Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 131/2009
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2009


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_131/2009

Urteil vom 12. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 25. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21.
Juli 2004, lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt das Gesuch des 1954 geborenen
A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. Die hiegegen eingereichte
Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom
16. März 2005 ab. Die vom Versicherten erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2005
in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Gerichts- und den Einspracheentscheid
aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie gestützt auf eine
polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung der fachärztlichen Bereiche
Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie über das Leistungsgesuch
des Versicherten vom 31. Januar 2001 neu verfüge. Gestützt auf ein Gutachten
der Akademie X.________ vom 6. Juni 2007 verfügte die IV-Stelle nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 22. Oktober 2007 wiederum die
Ablehnung des Rentengesuchs.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung der
Verfügung und die Gewährung einer Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. September 2008
ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zusprechung einer Invalidenrente.
Ferner ersucht er um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides wird in der Beschwerdeschrift
grundsätzlich anerkannt, wird doch ausgeführt, dieser sei "in Übereinstimmung
mit der bisherigen Rechtsprechung und von A bis Z richtig". Der Versuch des
Beschwerdeführers, einen Invalidenrentenanspruch mit der humanitären Tradition
der Schweiz zu begründen, geht an der Sache vorbei, beurteilt sich der Anspruch
auf eine Invalidenrente doch einzig danach, ob im Einzelfall die gesetzlichen
Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Die weiteren Einwendungen des Versicherten erschöpfen sich in einer im Rahmen
der letztinstanzlich geltenden Überprüfungsbefugnis (Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

2.
Im Urteil vom 28. Dezember 2005, mit welchem es die Sache zu ergänzenden
Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies, ordnete das Eidgenössische
Versicherungsgericht an, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen;
dabei seien Untersuchungen in orthopädischer, neurologischer, rheumatologischer
und psychiatrischer Hinsicht durchzuführen. Gleich lautete in der Folge der
Auftrag der Verwaltung für eine interdisziplinäre Abklärung vom 29. September
2006 an die MEDAS. Das alsdann von der Akademie X.________ verfasste Gutachten
vom 6. Juni 2007 beruhte auf einer internistischen, einer neurologischen sowie
einer psychiatrischen Untersuchung. Die Tatsache, dass an der Begutachtung
durch die Akademie X.________ kein Rheumatologe und auch kein Orthopäde
beteiligt war, hat der Beschwerdeführer weder im kantonalen noch im
letztinstanzlichen Verfahren gerügt. In der Gesamtbeurteilung gelangten die
drei Fachärzte der Akademie X.________ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Gärtner arbeiten könne. Hingegen
sei in einer angepassten Tätigkeit mit so weit wie möglich wechselnder
Körperhaltung ohne ausgeprägte Belastung der Körperachse volle Arbeitsfähigkeit
gegeben. Angesichts dieser klaren Untersuchungsergebnisse und des unter den
Gutachtern bestehenden Konsenses hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der
zumutbaren Arbeitsleistungen lässt es sich nicht beanstanden und verletzt es
kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz auf die Expertise der Akademie X.________
abstellte, auch wenn die Modalitäten der interdisziplinären Begutachtung nicht
in allen Punkten den grundsätzlich verbindlichen Vorgaben des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts entsprachen. Eine nochmalige Rückweisung der Sache zur
Durchführung orthopädischer und rheumatologischer Untersuchungen kann unter den
dargelegten Umständen unterbleiben.

3.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist stattzugeben, da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist indessen
auf Art. 64 Abs. 4 BGG hinzuweisen. Danach hat die Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. Eine Entschädigung der
anwaltlichen Bemühungen fällt jedoch ausser Betracht, da die Aussichtslosigkeit
der Beschwerde einzig kraft des in die Augen springenden Umstandes zu verneinen
ist, dass das Rückweisungsverfahren die Vorgaben des Rückweisungsurteils vom
28. Dezember 2005 nicht vollumfänglich beachtet hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwedeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer