Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 128/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_128/2009 {T 0/2}

Urteil vom 4. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Pedolin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
17. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
S._________, geboren 1951, verletzte sich am 30. März 1976 beim Fussballspielen
am rechten Knie. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei
welcher er obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. In der Folge erlitt
S._________ wiederholt Retraumatisierungen und im Februar 2006 einen Rückfall,
für welchen er wiederum Leistungen der SUVA bezog. Seine Arbeitsstelle als
Polier bei der Firma C.________, welche er ab dem Jahre 1973 inne gehabt hatte,
wurde ihm von der Arbeitgeberin (aus nicht gesundheitlichen Gründen) zum 31.
März 2003 gekündigt. Ab 1. August 2003 war S._________ als Polier/
Geschäftsführer in der von ihm gegründeten Firma X.________ tätig. Anfangs 2005
stürzte S._________ von einer Leiter und klagte in der Folge über
bewegungsabhängige Beschwerden in der rechten Schulter. Seine
Krankenversicherung (Helsana Versicherungen AG; nachfolgend: Helsana) zahlte
ihm, bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab 6. Juli 2005, ein ganzes
Krankentaggeld aus. Am 23. Dezember 2005 meldete sich S._________ unter Hinweis
auf Meniskusbeschwerden, Probleme an der Wirbelsäule und Arthrose bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau
führte erwerbliche Abklärungen durch und holte bei Dr. med. G._________, FMH
für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, einen Bericht ein vom 16.
Januar 2006. Über die Firma X._________ wurde am ... der Konkurs eröffnet (die
Löschung im Handelsregister erfolgte am ...). Ab 1. August 2006 reduzierte die
Helsana das Krankentaggeld auf 45 %, da es S._________ zumutbar sei, in einer
leidenangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsleistung zu erbringen
(Einspracheentscheid vom 30. Juli 2007; bestätigt mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2008). Die IV-Stelle
ersuchte Hausarzt Dr. med. M._________, Allgemeine Medizin FMH, um einen
Bericht vom 1. Oktober 2006 und liess bei Frau Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH
E.________, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten
vom 9. Dezember 2006 erstellen.

Die SUVA stellte die Heilbehandlung am 7. November 2007 ein und sprach
S._________ mit Verfügung vom 14. November 2007, gestützt auf eine Vereinbarung
vom 2. November 2007, eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %
ab 1. August 2006 und eine Integritätsentschädigung bei einer
Integritätseinbusse von 29.68 % in Höhe von Fr. 20'657.30 zu.

Nachdem die IV-Stelle einen Bericht Abklärungsdienst Selbstständigerwerbende
vom 21. November 2007 veranlasst hatte, stellte sie mit Vorbescheid vom 21.
Februar 2008 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht und verfügte am 4.
Juli 2008 entsprechend.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S._________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 17. Dezember 2008 ab.

C.
S._________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Zusprechung der
"gesetzlichen Leistungen", eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle, beantragen.

Die Vorinstanz und das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung
zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig
gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256
E. 4 S. 261) und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt.
Richtig sind auch die Hinweise auf die fehlende Bindungswirkung - im Sinne von
BGE 126 V 288 - der durch IV oder UV vorgenommenen Invaliditätsschätzung für
die jeweils andere Versicherung (BGE 133 V 549 E. 6.2 S. 554). Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf das Gutachten der Frau Dr. med.
E.________ vom 9. Dezember 2006, welchem voller Beweiswert zukomme, sei der
Versicherte in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die
Einschätzungen des Dr. med. A.________, FMH für physikalische Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, (bei welchem die Helsana eine konsiliarische
rheumatologische Untersuchung veranlasst hatte; Bericht vom 26. Juni 2006), wie
auch diejenigen des Dr. med. N.________, FMH für Orthopädische Chirurgie, (den
der Beschwerdeführer um Beurteilung des Gutachtens E.________ ersucht hatte;
Bericht vom 14. März 2008), vermöchten die Beweiskraft der
Administrativexpertise nicht entscheidend in Frage zu stellen. Das
Valideneinkommen sei anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen. Zum einen könne
nicht auf den zuletzt von der Firma X.________ ausbezahlten Lohn abgestellt
werden, insbesondere weil dieses Einkommen in Höhe von Fr. 8'000.- monatlich
durch die Einnahmen der Gesellschaft nicht habe gedeckt werden können, was
letztlich zu deren Konkurs geführt habe. Zum anderen komme die Wiederaufnahme
der Arbeit bei der Firma C._________ nach den entsprechenden Abklärungen der
IV-Stelle nicht mehr in Frage. Ausgehend von der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006, Tabelle TA1 S.
25, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, ergebe sich ein Monatslohn von Fr.
5'652.45 (bzw. jährlich Fr. 67'820.20). Das Invalideneinkommen setzte die
Vorinstanz ebenfalls in Anwendung derselben LSE-Tabelle, gestützt auf den
Totalwert im Anforderungsniveau 4, und unter Gewährung eines leidensbedingten
Abzuges von 10 %, auf jährlich Fr. 53'277.60 fest und ermittelte einen
Invaliditätsgrad von 21,45 %, was zur Abweisung des Rentenbegehrens führte.

3.2 Der Versicherte bringt vor, das kantonale Gericht habe übersehen, dass die
IV-Stelle die zuvor erfolgten Invaliditätsschätzungen der Kranken- wie auch der
obligatorischen Unfallversicherung "in keiner Weise berücksichtigt" und damit
gegen Art. 16 ATSG verstossen habe. Darüber hinaus werde im angefochtenen
Entscheid der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, weil
unberücksichtigt bleibe, dass der SUVA-Kreisarzt im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bereits aus rein unfallbedingten
Gründen ein Zumutbarkeitsprofil festgehalten habe, welches noch tiefer
angesetzt sei als das durch Dr. med. A.________ zu Handen der
Krankenversicherung attestierte. Indem die Vorinstanz das Invalideneinkommen
gestützt auf die Beurteilung der Frau Dr. med. E.________ festsetze, entbehre
der Entscheid einer rechtsgenüglichen Begründung und verstosse damit gegen das
Recht. Aktenwidrig sei schliesslich, dass nach den Feststellungen der
Vorinstanz zwischen dem Gesundheitsschaden des Versicherten und dem Konkurs
seiner Firma kein Zusammenhang bestehe. Das Valideneinkommen sei willkürlich
festgesetzt worden. Es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom
Tabellenlohn in Höhe von 25 %. Schliesslich habe die Vorinstanz angesichts des
von ihr auf 21,45 % festgesetzten Invaliditätsgrades zu Unrecht darauf
verzichtet, die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

4.
4.1 Die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung der
medizinischen Unterlagen ist nicht stichhaltig. Das kantonale Gericht hat
insbesondere kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem Gutachten der Frau Dr. med.
E.________ vom 9. Dezember 2006 vollen Beweiswert zuerkannte und gestützt auf
die darin enthaltenen Einschätzungen eine (anspruchsrelevante) Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit verneinte. Sowohl die im unfall- wie auch die im
krankenversicherungsrechtlichen Verfahren bei nichtbehandelnden Ärzten
veranlassten medizinischen Abklärungen ergaben, dass der Versicherte in einer
angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (von der Helsana
veranlasste konsiliarische rheumatologische Untersuchung durch Dr. med.
A.________ vom 26. Juni 2006; kreisärztliche Untersuchung [Dr. med.
H._________, FMH für Orthopädische Chirurgie] vom 25. April 2007). Selbst der
vom Versicherten mit einer Beurteilung des Gutachtens von Frau Dr. med.
E.________ beauftragte Dr. med. N.________ erachtete eine angepasste leichte
Tätigkeit für zeitlich und leistungsmässig voll zumutbar (Schreiben vom 14.
März 2008). Zwar gelangte Hausarzt Dr. med. G._________ zu einer abweichenden
Einschätzung und attestierte auch in einer wechselbelastenden leichten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % (Bericht vom 16. Januar
2006). Wenn die Vorinstanz hierauf in Anwendung der bei Würdigung
hausärztlicher Berichte in besonderem Mass erforderlichen Sorgfalt nicht
abstellte (AHI 2001 S. 114 E. 3b/cc mit Hinweisen), steht dies mit den
bundesrechtlichen Anforderungen im Einklang (hiezu BGE 125 V 351 E. 3a S. 352
mit Hinweis; E. 1 hievor). Soweit in der Beschwerde von der Vorinstanz
abweichende Schlüsse bezüglich der Arbeitsfähigkeit gezogen werden, liegt darin
eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid (Art. 105 BGG; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1).

4.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem
Umstand, dass ihm die Krankenversicherung Taggelder und die Unfallversicherung
eine Invalidenrente zugesprochen haben. Die Zusprechung einer Invalidenrente
durch die SUVA beruht auf einem Vergleich zwischen dieser und dem Versicherten
vom 2. November 2007 (in welchem der versicherte Jahresverdienst auf Fr.
71'623.- und der Rentensatz für die Invalidenrente auf 40 % festgesetzt
wurden), so dass nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bereits aus
diesem Grund keine Bindungswirkung der Invalidenversicherung an den durch die
Unfallversicherung festgesetzten Invaliditätsgrad bestand (BGE 133 V 549, wobei
eine Bindungswirkung bereits vor diesem Urteil fehlte; vgl. Urteil 8C_106/2008
vom 5. September 2008 E. 3). Die Helsana ihrerseits stützte sich bei der
Ermittlung der Erwerbseinbusse auf die Angaben des Versicherten und ging -
bezogen auf das Jahr 2007 - von einem Jahreseinkommen in Höhe von Fr. 106'000.-
aus. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht
verbindlich fest (E. 1 hievor), dass der Monatslohn in Höhe von Fr. 8'000.-,
welchen sich der Versicherte von seiner Firma hatte auszahlen lassen, durch die
Einnahmen der Gesellschaft nicht gedeckt war und entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde nicht gesundheitliche Gründe, sondern dieser Umstand letztlich zum
Konkurs seiner Firma geführt hatte. Für die Festsetzung des hypothetischen
Valideneinkommens ist das Einkommen massgeblich, welches die versicherte Person
heute erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Nicht durch das
Geschäftsergebnis finanzierbare und insoweit überhöhte Lohnzahlungen, welche
sich ein - nicht invalider - Versicherter durch die von ihm beherrschte Firma
ausbezahlt und die letztlich deren Konkurs verursachen, können indes bei der
Ermittlung des Invaliditätsgrades bereits deshalb nicht berücksichtigt werden,
weil sie aus wirtschaftlichen Gründen auch dann nicht hätten weiter erzielt
werden können, wenn die versicherte Person keinen (anspruchsbegründenden)
Gesundheitsschaden erlitten hätte. Weil die Wiederaufnahme des
Arbeitsverhältnisses bei der Firma C.________ angesichts der zur Kündigung mit
sofortiger Freistellung führenden Umstände (der Versicherte hatte bereits
während seiner Anstellungszeit bei der Firma C.________ Aufträge auf eigene
Rechnung erledigt; vgl. Nachfrage der IV-Stelle vom 8. November 2007) nicht
mehr in Frage kommt, hat die Vorinstanz das Valideneinkommen zu Recht gestützt
auf Tabellenlöhne ermittelt und dabei in Würdigung der konkreten Umstände
(fehlende Ausbildung, jedoch grosse Berufserfahrung) die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 Tabelle
TA 1 S. 25, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3 herangezogen. Das im angefochtenen
Entscheid auch in Anwendung der LSE 2006 (Tabelle TA 1, Zentralwert,
Anforderungsniveau 4) festgesetzte Invalideneinkommen ist ebenfalls nicht zu
beanstanden.

4.3 Was schliesslich die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Abzuges vom Tabellenlohn betrifft, handelt es sich dabei um eine typische
Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort
zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt
hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt
(BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dass die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen.

5.
Es trifft zu, dass beim vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 21,45 %
die für einen Anspruch auf Umschulung vorausgesetzte Erheblichkeitsschwelle
(bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %; BGE 130 V
488 E. 4.2 S. 489 f. mit Hinweisen) erreicht ist. Die Vorinstanz hat sich zum
Umschulungsanspruch nicht geäussert, obwohl der Versicherte in seiner
erstinstanzlichen Beschwerde die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen
beantragen liess und damit im kantonalen Beschwerdeverfahren sowohl die
Invalidenrente als auch die beruflichen Massnahmen Streitgegenstand bildeten
(vgl. Urteile 8C_508/2007 vom 16. Mai 2008 E. 2 und I 344/05 vom 14. September
2005 E. 1.1). Folglich hat das kantonale Gericht auch keine Feststellungen
getroffen zu den weiteren für eine Umschulung erforderlichen Faktoren,
namentlich zur subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit des
Versicherten sowie zur Eingliederungswirksamkeit und zur annähernden
Gleichwertigkeit des mit der Massnahme angestrebten Berufs im Vergleich zur
angestammten Tätigkeit als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (BGE 129
V 67 E. 1.1.1 S. 68 mit Hinweisen; Urteile I 210/05 vom 10. November 2005 E.
3.3.1 und I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2). Die Akten erlauben keine
zuverlässige Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Die Sache ist
daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen
vornehme und danach neu verfüge. Je nachdem wird sie auch über den Anspruch auf
andere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zu befinden haben.

6.
Der Beschwerdeführer unterliegt im Renten- und obsiegt im Eingliederungspunkt,
da die diesbezügliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten
Abklärung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der
Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als Obsiegen im Sinne von Art.
66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gilt, unabhängig davon, ob sie
überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im
Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_671/2007
vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten daher hälftig zu verlegen (Art. 66 BGG). Dem obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Dezember 2008 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2008, soweit berufliche
Eingliederungsmassnahmen betreffend, werden aufgehoben. Die Sache wird an die
IV-Stelle des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, insbesondere Umschulung, neu verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und
der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle