Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 136/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_136/2009

Urteil vom 10. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5.
Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft erkannte der 1955 geborenen
C.________ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 Prozent mit Wirkung ab
September 2006 eine halbe Invalidenrente zu. Dabei nahm die IV-Stelle an, die
Versicherte wäre bei guter Gesundheit zu 100 Prozent erwerbstätig. Für die Zeit
bis August 2006 ging die Verwaltung davon aus, die Versicherte wäre unter
Annahme guter Gesundheit zu 40 Prozent erwerblich und zu 60 Prozent im Haushalt
tätig gewesen. Insoweit hatte sich bis dahin insgesamt noch ein nicht
rentenbegründender Invaliditätsgrad von 9 Prozent ergeben (Verfügung vom 19.
Februar 2008).

B.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 5. Dezember 2008).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, die Sache sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen;
eventuell sei ihr mit Wirkung ab November 2005 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung. Das kantonale Gericht nimmt zur Frage der Berücksichtigung des
medizinischen Aktendossiers im vorinstanzlichen Prozess Stellung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aber berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Als
Rechtsverletzung gilt auch die unvollständige Feststellung der
entscheidungserheblichen Tatsachen (SVR 2009 IV Nr. 10 S. 21 E. 1, 9C_40/2007;
Ulrich Meyer, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2008, Rz. 25, 36 und 59 zu Art. 105; Hansjörg Seiler, in:
Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, Rz. 24 zu Art. 97).

2.
Strittig ist die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid auf einer
rechtskonformen Würdigung des medizinischen Dossiers beruht. Die Methoden der
Invaliditätsbemessung - Einkommensvergleich für die Zeit ab September 2006 und
gemischte Methode für die Zeit bis August 2006 - sind nicht bestritten.

2.1 In der Hauptsache beanstandet die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht
habe für die Feststellung des invalidisierenden Gesundheitszustandes und seiner
Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu Unrecht unter anderem auf die
Ergebnisse von Expertisierungen im Zentrum X.________ vom 30. Mai 2006 sowie
des Psychiaters Dr. A.________ vom 9. November 2007 abgestellt. Sie macht
geltend, der Umstand, dass das kantonale Gericht die mit ihren Eingaben vom 27.
März und 10. September 2008 ins Recht gelegten neueren medizinischen Dokumente,
denen gemäss die Schlussfolgerungen der vorgenannten Gutachten unzutreffend
seien, nicht in seine Würdigung des medizinischen Dossiers einbezogen habe,
bedeute eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Schon deswegen sei
die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

2.2 Die Vorinstanz räumt vernehmlassungsweise ein, dass vier neuere
Arztberichte, die kurz vor Anhebung oder während des kantonalen
Beschwerdeverfahrens verfasst worden sind (Berichte des Internisten und
Lungenspezialisten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008, des Allgemeinmediziners
Dr. Q.________ vom 12. März und 25. August 2008 sowie des Psychiaters Dr.
N.________ vom 15. August 2008), im angefochtenen Entscheid unerwähnt blieben.
Gleichwohl seien die betreffenden Dokumente zu den Verfahrensakten genommen und
bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden. Sie änderten indessen nichts an
der Schlussfolgerung, es sei auf die Gutachten des Zentrums X.________, des Dr.
A.________ sowie auf Berichte der allergologischen Klinik Z.________ (vom 23.
April und 10. Mai 2007) und der Memory Klinik W.________ (vom 30. August 2007)
abzustellen. Danach sei die frühere Tätigkeit im Verkaufsbereich mit
Kundenkontakt aufgrund der allergiebedingt gelegentlich auftretenden
Schwellungen im Gesicht nicht mehr zumutbar. Zusätzlich verursache die
psychische Beeinträchtigung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50
Prozent. Insgesamt verbleibe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent in
körperlich wenig belastenden Tätigkeiten.

2.3 Zu prüfen ist vorab, ob die Sache wegen einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs an das kantonale Gericht oder an die Verwaltung zurückzuweisen ist.

2.4 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher auch auf gesetzlicher Ebene verankert
ist (Art. 42, Art. 61 lit. c ATSG).
2.4.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört unter anderem deren Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit
Hinweisen). Im Weiteren verlangt das rechtliche Gehör, dass die entscheidende
Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Nicht erforderlich
ist, dass sie sich dabei mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
2.4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur: Seine Verletzung
führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grundsätzlich)
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Es
kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für
die materielle Streitentscheidung ausschlaggebend gewesen wäre. Bei Missachtung
formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassation des vorinstanzlichen
Entscheids die Regel, zumal der Rechtsunterworfene grundsätzlich Anspruch auf
Einhaltung des Instanzenzuges hat (Urteil 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2
mit Hinweisen). Allerdings kann eine (nicht besonders schwerwiegende)
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche
Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3 S. 205; 127 V 431 E.
3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn sie zu
einem prozessualen Leerlauf führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit
Hinweis).

2.5 Die vorinstanzliche Begründungspflicht erfasst gerade auch den
beweisrechtlichen Umgang mit Dokumenten, auf welche sich die
beschwerdeführerische Argumentation massgeblich bezieht. Unerheblich ist, ob
die Nichterwähnung im angefochtenen Entscheid auf einem Versehen oder auf
sprachlich nicht zum Ausdruck gebrachter, implizit erfolgter Beweiswürdigung
beruht. Im Weiteren sind die übergangenen Beweismittel mit Bezug auf den
zeitlich massgebenden Sachverhalt erheblich: Wohl ist der Zeitraum bis zum
Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den
entscheidungsrelevanten Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis).
Spätere Arztberichte (und andere einschlägige Dokumente) sind allerdings in die
Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. BGE 121
V 362 E. 1b in fine S. 366; mit Bezug auf die eingeschränkte Kognition: Urteil
I 705/06 vom 16. August 2007 E. 4.1). Die nach Erlass der Verfügung vom 19.
Februar 2008 ausgestellten ärztlichen Berichte, auf welche sich die
Beschwerdeführerin beruft (oben E. 2.1 und 2.2), beziehen sich mindestens
teilweise auf den in diesem Verfahren massgeblichen Zeitraum. Das rechtliche
Gehör ist verletzt.

2.6 Im Rahmen des rechtserheblichen Sachverhalts umstritten ist, welche
Gesundheitsschädigungen die Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) inwieweit
beeinträchtigen (vgl. BGE 132 V 393 S. 398). Das Bundesgericht kann mit Blick
auf die festgestellte Rechtsverletzung, welche aus der Nichtbehandlung von
potentiell entscheidungserheblichen Beweismitteln resultiert, die
entsprechenden Aktenstücke selber würdigen und beurteilen, ob die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren ist (Art. 105 Abs. 2
BGG; oben E. 1).
Die im angefochtenen Entscheid nicht zur Sprache gebrachten ärztlichen Berichte
beziehen sich im Wesentlichen auf die wechselseitige Beziehung zwischen der
polyvalenten Überempfindlichkeitsreaktion und der psychischen Beeinträchtigung,
also auf den Komplex von Gesundheitsschädigungen, die nach den Gutachten des
Zentrums X.________ vom 30. Mai 2006 und des Dr. A.________ vom 9. November
2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent begründeten. Die schriftlichen
Einschätzungen des Lungenspezialisten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008 und
diejenigen des Hausarztes vom 12. März und 25. August 2008 enthalten kaum
Informationen, welche geeignet wären, den Beweiswert der Administrativgutachten
an sich oder deren Aussagekraft für den gesamten Beurteilungszeitraum in Frage
zu stellen. Soweit die Berichte des Allgemeinmediziners Dr. Q.________ Hinweise
auf zusätzliche Leiden (Magenbeschwerden) enthalten, betreffen diese
offenkundig nicht den massgebenden Betrachtungszeitraum (vgl. unten E. 3.3).
Der Psychiater Dr. N.________ begründet in seinem Bericht vom 15. August 2008,
weshalb aus seiner Sicht die Allergie mit ihren unberechenbaren und
gravierenden körperlichen Auswirkungen mittelbar zu mittelschweren bis manchmal
schweren depressiven Episoden führe. Die Diskrepanz in den Einschätzungen des
psychiatrischen Gutachters und des behandelnden Psychiaters ist dadurch
erklärbar, dass letzterer bei der Folgenabschätzung einen
invalidenversicherungsrechtlich unzutreffenden Zumutbarkeitsmassstab anlegt;
nach gutachtlichem Bekunden verfügt die Beschwerdeführerin über noch nicht
ausgeschöpfte psychosoziale Ressourcen, mit deren Hilfe die Beschwerden
zumindest teilweise überwindbar seien. Festzuhalten ist insoweit, dass die zu
Unrecht unberücksichtigt gebliebenen Akten nicht geeignet sind, die
Beantwortung der betreffenden Tatfrage zu beeinflussen.

3.
Zu beurteilen bleibt, ob die Sache antragsgemäss an eine der Vorinstanzen
zurückzuweisen ist, weil die Entscheidungsgrundlagen nicht ausreichen, oder ob
dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Wirkung ab November
2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, direkt stattgegeben werden muss.

3.1 Die Versicherte lässt ausführen, die vorinstanzliche Einschätzung, es seien
ihr körperlich wenig belastende Tätigkeiten in einem Umfang von 50 Prozent
zumutbar, beruhe auf einer unvollständigen Erfassung ihrer gesundheitlichen
Probleme. Es bestünden allergische Reaktionen auf zahlreiche Lebensmittel und
andere Stoffe unter anderem in Gestalt von Asthma bronchiale,
Gesichtsschwellungen, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit und Gelenkschmerzen.
Mit den allergischen Reaktionen gehe eine Verminderung der kognitiven
Leistungsfähigkeit einher. Ein Abklärungsbericht der Memory Klinik W.________
vom 30. August 2007, wonach bezüglich der Aufmerksamkeit und der
"Exekutivfunktionen" nur eine minimale bis leichte Störung bestehe, sei nicht
verwertbar, weil die Beschwerdeführerin just zu einem Zeitpunkt untersucht
worden sei, als sie nicht an einer allergischen Reaktion gelitten habe. Die
Darstellung dieser Beschwerden als vorab psychische Erscheinung
("konversionsneurotische Störung") in den Gutachten des Zentrums X.________ und
des Dr. A.________ werde der allergologischen Problematik nicht gerecht. Die
abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. N.________ vom 15.
August 2008, die Auswirkungen der Allergie entsprächen keineswegs gleichsam
einer "überwertigen Idee" der Versicherten - tatsächlich seien mittelschwere
und bisweilen schwere depressive Episoden zu verzeichnen -, müsse auch deswegen
vorgezogen werden, weil dieser Arzt (anders als der psychiatrische Gutachter)
die effektiven Folgen der Allergie während mehrerer Sitzungen habe beobachten
können. Die Beschwerdeführerin sei faktisch nicht mehr in der Lage, sich an
einem normalen Arbeitsplatz aufzuhalten, da sie dort zwangsläufig Stoffen der
Umwelt ausgesetzt sei, die allergische Reaktionen auslösten oder zu
asthmatischen Beschwerden führten. Eine wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit
sei, auch aufgrund der attestierten depressiven Episoden, nicht mehr möglich.
Mithin bestehe eine Erwerbsunfähigkeit von 100 Prozent.

3.2 Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind indessen nicht
offensichtlich unrichtig, sowohl was die psychiatrische Ausgangslage,
namentlich mit Bezug auf den Symptomenkomplex aus allergisch bedingten und
psychischen Beeinträchtigungen, aber auch, was die rein körperlichen
Einschränkungen und deren funktionelle Folgen anbelangt (zur Tragweite des
Untersuchungsgrundsatzes vgl. das Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E.
3.2).
3.2.1 Zunächst kann die vorinstanzliche Bestandesaufnahme der zur
Arbeitsunfähigkeit beitragenden gesundheitlichen Beschwerden als vollständig
gelten. Die im Gutachten des Zentrums X.________ enthaltene Schlussfolgerung,
eine allergologische Genese respiratorischer Beschwerden liege nicht vor, ist
mit Blick auf die späteren fachmedizinischen Untersuchungen überholt; diese
förderten eine Überempfindlichkeitsreaktion mit verschiedenartigen Symptomen,
eine Dermatitis und eine symptomatische Laktoseintoleranz zutage (Berichte der
Dermatologischen und Allergologischen Klinik Z.________ am Universitätsspital
Basel vom 23. April und 10. Mai 2007 sowie vom 7. November 2007). Dem
Vorbringen der Versicherten, die Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit
komme in der Einschätzung der Memory Klinik W.________ vom 30. August 2007, es
bestehe eine minimale bis leichte Störung der Aufmerksamkeit und der
Exekutivfunktionen, nicht genügend zum Ausdruck, da neuropsychologische
Ausfälle nur im Zusammenhang mit allergischen Reaktionen aufträten, ist zum
einen die schlüssig begründete psychiatrische (Teil-)Deutung des entsprechenden
Geschehens als Konversionsstörung entgegenzuhalten (Gutachten des Dr.
A.________ vom 9. November 2007, S. 11). Zum andern leuchtet ein, dass die im
Bericht der Allergologischen Klinik Z.________ vom 10. Mai 2007 ausgewiesene
Besserung des Gesundheitszustandes (vor allem dank einer Eliminationsdiät)
nicht nur mit einer Abschwächung der depressiven Störung, sondern auch der
neuropsychologischen Defizite einhergeht.
3.2.2 Die vorinstanzliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist auch unter
dem Aspekt der Folgenabschätzung nicht offensichtlich unrichtig: Aufgrund
internistischer, psychiatrischer und rheumatologischer Beurteilung hatten die
Ärzte des Zentrums X.________ im Frühjahr 2006 eine konversionsneurotische
Störung, eine rezidivierende depressive Störung sowie einen Zustand nach
Panikstörung als leistungsrelevant eingestuft; eine Reihe weiterer Befunde
vorab im Zusammenhang mit Allergien und orthopädischen Problemen beeinflusste
aus Sicht der Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit nicht. Diese liege aufgrund
der genannten psychischen Einschränkungen bei 50 Prozent. Der bereits am
interdiziplinären Gutachten mitwirkende Psychiater Dr. A.________ schilderte in
einer ergänzenden Expertise vom 9. November 2007 den seitherigen Verlauf.
Namentlich würdigte er die Ergebnisse der im ersten Halbjahr 2007 erfolgten
eingehenden allergologisch-dermatologischen Abklärung von Unverträglichkeiten
sowie der neuropsychologischen Untersuchung aus psychiatrischer Sicht. Der
Sachverständige gelangte zum Schluss, die rezidivierende depressive Störung
habe sich verglichen mit 2006 leicht gebessert. Die Arbeitsfähigkeit sei
indessen nach wie vor, auch wegen einer konversionsneurotischen Störung, in
jeder Tätigkeit zur Hälfte eingeschränkt. Die verbleibenden Beeinträchtigungen
aufgrund von Überempfindlichkeitsreaktionen (vgl. die Berichte des Facharztes
für Lungenkrankheiten Dr. R.________ vom 26. Februar 2008 sowie der
Allergologischen Klinik Z.________ vom 7. November 2007) und der (bei
gebessertem allergologischem Zustand) relativ geringfügigen
neuropsychologischen Ausfälle werden durch die aus psychiatrischer Sicht
bestehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit um 50 Prozent ohne weiteres
abgedeckt.
3.2.3 Die Festlegung der Arbeitsfähigkeit in den Administrativgutachten des
Zentrums X.________ sowie des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A.________
hält nach dem Gesagten sowohl der Entwicklung des Gesundheitsschadens, soweit
diese in der strittigen Verfügung zu berücksichtigen war, als auch den
anderslautenden Beurteilungen behandelnder Ärzte stand. Es besteht daher weder
eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen noch ist von den nicht
offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen über die
rechtserhebliche funktionelle Einschränkung abzuweichen.

3.3 Soweit die erwähnten Berichte nicht mehr den zeitlich massgebenden
Sachverhalt betreffen, sondern eine nachträgliche Entwicklung des
Gesundheitszustandes anzeigen sollten, könnten diese im Rahmen dieses
Verfahrens nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220).
Eine Verschlimmerung des Gesundheitszustands nach Abschluss des
Verwaltungsverfahrens bildete allenfalls Gegenstand eines neuen Verfahrens.

3.4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Komponente der Invaliditätsbemessung
macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der gesamten Umstände müsse bei
der Bemessung des anrechenbaren Invalideneinkommens jedenfalls der
höchstmögliche leidensbedingte Abzug zur Anwendung kommen (vgl. dazu BGE 129 V
472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75).

Die Verwaltung hat den Tabellenlohn in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2008 um
10 Prozent herabgesetzt. Die Festlegung des Kürzungsausmasses statistisch
ermittelter Lohnansätze ist Ermessenssache. In die bundesgerichtliche
Überprüfungsbefugnis fällt die Höhe des Abzuges nur bei
Ermessensüberschreitung, -unterschreitung oder -missbrauch, alles Formen
rechtsfehlerhafter (Art. 95 BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S.
399; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 4.1). Wie dargelegt sind keine
relevanten Fallelemente (in Gestalt medizinischer Einschätzungen zum Bestand
von Gesundheitsschädigungen und zu den daraus resultierenden erwerbsbezogenen
Einschränkungen) ausser Acht gelassen worden, so dass insofern keine
Ermessensunterschreitung gegeben ist. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich,
inwiefern die vorinstanzliche Festlegung des leidensbedingten Abzugs auf 10
Prozent Bundesrecht verletzen sollte (zu den einzelnen
einkommensbeeinflussenden Umständen: BGE 126 V 75 E. 5b/aa S. 79).

3.5 Dass die Bemessung des Invaliditätsgrades anderweitig nicht korrekt sein
sollte, wird nicht geltend gemacht; entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich
auch nicht aus den Akten. Es besteht somit kein Anlass für eine Weiterung des
Prüfungsprogramms (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die vorinstanzliche
Schlussfolgerung, es bestehe mit Wirkung ab September 2006 Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), ist nach dem Gesagten
bundesrechtskonform.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. In Berücksichtigung des Mangels im
vorinstanzlichen Verfahren, ohne den die Beschwerde wohl nicht - oder
jedenfalls nicht in dieser Form - erhoben worden wäre, sind die Gerichtskosten
je hälftig der Beschwerdeführerin und dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BGG). Dementsprechend rechtfertigt es sich,
den Kanton Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 3 BGG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und
zur andern Hälfte dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt.

3.
Der Kanton Basel-Landschaft hat die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub