung einzig ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
ATSG in Betracht (E. 3.2 hernach), wogegen ein Zurückkommen auf die -
zeitlicher Referenzpunkt bildende (BGE 132 V 108) - rechtskräftige
Rentenzusprechungsverfügung vom 25. März 1994 unter dem Titel der
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. SVR 2008 IV Nr. 5 S. 12 E. 4 [I 138/
07]) oder der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) ausscheidet. Sodann
hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass die mit BGE 130 V 352 begründete
Rechtsprechung, wonach somatoforme Schmerzstörungen und sonstige vergleichbare,
pathogenetisch (ätiologisch) unklare syndromale Zustände nur ausnahmsweise,
unter eng umschriebenen Voraussetzungen, eine Invalidität im Rechtssinne
begründen (vgl. auch BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 396 ff.; ferner Urteil
I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 1 S. 1),
keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer (aufgrund einer
entsprechenden Diagnose) rechtskräftig zugesprochenen laufenden Rente unter dem
Titel der Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen bildet (BGE 8C_502/2007 vom
26. März 2009 E. 7; vgl. auch BGE 9C_1009/2008 vom 1. Mai 2009, E. 6). Gleiches
gilt mit Bezug auf die Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 65, wonach die im
Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der
Beurteilung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien - früher auch
als "Weichteilrheuma" bezeichnet - analog anzuwenden sind.
3.2
3.2.1 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von
Art. 17 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse - eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit
entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung - voraus. Demgegenüber stellt eine bloss andere,
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 S. 372 unten;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil 9C_603/2008 vom 4. Februar 2009.
E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Wie vorinstanzlich zutreffend erwogen, schliessen grundsätzlich identisch
gebliebene Diagnosen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des
tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines
objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund
einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Ob
eine derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt (E. 3.2.1 hievor), bedarf - auch mit
Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person -
einer sorgfältigen Prüfung (vgl. auch Ulrich Meyer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer
Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht.
3.2.3 Ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum in einem
rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV) verändert hat, ist Tatfrage (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E.
3.1) und somit einer letztinstanzlichen Berichtigung oder Ergänzung nur im
gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich. Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz bei der Sachverhaltsermittlung vom
zutreffenden Beweismass - hier - der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E.
3.2.2 hievor) ausgegangen ist (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009, E. 2.3.1
und 2.3.2; ebenso- bezüglich der richtigen Anwendung der bundesrechtlichen
Grundsätze über die objektive Beweislast - Urteil H 228/06 vom 16. August 2007,
E. 3.3). Hat jedoch die Vorinstanz einen Sachverhalt gestützt auf eine
willkürfreie Würdigung von Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung
des zutreffenden Beweismasses als erstellt erachtet, ist das Bundesgericht an
das Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE 122 III 219 E. 3 S. 221
ff., insb. E. 3b in fine S. 223).

4.
4.1
4.1.1 Nach den unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu
beanstandenden, letztinstanzlich unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Vorinstanz leidet die Beschwerdeführerin seit 1993 unverändert am gleichen
rheumatologischen Gesundheitsschaden, zumal die damalige fachärztliche Diagnose
einer "generalisierten Tendomyopathie" mit der heute fachärztlich
festgestellten "Fibromyalgie" inhaltlich übereinstimmt. Unstrittig nicht
geändert hat sich die gesundheitliche Situation auch insoweit, als weder im
Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung noch im Revisionszeitpunkt ein
krankheitswertiges, leistungseinschränkendes psychisches Leiden vorlag.
4.1.2 Hinsichtlich der Auswirkungen des Gesundheitszustands auf das
Leistungsvermögen hat es das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen
Aktenlage, insbesondere des im Revisionsverfahren eingeholten, im
rheumatologischen Teil unstrittig beweiskräftigen MEDAS-Gutachten vom 8. Juli
2002 als "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt" erachtet, dass sich
die Arbeitsfähigkeit von ursprünglich 50 % im Jahre 1993 (Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung; resp. Schlussbericht des Dr. med. M.________,
Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 10. November
1993) infolge einer "tatsächlichen Verbesserung des Beschwerdebildes" auf 75 %
im Revisionszeitpunkt gesteigert hat; präzisierend hielt es fest, es liege
keine unterschiedliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts
vor, sondern eine Tatsachenänderung in dem Sinne, dass das Schmerzempfinden
sich reduziert habe und der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr im
gleichen Umfange wie früher entgegen stehe.

4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, die vorinstanzliche
Feststellung eines tatsächlich verbesserten Leistungsvermögens beruhe auf einer
willkürlichen Ausblendung rechtserheblicher Aktenstücke oder offenkundiger,
unauflösbarer Widersprüche in den ärztlichen Schilderungen und Einschätzungen.
Sie rügt vielmehr, für die vorinstanzliche Schlussfolgerung fehle es überhaupt
an (hinreichend) konkreten Anhaltspunkten in den Akten. Namentlich das
MEDAS-Gutachten vom 8. Juli 2002 entbehre jeglicher Aussagen zur Entwicklung
der Arbeitsfähigkeit (im Zeitablauf). Die Vorinstanz begründe ihre
Sachverhaltsfeststellung letztlich allein mit einer (angeblich) aktenkundigen
"positiven Grundstimmung der Versicherten", womit sie das geforderte Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit missachtet habe respektive in dessen
Handhabung ermessensmissbräuchlich und damit willkürlich (Art. 9 BV) verfahren
sei.
4.3
4.3.1 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Praxis
vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 I 175 E. 1.2 S.
177, je mit Hinweisen). Zu beachten ist überdies, dass dem Sachgericht im
Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120
Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn
das Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare
Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser
Acht lässt (vgl. Urteil 4A_372/2008 vom 11. November 2008, E. 2.1, nicht
publiziert in BGE 135 III 93; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9).
4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, allein der ohne Nennung
konkreter Aktenstellen erfolgte Hinweis der Vorinstanz auf eine "positive
Grundstimmung" der Versicherten vermöge eine erhebliche Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen, ist ihr beizupflichten, zumal ein
krankheitswertiger, die Leistungsfähigkeit objektiv beeinträchtigender
psychischer Gesundheitsschaden auch im Zeitpunkt der ursprünglichen
Rentenzusprechung und im seitherigen Verlauf nie ausgewiesen war (E. 4.1.1
hievor). Das kantonale Gericht hat jedoch seine Schlussfolgerungen nicht allein
mit dem genannten Argument begründet, sondern in erster Linie auf eine
vergleichende Gegenüberstellung des Berichts des Dr. med. M.________ vom 10.
November 1993 einerseits (Arbeitsfähigkeit 50 %) und des MEDAS-Gutachtens vom
8. Juli 2002 (Arbeitsfähigkeit 75 %) abgestellt. Dabei hat es - was die
Beschwerdeführerin nicht bestreitet - den Inhalt der ärztlichen Stellungnahmen
vollständig und richtig dargelegt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind
zwar knapp begründet worden, können aber jedenfalls im Ergebnis nicht als
unhaltbar bezeichnet werden (vgl. E. 4.3.1 hievor): Vorinstanzlich einwandfrei
festgestellte Tatsache ist, dass die MEDAS-Ärzte von einer langjährig
bestehenden, medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgingen,
welche kurzfristig noch anhalte, dann aber spätestens nach zwölf Wochen auf 75
% "gesteigert" werden könne. Die ausdrückliche Anerkennung der bisher
attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und die gleichzeitig für die in
baldiger Zukunft als zumutbar erachtete "Steigerung" auf 75 % spricht für eine
aus Sicht der Ärzte tatsächliche (positive) Entwicklung des Leistungsvermögens
und nicht für eine bloss unterschiedliche Bezifferung/prozentualen Festlegung
einer faktisch unveränderten Arbeits(un)fähigkeit. Gleiches legt der
vorinstanzlich ebenfalls erwähnte Umstand nahe, dass die MEDAS-Ärzte die im
Beurteilungszeitpunkt noch kurzfristig bestätigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor
allem auch mit der ausgeprägten Schonhaltung, der Entwöhnung vom Arbeitsprozess
und der muskulären Dysbalance erklären - Faktoren also, die im Zeitpunkt der
ursprünglichen Rentenzusprechung fast zehn Jahre zuvor naturgemäss noch nicht
gleichermassen wirksam sein konnten, nachdem die Beschwerdeführerin damals noch
nicht lange aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden war (1992); die damalige
Arbeitsunfähigkeitseinschätzung des Dr. med. M.________ wurde denn auch ohne
Verweis auf entsprechende Negativeinflüsse begründet. Anhaltspunkte dafür, dass
die im MEDAS-Gutachten nunmehr auf 75 % bezifferte Arbeitsfähigkeit einem
tatsächlich verbesserten Beschwerdebild respektive einem verbesserten Umgang
mit der Schmerzproblematik entspricht, finden sich in den vorinstanzlich
verglichenen Aktenstücken auch in folgender Hinsicht: Gemäss Bericht des Dr.
med. M.________ vom 10. November 1993 war die von ihm diagnostizierte primäre,
generalisierte Tendomyopathie damals von einem chronisch-rezidivierendes
Panvertebral-Syndrom mit einer im Vordergrund stehenden zervikocephalen,
zervikospondylogenen sowie lumbospondylogenen Komponente, daneben aber auch von
einer - bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung ebenfalls berücksichtigten -
deutlichen funktionellen (vor allem chronisch-rezidivierende, funktionelle
Oberbauchbeschwerden, Colon irritabile) und vegetativen Symptomatik (u.a.
rezidivierendes, hyperkinetisches Herz-Syndrom) begleitet. Die
Beschwerdeführerin klagte unter anderem über immer wieder episodenweise
auftauchendes Herzjagen, Herzstolpern, Palpitationen, präkordiales Engegefühl
sowie Atemnot, ferner auch chronische Verstopfung (Obstipation), ständiger
Harnzwang (Dysurie und Pollakisurie). Die deutliche funktionelle und vegetative
Begleitsymptomatik bestätigte Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 17.
Juli 1996, und rezidivierende Angstanfälle mit Sinustachykardie, Zittern und
Herzklopfen wurden auch im Bericht des Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 24. Januar 1997 diagnostiziert.
Gemäss Gutachten der Psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn (Dr. med.
C.________) vom 29. Januar 2001 gab die Versicherte alsdann an, die
anfallsartigen Zustände mit Herzklopfen und Angstgefühl seien bereits seit
sieben bis acht Monaten nicht mehr aufgetreten; zudem wurden keine
Oberbauchbeschwerden angegeben. Gegenüber den MEDAS-Gutachtern erwähnte sie im
Jahre 2002 dann praktisch kaum mehr derartige Beschwerden. Schliesslich finden
sich auch im Gutachten des Instituts I.________ vom 18. Oktober 2006 keine
Hinweise mehr für eine "deutlich im Vordergrund stehende" funktionelle und
vegetative Begleitsymptomatik, wie sie Dr. med. M.________ in den 1990-er
Jahren noch wiederholt hervorgehoben hatte.
4.3.3 Nach dem Gesagten enthält die Aktenlage durchaus konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass jedenfalls die die Schmerzsymptomatik begleitenden vegetativen und
funktionellen Beschwerden spürbar abgenommen und sich die Leidensanpassung der
Versicherten tatsächlich verbessert hat in einem Masse, das in
leidensangepassten Tätigkeit eine effektive Leistungssteigerung auf 75 %
erlaubt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung kann daher sowohl hinsichtlich der
Handhabung des Beweismasses als auch im Ergebnis nicht als
ermessensmissbräuchlich respektive willkürlich (Art. 9 BV) bezeichnet werden,
weshalb im Rahmen der letztinstanzlich eingeschränkten Sachverhaltsüberprüfung
(Art. 105 Abs. 2 BGG) kein Anlass zur Korrektur besteht (vgl. auch E. 3.2.3
hievor in fine).

4.4 Rechtsfehlerhaft ist der vorinstanzliche Entscheid jedoch insoweit, als er
die verfügungsweise Rentenaufhebung bereits ab 1. Februar 2004 bestätigt.
Gemäss dem von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) anzuwendenden Art. 88bis Abs.
2 lit. a IVV erfolgt die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Renten
und Hilflosenentschädigungen ex nunc, "frühestens vom ersten Tag des zweiten
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats". Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist dabei auf die Zustellung der Revisionsverfügung vom 15. August
2007 und nicht der ersten, mit rechtskräftigem Rückweisungsentscheid des
Versicherungsgerichts vom 8. November 2005 aufgehobenen Revisionsverfügung vom
28. November 2003 abzustellen. Indem die Vorinstanz ihren Prüfungszeitraum im
Wesentlichen auf die Zeit vom 25. März 1994 bis 28. November 2003 beschränkte
(vorinstanzlicher Entscheid, S. 5 E. 3), jedoch anschliessend festhielt, im
weiteren Verlauf bis zur Verfügung vom 15. August 2007 sei eine erneute
Veränderung nicht ausgewiesen, anerkennt sie zwar im Grundsatz, dass sich der
massgebliche Prüfungszeitraum nach erfolgter Rückweisung bis zum Erlass der
neuen Revisionsverfügung erstreckt (Urteil 9C_235/ 2009 vom 30. April 2009, E.
3.3, mit Hinweisen); sie übersieht aber in tatsächlicher Hinsicht, dass die
Revisionsvoraussetzungen gemäss erwähntem Urteil vom 5. November 2005 im
November 2003 noch nicht rechtsgenüglich ausgewiesen waren und letzteres erst
ab dem Vorliegen des neu eingeholten Gutachtens des Instituts I.________ vom
18. Oktober 2006 sowie der RAD-Berichte vom 10. Januar und 7. Mai 2007 der Fall
war (Ausschluss eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens). Unter
diesen Umständen verletzt die rückwirkende Rentenaufhebung auf 1. Februar 2004
Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV (in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV). Dass der
mit der ersten Rentenaufhebungsverfügung vom 28. November 2003 verbundene
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an
die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass
der neuen Verwaltungsverfügung andauert (BGE 129 V 370), ändert hieran nichts.
In zutreffender Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist die Rente der
Beschwerdeführerin daher - bei einem Invaliditätsgrad von neu unter 40 %
(75%ige Restarbeitsfähigkeit und im Übrigen unstrittig gleich bleibende
Faktoren der Invaliditätsbemessung) - erst auf den 1. Oktober 2007 aufzuheben.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend werden die Gerichtskosten verhältnismässig
verlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat die teilweise obsiegende
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2009 wird insoweit
aufgehoben, als er den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2004
verneint, und es wird festgestellt, dass diese über Ende Januar 2004 hinaus bis
30. September 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten werden Fr. 250.- der Beschwerdeführerin und Fr. 250.-
der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichts- und Parteikosten des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz