Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 127/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_127/2009

Urteil vom 28. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Ausgleichskasse X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdegegnerin,

Klinik Y.________ AG.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. November 2008.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1956, ist seit 1. November 1996 der Ausgleichskasse des
Kantons Aargau als Selbstständigerwerbende (Krankenpflege) im Haupterwerb
angeschlossen (Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau
vom 25. August 1999). Am 22. Januar 2000 schloss sie mit der Klinik Z.________,
(heute: Klinik Y.________) eine "Auftragsvereinbarung" betreffend "Einsätze als
Operationsschwester im Ambulatorium A.________, nach Vereinbarung bzw. auf
Abruf zur Überbrückung eines personellen Engpasses". Mit zwei Verfügungen vom
21. August 2006 forderte die Ausgleichskasse P.________ von der Klinik
Y.________ Lohnbeiträge nach für die Perioden 1. Januar bis 31. Dezember 2002
in Höhe von Fr. 21'369.05 (Referenz-Nr. 12'454) und vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2003 in Höhe von Fr. 1'873.80 (Referenz-Nr. 12'453), weil H.________
bezüglich ihrer Tätigkeit in der Klinik Z.________ den Selbstständigenstatus
nicht erfülle. Die hiegegen erhobene Einsprache der H.________ als
Mitbetroffener wies die Ausgleichskasse am 11. Juli 2007 ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, bei welchem H.________ gegen einen
Entscheid des Steuerrekursgerichtes des Kantons Aargau vom 24. Mai 2007, wonach
ihre Tätigkeit für die Klinik Z.________ im Jahre 2002 als steuerrechtlich
unselbstständige zu qualifizieren sei, hatte Beschwerde erheben lassen, wies
diese mit Entscheid vom 7. April 2008 ab.

B.
H.________ liess gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 11. Juli
2007 Beschwerde führen, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit
Entscheid vom 12. November 2008 guthiess, den Einspracheentscheid aufhob und
feststellte, dass H.________ in den Jahren 2002 und 2003 ihrer Beitragspflicht
als Selbstständigerwerbende nachgekommen sei.

C.
Die Ausgleichskasse P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
H.________ stellt das Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht
einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.
Die Klinik Y.________ und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
[Art. 105 Abs. 3 BGG]).

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und
mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99). Die
Beschwerdeschrift hat unter anderem die Begehren und deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel zu enthalten, wobei im Rahmen der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Die
Beschwerde ans Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107
Abs. 2 BGG). Daher darf sich die Beschwerde führende Partei grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen,
sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Dabei ist anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge
genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig, es sei denn, das
Bundesgericht wäre im Fall der Beschwerdegutheissung nicht in der Lage, in der
Sache selbst zu entscheiden (BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 f. E. 3.1).
Das Begehren kann sich auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben
(Urteil 8C_3/2009 vom 8. Mai 2009 E. 1).

2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt lediglich, die Beschwerde sei gutzuheissen
und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Einen materiellen Antrag stellt sie
nicht. Gleichwohl ist aufgrund der Beschwerdebegründung zu ihren Gunsten davon
auszugehen, dass sie vor Bundesgericht die Bestätigung ihres
Einspracheentscheides verlangt, sodass die Beschwerdeschrift insofern den
Anforderungen an das Rechtsbegehren gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG genügt und somit
darauf eingetreten werden kann. In der Tat wird der Einspracheentscheid ohne
weiteres rechtskräftig, wenn der ihn annullierende kantonale Gerichtsentscheid
seinerseits letztinstanzlich aufgehoben wird (Art. 61 BGG).

3.
3.1 Streitig ist die beitragsrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der
Beschwerdegegnerin in der (heutigen) Klinik Y.________ in der Zeit vom 1.
Januar 2002 bis 31. Dezember 2003. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage,
welche das Bundesgericht mit uneingeschränkter Kognition prüft (Art. 95 BGG; E.
1 hievor).

3.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den massgebenden Lohn, von welchem
paritätische Beiträge erhoben werden (Art. 5 Abs. 2 und 14 Abs. 1 AHVG), unter
Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 133 V 556 E. 4 S. 558), und die Grundsätze
zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit
(BGE 123 V 161 E. 1 S. 162, 122 V 169 E. 3a S. 171, 281 E. 2a S. 283) sowie die
Merkmale, bei deren Vorliegen im Regelfall selbstständige Erwerbstätigkeit
anzunehmen ist (BGE 115 V 161 E. 9a S. 170 f.; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts H 77/04 vom 19. Mai 2005), zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

4.
4.1 Das kantonale Gericht erwog, zwar habe die vorinstanzliche
Beschwerdeführerin - und letztinstanzliche Beschwerdegegnerin - ihre Tätigkeit
in den Räumen der jeweiligen Einsatzklinik ausgeübt und sei, der Natur der
Tätigkeit entsprechend, gewissen Anordnungen der Ärzte und anderer an den
Operationen beteiligter Personen unterstellt gewesen. Sie habe aber das
alleinige unternehmerische Risiko getragen, innert kürzester Zeit einen
wichtigen Kunden bzw. Auftraggeber zu verlieren, weil gemäss der zwischen ihr
und der damaligen Klinik Z.________ abgeschlossenen Auftragsvereinbarung eine
Absage von "ad hoc-Absprachen" für beide Parteien bis einen Tag vor dem
betreffenden Einsatz vorgesehen und die Auflösung des Auftragsverhältnisses
innert Wochenfrist möglich war. Zudem habe nach den Einsatzbedingungen keine
Pflicht bestanden, Anfragen der Klinik betreffend Arbeitseinsätze anzunehmen.
Auch seien Aufwendungen für Miet- und Nebenkosten der Geschäftslokalitäten,
Geschäftsversicherungen, Büroreinigungs- und Werbekosten aktenkundig.
Demzufolge könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass die Versicherte eigenes Kapital einzusetzen und unternehmerisches Risiko
zu tragen habe, so dass die massgebenden Faktoren in den fraglichen Jahren 2002
und 2003 eher für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprächen. Diese
Qualifikation werde schliesslich auch durch die stark schwankenden Gewinne in
den Jahren 2002 bis 2005 gestützt.

4.2 Demgegenüber bringt die Beschwerde führende Ausgleichskasse vor, die
Vorinstanz umgehe das Gebot der Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles. Der angefochtene Entscheid beruhe lediglich auf den
"auszugsweisen Ausführungen" der Beschwerdegegnerin, obwohl (bei ganzheitlicher
Betrachtungsweise) die Merkmale einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit
überwögen (zu welcher Auffassung auch das kantonale Verwaltungsgericht in Bezug
auf die Steuerveranlagung gelangt sei). Dieser Auffassung schloss sich das BSV
an.

5.
5.1 Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. April
2008 die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die Klinik Z.________ im Jahre
2002 als unselbstständige qualifiziert hat, ist dieser Entscheid für die
beitragsrechtliche Qualifikation in der AHV nicht präjudizierend, weil sich die
(absolute) Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die
Ausgleichskassen (Art. 23 Abs. 4 AHVV) - und die daraus abgeleitete relative
Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen
- auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen
Eigenkapitals beschränkt. Sowohl die beitragsrechtliche Qualifikation als auch
die Fragen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus
selbstständiger oder aus unselbstständiger Tätigkeit vorliegt und ob die
Person, die das Einkommen bezogen hat, beitragspflichtig ist, wird von der
Bindungswirkung nicht berührt; vielmehr haben die Ausgleichskassen ohne Bindung
an die Steuermeldung nach dem Recht der Alters- und Hinterlassenenversicherung
zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen
beitragspflichtig ist (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83).

5.2 Im Raum steht nicht ein Statuswechsel der Beschwerdegegnerin. Der Umstand,
dass sie ihre Beitragspflicht als im Haupterwerb selbstständige
Krankenpflegerin erfüllt, widerspricht einer Erfassung der hier streitigen
Entgelte für die Tätigkeit in der (heutigen) Klinik Y.________ als massgebender
Lohn nicht, da jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen ist, ob es aus
selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V
169 E. 3b S. 172).

5.3 Die von der Vorinstanz festgestellten, als solche nicht bestrittenen
Tatsachen, wonach es der Beschwerdegegnerin gemäss der am 22. Januar 2000
abgeschlossenen Vereinbarung offen steht, Einsätze kurzfristig abzusagen (und
dasselbe Recht auch der Klinik zusteht), bei "ad-hoc-Absprachen" ein
Rücktrittsrecht bis einen Tag vor dem jeweiligen Einsatz vereinbart wurde und
darüber hinaus keine Pflicht zur Annahme von angebotenen Arbeitseinsätzen
besteht, können in der Tat auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit hindeuten.
Diese weder offensichtlich unrichtigen noch auf einer Rechtsverletzung
beruhenden Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich
(E. 1 hievor). Indes genügen sie nicht, um den Status der Versicherten
abschliessend zu beurteilen. Insbesondere darf nicht unberücksichtigt bleiben,
dass das Risiko, welches sich im Erfolg der persönlichen Arbeitsbemühungen,
d.h. in der Frage erschöpft, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin
mit Einsätzen für die Klinik Y.________ rechnen konnte, kein Verlustrisiko
einer Selbstständigerwerbenden darstellt. Es liegt eher ein Arbeitsverhältnis
auf Abruf vor, was nichts an der Unselbstständigkeit ändert (Urteil H 7/03 vom
30. April 2004, in SVR 2005 AHV Nr. 3, E. 3.3). Zwar war die Beschwerdegegnerin
nicht verpflichtet, Aufträge entgegenzunehmen, doch konnten gemäss Vertrag
längerfristige Einsätze vereinbart werden, die alsdann einzuhalten waren.
Ebenso gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die
hier zu beurteilenden Einsätze für die Klinik Y.________ nicht nur
weisungsgebunden und arbeitsorganisatorisch abhängig war, sondern auch keine
beträchtlichen Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen
brauchte und demzufolge keine Einbusse von Substanzverlusten zu befürchten
hatte, selbst wenn sie infolge selbst getätigter Absagen oder fehlender
Angebote von Seiten der Klinik weniger oder keine Einsätze mehr leisten konnte
(vgl. Urteil H 296/92 vom 24. November 1993 E. 3 i.f. mit Hinweis). Soweit im
angefochtenen Entscheid diese Tatsachen nicht berücksichtigt werden, fehlt es
nach den zutreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin einer rechtsgenüglichen
Beweiswürdigung, weshalb das Bundesgericht insoweit an die vorinstanzlichen
Erwägungen nicht gebunden ist.

5.4 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Tätigkeit unbestrittenermassen in den
Räumen der Klinik Y.________ ausgeübt und dabei deren Infrastruktur
(Operationsbesteck, Geräte etc.) benützt. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb
die in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2002 und 2003 (sowie in den weiteren
Jahren 2004 und 2005) angeführten Aufwendungen für Miet- und Nebenkosten für
die Ausübung der fraglichen Tätigkeit nötig gewesen wären; diese waren
allenfalls für die weiteren, als Selbstständigerwerbende beabsichtigten oder
tatsächlich erbrachten Tätigkeiten erforderlich. Mit Blick auf die
Rechtsprechung zur beitragsrechtlichen Qualifikation von Tätigkeiten im
Spitalbereich, wonach beispielsweise sowohl die Honorare der Chefärzte,
Co-Chefärzte und leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten in
Privatabteilungen (in den Heilanstalten des Kantons Luzern; BGE 122 V 281) als
auch hauptberuflich selbstständige Psychologen hinsichtlich ihrer
Supervisionstätigkeit für (die kantonalbernischen) Psychiatriekliniken (hiezu
das bereits zitierte Urteil H 296/92) Unselbstständige sind, hält die
vorinstanzliche Qualifikation der Tätigkeit als Operationsschwester in der
Klinik Y.________ als selbstständige vor Bundesrecht nicht stand. Insbesondere
die räumliche und organisatorische Freiheit der Beschwerdegegnerin bei der
Gestaltung ihrer Tätigkeit war hier in weit erheblicherem Masse eingeschränkt
als in den soeben angeführten Fällen (vgl. auch Urteil 2P.145/1995 vom 24.
Februar 1998 E. 2c und d). Soweit der Beschwerdegegnerin bekannte Personen mit
ähnlicher Tätigkeit beitragsrechtlich anders qualifiziert worden sind, wie sie
dies in ihrer Vernehmlassung vorbringt, kann sie hieraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten (BGE 126 V 390 E. 6a S. 392).

Nach dem Gesagten überwiegen bei der Tätigkeit der Beschwerdegegnerin in der
Klinik Y.________ (in den hier zur Diskussion stehenden Jahren 2002 und 2003)
die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit, weshalb die Beschwerde
gutzuheissen ist.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
obsiegenden Ausgleichskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
BGG; Urteil 9C_880/2008 vom 12. Mai 2009 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 12. November 2008 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle