Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 139/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_139/2009

Urteil vom 1. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer.

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember
2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben
hat,
dass mit Verfügung vom 5. März 2009 das Gesuch des B.________ um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
dass die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht offensichtlich
unrichtig (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, dass nichts auf eine
mögliche Voreingenommenheit der Gutachter des Instituts X.________ hindeute,
und ferner begründet hat, weshalb der Beweiswert des interdisziplinären
Gutachtens des Instituts X.________ vom 15. August 2006 durch die abweichenden
Arbeitsfähigkeitsschätzungen der behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med.
S.________ vom 21. Dezember 2004, der Frau Dr. med. H.________ vom 18. Juli
2005 und 1. September 2006 sowie der Frau Dr. med. P.________ vom 8. Juli 2008)
nicht geschmälert wird,
dass keine Hinweise für eine nicht lege artis vorgenommene psychiatrische
Begutachtung vorliegen, das Gutachten des Instituts X.________ in Kenntnis und
unter Berücksichtigung aller Vorakten erstattet wurde und insgesamt die
bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3
S. 352 ff.),
dass daran auch der neu eingereichte und daher ohnehin unzulässige (Art. 99
Abs. 1 BGG) Bericht der Frau Dr. med. P.________ vom 5. Februar 2009 nichts
ändert, zumal er nicht den massgeblichen Zeitraum (BGE 116 V 246 E. 1a S. 248)
bis zum Erlass der Verfügung am 23. Februar 2007 betrifft,
dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts X.________ für das
Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) festgestellt hat, dass
dem Beschwerdeführer die Ausübung einer leichten bis mindestens mittelschweren
Tätigkeit vollzeitlich zumutbar wäre, und sie demzufolge die Abweisung des
Rentengesuchs zu Recht bestätigt hat,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann