II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 133/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_133/2009 Verfügung vom 1. Juli 2009 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger. Parteien T.________, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, Beschwerdeführerin, gegen 1. Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Zürich, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur, 2. H.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Frei, Beschwerdegegner. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2008. Nach Einsicht in das Schreiben vom 22. Juni 2009, worin T.________ die Beschwerde vom 6. Februar 2009 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2008 zurückziehen lässt, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 1. Juli 2009 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Meyer Attinger