Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 144/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_144/2009

Urteil vom 16. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
19. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene Z.________, Gipser von Beruf, gründete im Jahr .... die Firma
R.________ AG. Wegen Kniebeschwerden verkaufte er seinen Betrieb am .... .
Seitdem arbeitet er in einem 50 %-Pensum für diese Firma und ist in den
Bereichen Offertwesen, Ausmessungen, Chauffeurtätigkeiten sowie
Kundenaquisition tätig. Z.________ leidet an beiden Kniegelenken an Gonarthrose
mit Chondrokalzinose bei Status nach Implantation einer Hemischlittenprothese
links im Mai 2007. Am 27. März 2007 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an.

Aufgrund medizinischer Erhebungen und eines Abklärungsberichtes für
Selbstständigerwerbende teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 20. Mai 2008 mit, bei einem Invaliditätsgrad von 32 % bestehe
kein Rentenanspruch. Nach dagegen erhobenem Einwand hielt die IV-Stelle daran
fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Juni 2008 ab.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.

C.
Z.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Entscheid dahingehend
abzuändern, dass ihm eine Invalidenrente zusteht. Eventualiter sei die
Streitsache an die IV-Stelle Schwyz zu ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine gesundheitlichen Probleme hätten
bereits im Jahr 2002 bestanden und seien immer schlimmer geworden. Ab 2004
hätten sie begonnen, sich auch deutlich auf seine Arbeitsfähigkeit auszuwirken.
Verwaltung und Vorinstanz hätten den Invaliditätsgrad zu Unrecht in Anwendung
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs und nicht aufgrund des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens des Betätigungsvergleichs mit
erwerblicher Gewichtung festgestellt, wobei die Wahl der anwendbaren Methode
der Invaliditätsbemessung eine Rechtsfrage beschlage. Die Feststellung der
Vorinstanz, eine bereits ab dem Jahr 2004 bestehende körperliche Einschränkung
bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus den dürftigen Akten
über diesen Zeitraum nicht belegen, bedeute eine offensichtlich unrichtige bzw.
unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Dem beiliegenden Bericht des Dr.
S.________ vom 10. Februar 2009 könne entnommen werden, wie sich die
Krankengeschichte entwickelt hat. Dabei sei überwiegend wahrscheinlich, dass
eine körperliche Einschränkung bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
bereits ab dem Jahr 2004 bestanden habe. Die Feststellungen der Verwaltung
würden somit das Erfordernis des Beweismasses der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit verletzen, was vom Bundesgericht mit voller Kognition zu
überprüfen sei. Aufgrund der Aktenlage sei klarerweise erstellt, dass das
Geschäft des Beschwerdeführers erst mit dem Beginn der gesundheitlichen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gut gelaufen sei. Massgebend
für das Valideneinkommen sei demzufolge der betriebliche Bruttogewinn. Da der
Verlust in den einzelnen Jahresabschlüssen zu einem grossen Teil
"behinderungsbedingt" zustande gekommen sei, wäre es offensichtlich unrichtig
und rechtswidrig, wenn man den Verlust der Aktiengesellschaft beim
Valideneinkommen miteinbeziehen würde. Schliesslich stelle auch der fehlende
Beizug eines IK-Auszugs eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar und
entspreche daher einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Selbst wenn man
vom Zeitraum 2001 bis 2003 ausgehe, resultiere aus der Gegenüberstellung eines
hypothetischen Invalideneinkommens von höchstens Fr. 52'000 auf der einen und
des Valideneinkommens von mindestens Fr. 97'360.- auf der anderen Seite ein
Mindereinkommen von Fr. 45'360.- und damit ein Invaliditätsgrad von immerhin 47
%, welcher den Anspruch auf eine Viertelsrente begründe.

3.
Demgegenüber setzt sich die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde
mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander und zeigt unter Hinweis
auf die medizinischen Unterlagen und den Abklärungsbericht für
Selbstständigerwerbende auf, dass die Argumente des Beschwerdeführers
unbegründet sind. Dies gilt einerseits hinsichtlich der ärztlichen
Fachmeinungen, welche von einer erheblichen und andauernden Einschränkung des
Gesundheitszustandes des Versicherten erst ab Februar 2006 ausgehen: Nicht nur
die Ärzte Dres. med. A.________, W.________ und G.________, sondern auch
Hausarzt Dr. med. S.________ attestieren eine massgebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit erst ab 2006. Wenn sodann die umfangreichen, mehrere Jahre
erfassenden Buchhaltungsunterlagen die Firma R.________ AG, Verwaltung und
Vorinstanz dazu veranlasst haben, den Invaliditätsgrad in Anwendung des
Einkommensvergleichs und nicht aufgrund des beantragten ausserordentlichen
Bemessungsverfahrens (Betätigungsvergleichs mit erwerblicher Gewichtung) zu
ermitteln, liegt darin keine Bundesrechtsverletzung. In der Tat sind genügend
zuverlässige Zahlen für einen Einkommensvergleich vorhanden. Deren Aufarbeitung
und Interpretation durch den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom
9. Mai 2008 erscheint als fachgerecht und nachvollziehbar. Jedenfalls vermag
keines der Vorbringen der Beschwerde die darauf gestützte Festlegung des
Valideneinkommens auf Fr. 76'646.- als offensichtlich unrichtig darzutun (E.
1). Zudem ist im Rahmen der Einkommensvergleichsmethode der von einer
Aktiengesellschaft erwirtschaftete Betriebsgewinn u.a. deshalb nicht einfach
dem Erwerbseinkommen des geschäftsführenden Alleinaktionärs (unter Aufrechnung
des bezogenen Eigenlohnes) gleichzusetzen, weil diesem dadurch auch jener Teil
des Betriebsgewinnes zugerechnet würde, welcher nach den zwingenden
aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft
verbleiben muss und gar nicht als Dividende ausgeschüttet werden darf (Urteil
S. vom 18. Januar 2000, I 5/99, E. 3b/bb).
Der angefochtene Entscheid, auf welchen verwiesen wird, beruht somit weder auf
einer offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, noch verstösst er sonstwie gegen Bundesrecht.
Für die letztinstanzlich im Eventualbegehren verlangte Rückweisung an die
IV-Stelle bleibt kein Raum.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini