Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 141/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_141/2009 {T 0/2}

Urteil vom 5. Oktober 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
Bundesamt für Sozialversicherungen,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

S.________, vertreten durch Rechtsanwältin Debora Schlegel-Bilgeri,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene S.________, von Beruf Monteur, meldete sich im Mai 2000 bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, da er, zum Teil als Folge
eines Sportunfalls, an einer Arthrose des linken Knies und an lumbalen
Rückenschmerzen (Diskushernie) litt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt darauf
sprach sie dem Versicherten eine Umschulung zum Verkaufssachbearbeiter für
Solaranlagen zu (Verfügung vom 7. Dezember 2001). Diese anfänglich bis Mai 2002
befristete berufliche Massnahme wurde mit Verfügung vom 25. Juni 2002 bis Ende
November 2002 verlängert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva)
sprach S.________ am 24. Januar 2003 mit Wirkung ab Dezember 2002 für den
unfallbedingten Teil des Gesundheitsschadens (Kniearthrose) eine Invalidenrente
entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 Prozent sowie eine
Integritätsentschädigung für eine Einbusse von 10 Prozent zu. Mit Verfügung vom
22. Juli 2004 stellte die IV-Stelle fest, die Umschulung sei erfolgreich
abgeschlossen worden und der Versicherte rentenausschliessend eingegliedert.

Anlässlich eines Spitalaufenthalts (Bandscheibenoperation) im April 2005 erlitt
S.________ einen Hirninfarkt, der unter anderem vorübergehende
Lähmungserscheinungen der linken Extremitäten (sensomotorisches Hemisyndrom)
nach sich zog. In der Folge meldete er sich erneut bei der
Invalidenversicherung an. Im Verlauf der Rehabilitation erholten sich die
motorischen Funktionen; es verblieben "sensorische Residuen der ganzen linken
Körperhälfte" in Gestalt einer diskreten Armschwäche und einer Hemihypästhesie
(Berichte des Spitals Y.________ vom 23. August 2005 und 12. April 2006) und
eine leichte neuropsychologische Störung der räumlich-konstruktiven Fähigkeiten
(Bericht der Klinik Z.________ vom 20. April 2006). Die IV-Stelle veranlasste
eine interdisziplinäre (internistische, orthopädische, neurologische,
psychiatrische und neuropsychologische) Abklärung durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS). Nach dem am 16. August 2006 erstatteten Gutachten
wird die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt durch Residuen nach ischämischem
Hirninfarkt mit Rest-Hemisyndrom links, durch leichte neuropsychologische
Funktionsstörungen, eine organische Persönlichkeitsstörung, eine linksseitige
mediale Gonarthrose (nach Tibiakopfosteotomie) sowie ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom (nach zweimaliger Diskushernienoperation). Insgesamt
gelangten die beteiligten Ärzte zum Schluss, der Versicherte sei seit Januar
2006 hinsichtlich der Arbeit eines Verkaufssachbearbeiters in einem Umfang von
50 Prozent arbeitsfähig; die Beeinträchtigung entspreche einem reduzierten
Leistungsvermögen im Rahmen ganztägiger Beschäftigung. Obwohl die IV-eigene
Berufsberatung zum Schluss gelangt war, es könne aufgrund der gegebenen
Einschränkungen kein Ansatzpunkt für eine berufliche Rehabilitation gefunden
werden (Bericht vom 31. Januar 2007), folgerte die IV-Stelle, der Versicherte
vermöge in einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen
zu erzielen, welches der Hälfte des Valideneinkommens (bemessen auf der
Grundlage des Lohnes eines Verkaufs-Sachbearbeiters) entspreche; aufgrund eines
Invaliditätsgrades von 50 Prozent habe er daher mit Wirkung ab April 2006
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Mit Blick auf den vorangegangenen
Verlauf von Gesundheitsschaden und Arbeitsfähigkeit sprach die Verwaltung
S.________ ausserdem mit Wirkung ab Dezember 2004 eine Viertelsrente, ab
Februar 2005 eine halbe, ab März 2005 eine Dreiviertels- sowie von Mai 2005 bis
März 2006 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 12. Juli 2007).

B.
S.________ erhob gegen diese Verfügungen - bis auf die den Zeitraum Mai 2005
bis März 2006 betreffende - Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit dem Rechtsbegehren, sie seien im angegebenen Umfang aufzuheben
und es sei ihm mit Wirkung ab Dezember 2004 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen; eventuell sei eine Umschulung anzuordnen. Das kantonale Gericht
hiess die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und
wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese weitere Abklärungen
betreffend berufliche Massnahmen vornehme. Darüber hinaus sprach es dem
Versicherten mit Wirkung (erst) ab September 2005 eine - auf Zusehen hin
auszurichtende - ganze Rente zu. Im Rahmen der Parteientschädigung wurde die
IV-Stelle verpflichtet, dem Versicherten für die Übersetzung des medizinischen
Gutachtens Kostenersatz von Fr. 2000.- zu leisten.

C.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, soweit er nicht die Rückweisung an die IV-Stelle zur
weiteren Abklärung und die Zubilligung beruflicher Massnahmen betreffe. Zudem
beantragt das Bundesamt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.

Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Vernehmlassung, beantragt aber, das
Gesuch des beschwerdeführenden Bundesamts um Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung sei abzuweisen, soweit es dazu führe, dass auch die unbestrittenen
Leistungen (entsprechend den Verfügungen vom 12. Juli 2007) vorderhand nicht
ausgerichtet würden. Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

Das Bundesgericht weist die Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels an, bis
zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterlassen.

Erwägungen:

1.
Für die Dauer des letztinstanzlichen Prozesses müssen nach im Einzelfall
erfolgter Anordnung des Bundesgerichts (vgl. Art. 103 Abs. 3 BGG) alle
Vollzugshandlungen unterbleiben. Es versteht sich von selbst, dass sich die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur auf das im Streit Liegende bezieht.
Die Befürchtung des Beschwerdegegners, die verfahrensleitende Anordnung biete
der IV-Stelle eine Grundlage, um sämtliche Leistungen während der Dauer des
bundesgerichtlichen Prozesses zurückzuhalten, ist unbegründet.

2.
Streitig ist zunächst, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art.
95 lit. a BGG), indem er die Ausrichtung einer "Berufsunfähigkeitsrente"
vorsieht, "solange die Eingliederung nicht an die Hand genommen wird und
allenfalls in Taggeldansprüche mündet" (E. 5.2).
2.1
2.1.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, im Hinblick auf die Eingliederung
in eine leidensangepasste Tätigkeit müsse vorgängig eine berufliche Abklärung
durchgeführt werden. Aufgrund der körperlichen und neuropsychologischen
Einschränkungen (nach dem Hirninfarkt) könne der Versicherte die qualifizierte
Verkaufsarbeit in der Solaranlagenbranche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht mehr ausüben. Nicht ausgeschlossen sei hingegen, dass er eine "optimal
adaptierte Hilfsarbeit", deren Zumutbarkeit gutachtlich ausgewiesen sei,
ausführen könne. Den Akten sei indessen nicht zu entnehmen, dass eine
umfassende Abklärung der verbliebenen erwerblichen Möglichkeiten stattgefunden
hätte. Eine solche sei einmal für die Umschulungsfrage von Belang. Es biete
sich aber auch unabhängig vom Ziel einer beruflichen Rehabilitation die
Gelegenheit, vor allem im Hinblick auf eine Arbeitsvermittlung die effektive
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des in den Akten verschiedentlich als
sehr motiviert beschriebenen Versicherten zu erproben; der IV-Berufsberater
scheine daran zu zweifeln. Sollten die Abklärungen ergeben, dass die
Restarbeitsfähigkeit des Versicherten tatsächlich nicht mehr verwertbar sei, so
müsse dem bei der Invaliditätsbemessung Rechnung getragen werden, indem das
Invalideneinkommen mit Null beziffert oder - gemäss Vorschlag des
Berufsberaters - ein Einkommen angerechnet werde, welches der Versicherte in
einer geschützten Werkstätte erzielen könnte (E. 4.3 und 4.4 des
vorinstanzlichen Entscheids).

Zur Begründung dieses Vorgehens führte das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen aus, nach seiner ständigen Praxis bestehe ein vorläufiger Rentenanspruch
auch in jenen Fällen, in denen die Eingliederung bei Ablauf des Wartejahrs
(gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG [in der bis Ende 2007 gültigen Fassung,
seither Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) noch nicht abgeschlossen sei. In dieser
Situation stütze sich der Einkommensvergleich - in Abweichung von Art. 16 ATSG
- auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 Satz 1 ATSG), es sei
denn, der versicherten Person sei es zumutbar, durch die ohne jede
Eingliederung mögliche Ausübung eines anderen Berufs den Eintritt einer
rentenbegründenden vorläufigen Invalidität zu verhindern oder den
Invaliditätsgrad zu reduzieren (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG). Jedenfalls bis zum
Beginn der beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen könne dem
Versicherten kein Einkommen angerechnet werden und sei die Auszahlung einer
ganzen "Berufsunfähigkeitsrente" gerechtfertigt (E. 5.1 und 5.2).

Im Übrigen definiert das kantonale Gericht die Rahmenbedingungen für die
Vergleichseinkommen (E. 5.4) und terminiert es den Rentenbeginn auf den 1.
September 2005 (statt wie von der Verwaltung vorgesehen auf Mai 2005; E. 5.3).
Letzteres entspreche keiner Reformatio in peius, da - mit Blick auf die
vorläufige Weiterführung der Invalidenrente - die Nachzahlung die Rückforderung
betragsmässig übersteige und der Versicherte so nicht nur in Bezug auf die
beruflichen Massnahmen, sondern auch in Bezug auf die Rente bessergestellt
werde (E. 5.5).

Die Sache sei an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine sorgfältige
berufliche Abklärung - zur Klärung der Fragen nach der Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit einerseits und nach allfälligen beruflichen Massnahmen
anderseits - vornehme. Im Weiteren habe der Versicherte ab September 2005
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bis zum Zeitpunkt, zu welchem infolge
von beruflichen Massnahmen ein Taggeldanspruch entstehe oder die verwertbare
Restarbeitsfähigkeit gesichert sei (E. 6.1).
2.1.2 Hinsichtlich der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen schloss sich das
beschwerdeführende Bundesamt der Vorinstanz an. Sein Rechtsmittel richtet sich
gegen die Zuerkennung einer vorläufigen (ganzen) "Arbeitsunfähigkeits-"
respektive "Berufsunfähigkeitsrente". Eine solche sei dem anwendbaren Recht
fremd.

2.2 Die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sind in der Tat
unzutreffend oder jedenfalls, wie das kantonale Gericht in seiner
Vernehmlassung einräumt, missverständlich: Die Rentenberechtigung bestimmt sich
in keinem Fall (direkt) nach Art. 6 ATSG. Das kantonale Gericht möchte in
Konstellationen wie der hier zur Diskussion stehenden regelmässig auf Satz 1
dieser Bestimmung abstellen. Danach wird die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
funktionellen Einschränkung im bisherigen Beruf bemessen. Im Anwendungsbereich
von Satz 2, das heisst bei langdauernder Einschränkung, wird eine
Erwerbseinbusse durch Vergleich des aus der angestammten Tätigkeit hypothetisch
erzielbaren Einkommens mit den aus einer anderen, leidensangepassten
Beschäftigung erreichbaren Einkünften ermittelt (dazu Ulrich Meyer-Blaser, Der
Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der
Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der
Invaliditätsbemessung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und
Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 41). Die Zusprechung einer
Invalidenrente setzt aber in jedem Fall Erwerbsunfähigkeit und Invalidität im
Sinne von Art. 7 und 8 ATSG voraus, nach welcher das Invalideneinkommen stets
auf die Verdienstmöglichkeiten im allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt und
nicht auf den bisherigen Beruf bezogen bestimmt wird. Demzufolge besteht in der
Invalidenversicherung kein Raum für eine "Berufsunfähigkeitsrente".

2.3 Parteien und Vorinstanz sind sich darin einig, dass eine berufliche
Abklärung durchgeführt und gegebenenfalls entsprechende
Eingliederungsmassnahmen eingeleitet werden müssen. Zu prüfen bleibt, welche
Folgen für den Rentenanspruch sich daraus ergeben.
2.3.1 Das kantonale Gericht geht zu Recht davon aus, dass nach dem Konzept des
Art. 16 ATSG dem Invalideneinkommen - losgelöst von der aktuellen
konjunkturellen Verfassung des Arbeitsmarktes - effektiv realisierbare
Erwerbsmöglichkeiten aus sogenannten Verweisungstätigkeiten zugrunde liegen
müssen. Diese Voraussetzung ist unter Umständen nicht erfüllt, wenn aus den
Akten einwandfrei hervorgeht, dass die rentenausschliessende (oder
-reduzierende) Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige
Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E.
4.1 mit Hinweisen und E. 4.2). Der Schluss, ein auf der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (hier von 50 Prozent in einer
angepassten Tätigkeit) beruhendes Invalideneinkommen dürfe (noch) nicht
angerechnet werden, fällt zunächst dann in Betracht, wenn das grundsätzlich
attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung selber unter den
Vorbehalt einer Durchführung befähigender Massnahmen gestellt wird (Urteil I 2/
06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2). Ein medizinisches Anforderungsprofil trägt sodann
naturgemäss nur den funktionellen Beeinträchtigungen Rechnung; die
weiterführende Frage nach der berufspraktischen Umsetzbarkeit wird hierdurch
nicht berührt. Daher können im Einzelfall auch Erfordernisse des Arbeitsmarktes
einer Anrechnung entgegenstehen. Unmittelbare Anrechenbarkeit (im Revisionsfall
unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; vgl. dazu BGE 8C_763/
2008 vom 19. Juni 2009 E. 7.2) ist jedoch immer dann gegeben, wenn lediglich
eine Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig
erscheint.
2.3.2 Das kantonale Gericht stellt fest, die Möglichkeit des Versicherten, das
ihm verbliebene Leistungsvermögen zu verwerten, sei nicht von vornherein
gesichert; auch im Hinblick auf eine allfällige (weitere) Umschulung bedürfe es
einer umfassenden beruflichen Abklärung in einer dafür geeigneten Institution
(vgl. oben E. 2.1.1). Die ärztliche Einschätzung der medizinisch-theoretischen
Leistungsfähigkeit muss hier mit anderen Worten erst noch durch eine
berufsberaterische Abklärung ergänzt werden (vgl. Urteil I 559/02 vom 31.
Januar 2003 E. 5; ferner Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3). Aus solch
einer Sachlage durfte die Vorinstanz nicht direkt darauf schliessen, der
Beschwerdegegner habe (vorläufig) Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 5.2
des vorinstanzlichen Entscheids). Mit der Feststellung der Notwendigkeit
weiterer Abklärungen ist zugleich gesagt, dass die Frage nach dem
Eingliederungsbedarf noch offen ist. Insoweit ist der - im Hinblick auf den
allfälligen Bestand eines über das von der Verwaltung anerkannte Ausmass
hinausreichenden, bis zum Beginn einer allfälligen Taggeldleistung dauernden
Rentenanspruchs - erhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.
2.3.3 Im vorliegenden Fall weist das Gutachten der MEDAS nicht klar darauf hin,
dass die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nur unter Vorbehalt
abgegeben worden sei. Jedoch ist mit Blick auf die Umschreibung des
Anforderungsprofils anzunehmen, dass sich die erwerbliche Reintegration
ausserordentlich schwierig gestalten dürfte. Es ist eine Häufung von
Gesundheitsschäden gegeben (leichte neuropsychologische Funktionsstörungen und
andere Residuen eines Hirninfarktes, organische Persönlichkeitsstörung,
linksseitige Kniearthrose, chronisches Lumbovertebralsyndrom), die jeweils ganz
unterschiedlich geartete Auswirkungen zeitigen. Insbesondere aus den
neurologischen und neuropsychologischen Einschränkungen nach dem Hirninfarkt
ergeben sich nach gutachtlicher Feststellung Rahmenbedingungen für zumutbare
Arbeiten, welche der Selbsteingliederung des - immerhin 52-jährigen -
Beschwerdegegners entgegenstehen könnten: "I deficit neuropsicologici leggeri
concernenti l'attenzione sostenuta influenzano le possibilità di apprendimento
ed il tempo in cui l'assicurato è in grado di offrire l'attenzione massima in
compiti relativamente complessi. I disturbi sul piano comportamentale con
presenza di labilità emotiva e aumentata irritabilità possono limitare e
disturbare il contatto con terze persone, per esempio durante scambi
informativi o trattative" (S. 19 der MEDAS-Expertise). Ähnliche Einschätzungen
ergeben sich unter anderem auch aus den Berichten des IV-Berufsberaters vom 31.
Januar 2007 und teilweise auch der Klinik Z.________ vom 20. April 2006.

Somit ist offen, ob die erwerbliche Verwertbarkeit des gutachtlich
ausgewiesenen funktionellen Leistungsvermögens vom Erfolg weiterer
Eingliederungsvorkehren abhängt. Die Vorinstanz hat dazu keine abschliessende
Feststellung getroffen (vgl. oben E. 2.1.1 und 2.3.2). Die Sache ist somit an
das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses den Sachverhalt vollständig
feststelle und alsdann den vorläufigen Invaliditätsgrad basierend auf der
aktuell - vor Durchführung notwendiger beruflicher Massnahmen - zumutbaren
Tätigkeit festlege. Die letztinstanzlich unumstrittene Rückweisung an die
Verwaltung zur Abklärung der offenen Eingliederungsfragen (Ziff. 1 des
vorinstanzlichen Entscheiddispositivs) bleibt davon unberührt.

3.
Die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61
lit. g ATSG). Die deutschsprachige Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners
hatte im Hinblick auf die Beschwerdeführung vor kantonalem Gericht eine
schriftliche Übersetzung der interdisziplinären Expertise sowie des
psychiatrischen Konsiliums in Auftrag gegeben. Strittig ist, ob das Honorar für
die Übersetzung des in italienischer Sprache abgefassten Gutachtens B.________
entschädigungspflichtig ist.
3.1
3.1.1 Das kantonale Gericht erkannte, in die Parteientschädigung einzubeziehen
seien auch Kosten aus dem Beizug nichtanwaltlicher Dritter zu speziellen
Zwecken, soweit der betreffende Aufwand notwendig oder zweckdienlich und in
seiner Höhe angemessen erscheine. Zu den erstattungsfähigen Barauslagen der
Rechtsvertretung zählten praxisgemäss auch erforderliche Übersetzungskosten.
Die freie Anwaltswahl würde über Gebühr eingeschränkt, wenn der Versicherte nur
einen Rechtsvertreter mandatieren dürfte, der - neben den erforderlichen
Kenntnissen des Sozialversicherungsrechts - auch über die zum Verständnis des
Gutachtens erforderlichen Italienischkenntnisse verfügte. Ohne Übersetzung wäre
eine seriöse Anfechtung der Verwaltungsverfügungen, die auf der Expertise der
MEDAS beruhten, für die Rechtsvertreterin des Versicherten nicht möglich
gewesen. Bei der aus freier Entscheidung der IV-Stelle in B.________ erfolgten
Begutachtung seien im Übrigen keine Dolmetscherkosten angefallen. Die
Übersetzungsgebühr von 2000 Franken bewege sich im branchenüblichen Rahmen.
3.1.2 Das Bundesamt hält dem entgegen, Italienisch sei eine Landessprache. Im
Verzeichnis des Schweizerischen Anwaltsverbandes seien 185 Rechtsanwälte
aufgeführt, die im Sozialversicherungsrecht tätig und der italienischen Sprache
mächtig seien. Die Mandatierung eines solchen Rechtsvertreters hätte die freie
Anwaltswahl nicht übermässig eingeschränkt, so dass die durch die Übersetzung
entstandenen Kosten nicht zwingend nötig gewesen wären.

3.2 Nach einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann ein
italienischsprachiger Versicherter keine Übersetzung der in italienischer
Sprache abgefassten medizinischen Dokumente zuhanden seines
französischsprachigen Rechtsvertreters beanspruchen, da die
Untersuchungssprache mit seiner Muttersprache übereinstimmt (Urteil I 50/92 vom
3. November 1992 E. 1c/bb; vgl. Urteil I 790/02 vom 2. Juli 2003 E. 2.2 in
fine). Entsprechend ist es auch hier zu halten: Eingebettet in das - auch in
medizinischer Hinsicht - deutschsprachig geführte Invalidenversicherungsdossier
ist es einer schweizerischen Rechtsanwältin, selbst wenn ihr die italienische
Sprache wenig geläufig ist, auch ohne Latein, aber bei üblicher sprachlicher
Bildung in einer anderen romanischen Sprache auf einfache Weise möglich und
zumutbar, sich mithilfe der heute allgemein verfügbaren Hilfsmittel
([elektronische] Fachwörterbücher, Internet usw.) den Sinn der
polydisziplinären Begutachtung zumindest so gut zu erschliessen, wie es die
beiden veranlassten Übersetzungen vermochten, die in Anbetracht ihrer
Lückenhaftigkeit (der Autor sah von der Wiedergabe des Aktenauszuges im
Hauptgutachten ab und begnügte sich mit einer "Zusammenfassung des
Wesentlichen") in keiner Weise mit einer administrativ-forensischen Übersetzung
im fachtechnischen Sinne verglichen werden können. Was aus ihnen hervorgeht,
konnte die Rechtsvertreterin des Versicherten ebensogut selber unter
Inanspruchnahme der üblichen Hilfsmittel erfahren, zumal die meisten der in den
(Teil-)Gutachten verwendeten Fachausdrücke dem Deutschen, Italienischen und
Französischen gemeinsame Lehnwörter sind, über deren sprachliche (nicht
inhaltliche Bedeutung) sie bei Bedarf auch ihr Klient hätte ins Bild setzen
können, ganz zu schweigen von den Möglichkeiten, die sich aus dem aktenkundigen
Umstand ergeben, dass die Rechtsvertreterin einem Anwaltsbüro angehört, das in
Korrespondenz zu einem italienischsprachigen Rechtsanwalt im Kanton Tessin
steht.

3.3 Die Vorinstanz wird eine allfällige Parteientschädigung gesamthaft - für
das zum hiermit aufgehobenen Entscheid führende und für das aufgrund der
Rückweisung notwendige neue Beschwerdeverfahren - festsetzen, ohne die geltend
gemachten Übersetzungskosten einzubeziehen.

4.
Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 2 bis 4 des
Entscheides des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 6. Januar 2009
werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen den massgebenden Sachverhalt ergänze, über den Anspruch
auf eine Invalidenrente entscheide sowie die Kosten im kantonalen Verfahren neu
verlege. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub