Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 12/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_12/2009

Urteil vom 29. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
D.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,

gegen

Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
22. Oktober 2008.

Sachverhalt:
D.________ (geboren 1964) war von Mai bis Ende Dezember 1995 als Maler bei der
Firma X.________ angestellt und dadurch bei der Bâloise-Sammelstiftung für die
obligatorische berufliche Vorsorge versichert. Mit Verfügung vom 26. Mai 2000
sprach ihm die IV-Stelle Luzern gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
mit Wirkung ab 1. Februar 1999 eine ganze Invalidenrente zu.

Die gegen die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge
erhobene Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 ab.

D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ein Anspruch
auf Versicherungsleistungen anzuerkennen, namentlich sei ihm eine
Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge zuzusprechen. Eventuell seien
weitere medizinische Abklärungen durch die Vorinstanz vorzunehmen.

Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 wies die II. sozialrechtliche Abteilung das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen,
die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % resp. 40 % invalid
sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert waren (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen resp. Art. 23 lit. a in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt
voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff vgl. Urteil B 49/00 vom
7. Januar 2003 E. 3, in: SZS 2003 S. 521) und Invalidität ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht. Die hinreichende sachliche Konnexität ist
zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt,
im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war (BGE 123 V
262 E. 1c S. 265; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.). Der zeitliche
Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für
den Anspruch auf Invalidenleistung gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung
beurteilt sich nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss
jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

2.2 Feststellungen der Vorinstanz, als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum
Gesundheitszustand (Befund, Diagnose etc.), zur Art des Gesundheitsschadens und
zur Arbeitsfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung eines solchen Mangels für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des
Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsfalles nach Art. 23 BVG
(seit 1. Januar 2004: Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember
2007 E. 4.1.1), d.h. der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers und der
IV-Akten festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gutachten des Dr.
med. A.________ vom 22. November 1999 seit Anfang des Jahres 1999 aufgrund
seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gestützt auf dieses Gutachten beziehe der
Beschwerdeführer denn auch seit Februar 1999 eine ganze Invalidenrente im
Rahmen der 1. Säule. Die Invalidität sei mit anderen Worten psychischen
Ursprungs. Die Rückenbeschwerden des Klägers seien hingegen nicht
invalidisierend. Diese Schlussfolgerung werde untermauert durch die
Beurteilungen des Hausarztes und des Rheumatologen Dr. med. B.________, die
beide übereinstimmend festhielten, der Versicherte sei rein aus Sicht der
Rückenbeschwerden in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen würden im Austrittsbericht der Klinik
Y._______ vom Oktober 1997 erstmals erwähnt. Zwar führe der behandelnde
Psychiater, Dr. med. C.________, im Mai 1998 aus, anamnestisch würde seit 1994
zunehmend eine depressive Symptomatik bestehen. Damals sei diese jedoch noch
ohne Krankheitswert gewesen, denn sie habe nicht zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit geführt. Dies sei gemäss der Einschätzung von Dr. med.
A.________ erst in den Jahren 1996 und 1997 zu durchschnittlich 50 % der Fall
gewesen. Damit übereinstimmend erwähne keiner der echtzeitlichen Arztberichte
aus der Zeit von Mai 1995 bis Dezember 1995 psychische Beschwerden, da sie sich
lediglich mit somatischen Beschwerden, insbesondere mit Magen- und
Rückenproblemen befassten. Es sei folglich der Schluss zu ziehen, dass der
Beschwerdeführer während der Versicherteneigenschaft bei der Beschwerdegegnerin
nicht unter einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gelitten habe, die
später zur Invalidität geführt habe. Es fehle am engen sachlichen Zusammenhang
zwischen der während der massgeblichen Zeit phasenweise aufgetretenen
Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen und der später aus psychischen
Gründen eingetretenen Invalidität.

3.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend
begründet, weshalb zwischen der nach beendigter Versicherteneigenschaft bei der
eingeklagten Vorsorgeeinrichtung aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit aus
psychischen Gründen und der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit während der
Arbeitstätigkeit von Mai bis Ende Dezember 1995 der von der Rechtsprechung
geforderte enge sachliche Zusammenhang nicht besteht. Diese Schlussfolgerung
ist nach der Aktenlage weder offensichtlich unrichtig noch ist darin eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Die Verneinung eines Anspruchs auf
Invalidenleistungen aus der obligatorischen Vorsorge verletzt schliesslich auch
nicht Bundesrecht. Daran vermögen die weitgehend appellatorischen Vorbringen in
der Beschwerde nichts zu ändern. Das kantonale Gericht schloss in willkürfreier
Beweiswürdigung aus den Akten, dass eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen in relevantem Ausmass erst nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin erstellt ist. So liegen keine
echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daran ändert nichts,
dass damals depressive Verstimmungen und Leidensdruck in Arztberichten erwähnt
worden sind. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts im Jahre 1996
nebst dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung für seine frühere Arbeitgeberin
auf Abruf im Stundenlohn arbeitete und insgesamt nicht BVG-versicherten Lohn
von Fr. 14'335.- bezog. Die IV-Stelle schliesslich setzte in ihrer
Rentenverfügung die Eröffnung der einjährigen Wartezeit rund 3 Jahre nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest, welches die Versicherteneigenschaft
zur Beschwerdegegnerin begründete. Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung durch
die Vorinstanz kann deshalb nicht gesprochen werden, auch nicht im Zusammenhang
mit der Beurteilung des Dr. med. C.________. Eine Beweiswürdigung ist nicht
bereits willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer, welchem mit Verfügung vom 19.
Februar 2009 die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden ist, als
unterliegende Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer