Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 125/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_125/2009

Urteil vom 19. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Reeb,
Studer Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 10. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1972 geborene L.________, gelernter Heizungsmonteur, war ab Januar 2002 bis
zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf Ende Juli
2005 in der Firma K.________, Sanitär-Heizung-Spenglerei, tätig. Am 19. Juli
2006 meldete er sich aufgrund anhaltender Handgelenksbeschwerden (Status nach
Ulna-Styloidektomie bei Ulnaimpactionssyndrom rechts am 23. Januar 2006 u.a.
bei Status nach Verhebetrauma rechte Hand am 28. Februar 2005) bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (berufliche Massnahmen,
Umschulung). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die beruflichen
Verhältnisse ab, holte diverse Arztberichte insbesondere des Spitals
X.________, Klinik für Hand-, Plastische und Wiederherstellungschirurgie, ein
und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Aerztlichen Begutachtungsinstitut
(ABI), in Auftrag, welches am 25. April 2008 erstellt wurde. Gestützt darauf
gewährte die Verwaltung Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 20. Mai 2008);
dagegen verneinte sie mit Verfügung vom 5. August 2008 einen Anspruch auf
Umschulung aufgrund eines Invaliditätsgrades von lediglich 3 %.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des L.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verfügung
vom 5. August 2008 seien ihm die ihm zustehenden Invalidenleistungen,
insbesondere eine Umschulung, zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Letztinstanzlich umstritten ist der Anspruch auf Umschulung. Die diesbezüglich
massgebenden Rechtsgrundlagen, namentlich die leistungsspezifische
Voraussetzung eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Invaliditätsgrades
von rund 20 %, werden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt (vgl. Art. 8
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 IVG und Art. 6 Abs. 1 IVV; BGE 130 V
488 E. 4.2 mit Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2; SVR 2006
IV Nr. 15 S. 53, I 18/05 E. 2). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Hinsichtlich der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ist die Vorinstanz von
den - gestützt auf das ABI-Gutachten vom 25. April 2008 getroffenen -
Feststellungen in der Verwaltungsverfügung vom 5. August 2008 abgewichen:
Danach ist dem Versicherten eine Arbeit im angestammten Beruf als
Heizungsmonteur aufgrund fortbestehender Handgelenksbeschwerden unzumutbar,
besteht aber für angepasste Tätigkeiten ohne Heben von Lasten über 5 kg sowie
ohne Schlagbewegungen und Vibrationen eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Das
kantonale Gericht hielt dagegen, die im ABI-Gutachten angegebene
Arbeitsunfähigkeit in manuell belastenden Tätigkeiten, einschliesslich in jener
als Heizungsmonteur, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Gutachter die
Schmerzen am Handgelenk weder klinisch noch radiologisch hätten erklären können
und von einer psychischen Überlagerung ausgegangen seien; letztere aber sei
invalidenversicherungsrechtlich unerheblich, nachdem im ABI-Gutachten keine
psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbstätigkeit
gestellt worden sei und keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise
unüberwindbare "Somatisierungsstörung" gemäss den rechtsprechungsgemässen
Kriterien bestünden (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 131 V 49 E. 1.2 S. 50
f.; 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 S.
212 f., ferner Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008
IV Nr. 1 S. 1). Fehle es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten
Gesundheitsschaden, falle die Kostenübernahme für allfällige
Umschulungsmassnahmen von vornherein ausser Betracht und erübrige sich ein
Einkommensvergleich.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung einer 100 %igen
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Heizungsmonteur sei Ergebnis einer
willkürlichen Beweiswürdigung und offensichtlich unrichtig (zur Einstufung als
Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
3.3
3.3.1 Der Bericht des Spitals X.________ vom 19. Januar 2007 hält fest,
klinisch und radiologisch könnten die "jetzigen Schmerzen" nicht erklärt
werden. In der abschliessenden Beurteilung im ABI-Gutachten (S. 12) wird
dagegen lediglich vermerkt, die Handgelenksbeschwerden liessen sich aus
klinischer und radiologischer Sicht nicht "ausreichend" erklären (Gutachten, S.
12). Tatsache ist ferner, dass im Gutachten - wie auch in den Berichten der
behandelnden Ärzte aus somatisch-handchirurgischer Sicht ein Status nach
Ulna-Stylodektomie bei Ulnaimpactionssyndrom rechts am 23. Januar 2006 u.a. bei
Metallentfernung am 7. Juli 2006 und bei Status nach Verhebetrauma rechte Hand
am 28. Februar 2005 (vgl. auch Operationsbericht des Spitals X.________ vom 7.
Juli 2006: Ulnastyloidverkürzungs-Osteomie mit Draht-Cerclage) diagnostiziert
wird; eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine daraus oder aus einem
andern psychiatrischen Leiden resultierende Arbeitsunfähigkeit haben die
Gutachter dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (Gutachten, S. 13). Beim
erwähnten, operativ behandelten Ulnaimpactionssyndrom handelt es sich um ein
Krankheitsbild aus dem Fachbereich der Handchirurgie; seine typischen Symptome
sind chronische, ulnarseitige Handgelenksschmerzen in Verbindung mit einer
lokalen Schwellung, schmerzhafter Bewe-gungseinschränkung und Kraftminderung
(M. Tränkle/J. van Schoon-hoven/H. Krimmer/U. Lanz, Indikation und Ergebnisse
der Ulnaverkürzungsosteotomie bei ulnakarpalem Handgelenkschmerz, in: Der
Unfallchirurg 3/2000, S. 197). Aufgrund dieses Syndroms, das sich nach Angaben
der Fachärzte beim Beschwerdeführer (wohl nur) durch eine arthroskopische
Synovektomie (Abtragung der erkrankten Gelenkinnenhaut) verifizieren liesse,
"indem das Ausmass des Knorpelschadens am Lunatum sichtbar würde" (Gutachten,
S. 11), gelangten die Gutachter in Übereinstimmung mit praktisch sämtlichen
fachärztlichen Berichten des Spitals X.________ (zuletzt vom 12. März 2007 und
vom 19. Januar 2007; ebenso Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Innere Medizin, vom 29. August 2006) zum Schluss, es bestehe "keine zumutbare
Arbeitsfähigkeit mehr für manuell stark belastende Tätigkeiten wie die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur". Die Arbeitsunfähigkeit im
angestammten Beruf attestierten die Gutachter auch "aus Sicherheitsgründen
(...) für die mitarbeitenden Kollegen" (Gutachten, S. 12), nachdem der
Versicherte über unerwartet einschiessende, stechende Schmerzen im ulnaren
Handgelenkskompartiment unter Belastung des Handgelenks berichtet hatte, unter
welchen er jeweils Lasten fallen lasse und damit sich selbst wie die
Arbeitskollegen in Gefahr bringen könne (Gutachten, S. 10; vgl. auch Bericht
des Dr. med. G.________ vom 29. August 2006, S. 2 D./3.). Wie bereits in
früheren Berichten der behandelnden Ärzte wurde auch im ABI-Gutachten "aus
handchirurgischer Sicht" empfohlen, Massnahmen zur Umschulung auf eine andere
Tätigkeit zu ergreifen (Gutachten, S. 13).
3.3.2 Indem sich die Vorinstanz über die vorangehend dargelegte medizinische
Sachlage, insbesondere über die widerspruchsfrei begründete und allseits
geteilte fachärztliche Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit
hinweggesetzt und unter alleinigem Hinweis auf die iv-rechtlich unerhebliche
psychische Überlagerung eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als
Heizungsmonteur bejaht hat, hat sie die Pflicht zu inhaltsbezogener,
umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung klar missachtet (Art.
61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4 S. 400). Mit der Verweisung des
Beschwerdeführers auf die bisherige, unstrittig auch schwere,
handgelenksbelastende Arbeiten umfassende Tätigkeit hat sie namentlich auch die
damit verbundene Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands und die
ärztlicherseits hervorgehobenen Unfallrisiken mit Schadensgefahren für den
Versicherten und seine Arbeitskollegen gänzlich ausgeblendet und damit den
Rechtsbegriff der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG falsch
angewendet (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1). Die vorinstanzliche Feststellung zur
verwertbaren Arbeitsfähigkeit beruht mithin auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG und ist letztinstanzlich dahingehend zu korrigieren (Art. 105
Abs. 2 BGG), dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit
als Heizungsmonteur nicht mehr zumutbar ist.

4.
4.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von rund 20 % erleidet (vgl.
vorne E. 2). Dabei stellt die Feststellung der - für den vorzunehmenden
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebenden - hypothetischen
Vergleichseinkommen eine letztinstanzlich unter dem Blickwinkel von Art. 97
Abs. 2 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar, soweit sie auf
konkreter Beweiswürdigung beruht, frei zu prüfende Rechtsfrage hingegen, soweit
sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres
betrifft etwa die Frage, ob statistische Tabellenlöhne anwendbar sind, welches
die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig
begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; in BGE
134 V 322 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils 8C_255/2007 vom 12. Juni 2008;
ferner SVR 2009 IV Nr. 34 S. 95, 9C_24/2009 E. 1.2; SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11,
9C_189/2008 E. 1 und 4).

4.2 Aufgrund der Aktenlage, insbesondere gestützt auf das (insoweit allseits
als beweiskräftig erachtete) ABI-Gutachten vom 25. April 2008 steht fest und
ist unbestritten, dass der Versicherte für angepasste Tätigkeiten ohne
repetitives Heben von Lasten über 5 kg sowie ohne repetitive Schlagbewegungen
und Vibrationen 100 % arbeitsfähig ist. In Bezug auf die konkrete Höhe des
trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz mangels Bejahung eines iv-rechtlich
relevanten Gesundheitsschadens keine Beweiswürdigung vorgenommen und keine
verbindlichen Feststellungen getroffen (vorne E. 3.1). Die Frage ist daher
letztinstanzlich unter allen Aspekten (vgl. vorne E. 4.1) frei zu prüfen.
4.3
4.3.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und
anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der
Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der
tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich
erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S.
475).
4.3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte die Realschule besucht
hat, über einen Fähigkeitsausweis als Heizungsmonteur verfügt und diesen Beruf
seit dem Lehrabschluss (1991) auch tatsächlich bis zum Eintritt des
Gesundheitsschadens im Jahre 2005 ausübte. Obwohl er über keinen kaufmännischen
Abschluss verfügt, fand er offenbar im Mai 2008 - mithin bereits vor Erlass der
Verfügung vom 5. August 2008 - eine Stelle als Aussendienstmitarbeiter (auf
Erfolgsbasis) bei der Firma A.________. Im Jahre 2008 gab er gegenüber der
IV-Stelle an, er habe schon früher "im Nebenamt Versicherungen verkauft"; da er
seit Anstellungsbeginn "in der Schulung" sei, habe er noch keine
Verkaufsabschlüsse machen können, und während der Einarbeitungszeit, die noch
bis ca. November 2008 laufe, erhalte er keinen Lohn (Case-Report IV-Stelle, S.
4 f.). Ein Arbeitgeberbericht liegt nicht in den Akten. Die Vorinstanz
erachtete Abklärungen zum ihr bekannten Arbeitsverhältnis als nicht notwendig,
da der Umschulungsanspruch bereits mangels eines invalidisierenden
Gesundheitsschadens zu verneinen sei. Letztinstanzlich hat der Versicherte
nunmehr von sich aus Lohnabrechnungen eingereicht, gemäss welchen er im Mai
2008 ein Brutto-Einkommen von Fr. 1'396.55, im Juni Fr. 1'738.95, im Juli Fr.
7'337.80 und im August Fr. 298.10 erzielte, mithin im Durchschnitt Fr.
2'692.80.
4.3.3 Würde der bei der Firma A.________ bis zum massgebenden
Verfügungszeitpunkt im August 2008 erzielte, auf ein Jahreseinkommen
umgerechnete Verdienst als Invalideneinkommen angerechnet und dem
unbestrittenen - nach Lage der Akten und im Lichte des branchenüblichen Lohnes
von Heizungsmonteuren mit mehrjähriger Berufserfahrung nicht offensichtlich
unrichtigen - hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden
(Valideneinkommen) von jährlich Fr. 72'621.- (gemäss Verfügung vom 5. August
2008) gegenübergestellt, ergäbe dies einen Invaliditätsgrad von über 50 %. Auf
die zwischen Mai und August 2008 tatsächlich erzielten Löhne kann indessen
nicht abgestellt werden: Sie lassen nicht auf ein stabiles Arbeitsverhältnis
mit einem regelmässigen Einkommen schliessen und sind namentlich nicht unter
voller Ausschöpfung der zumutbarerweise verwertbaren 100 %igen
Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erzielt worden. Das
massgebende Invalideneinkommen ist daher aufgrund der statistischen
Durschnittslöhne gemäss LSE zu ermitteln (vgl. vorne E. 4.3.1), wovon
zutreffend auch die Verwaltung in der Verfügung vom 5. August 2008 ausgegangen
ist.
4.4
4.4.1 Die IV-Stelle erwog in ihrer Verfügung vom 5. August 2008, der
Beschwerdeführer habe während seiner letzten Anstellung gemäss
Arbeitgeberfragebogen auch Büroarbeiten im Offert- und Bestellwesen sowie im
Bereich Planungen und Rechnungserstellung verrichtet. Aufgrund dieser
Erfahrungen dürfe davon ausgegangen werden, dass er auch ohne Aus-/
Weiterbildung bei einem anderen Arbeitgeber eine Bürostelle erhalten könnte,
was auch der zuständige Stellenvermittler der IV im Verlaufsbericht (Case
Report) vom 10. Juli 2008 bestätige; dass er bloss die Realschule besucht habe,
sei irrelevant. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen gestützt auf den
LSE-Tabellenlohn von Männern im gesamten Privatsektor auf dem
Anforderungsniveau 3, welches "Berufs- und Fachkenntnisse" voraussetzt, zu
ermitteln. Für das Jahr 2006 ergebe dies einen Betrag von Fr. 70'156.08 (Fr.
5'608.- [=LSE 2006/TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 3/Männer] x 41.7/40 x 12).
Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'621.12, das er als Gesunder beim
letzten Arbeitgeber im gleichen Jahr hätte erzielen können (13 x 5'520.- [Jahr
2005; Arbeitgeberfragebogen] x 1.012 [Lohnentwicklung 2006]), resultiere ein
den Umschulungsanspruch ausschliessender Invaliditätsgrad von rund 3 %.
4.4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Ermittlung des Invalideneinkommens
aufgrund der statistischen Durchschnittslöhne des Anforderungsniveau 3 sei
rechtsfehlerhaft (vgl. vorne E. 4.1); dass er allein mit Realschulabschluss und
einem Fähigkeitsausweis als Heizungsmonteur das entsprechende Lohnniveau
erreichen könne, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung.
4.4.3 Zutreffend ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass bei der Wahl des
statistischen Ausgangslohns grundsätzlich die Lohnverhältnisse im gesamten
Privatsektor massgebend sind (TA1/TOTAL/ Männer; vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.3.2 S. 484), zumal sowohl der Dienstleistungs- als auch der Produktionssektor
eine Vielzahl von leichten, das Handgelenk nicht übermässig belastenden
Tätigkeiten bietet. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3, welches die
Beschwerdegegnerin mit den Erfahrungen des Beschwerdeführers im Bürobereich
begründet hat, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht gerechtfertigt: Der
Versicherte verfügt über keine kaufmännische Ausbildung. Nach seinen
glaubhaften Angaben stellte die Verrichtung von Bürotätigkeiten beim letzten
Arbeitgeber eine gesundheitsbedingte (auf das vertraute Geschäftsfeld
"Sanitär-Heizung-Spenglerei" beschränkte) Notlösung dar, wobei in den Akten
kein Zeugnis des Arbeitgebers vorliegt, welches sich zur inhaltlichen Qualität
der vom Versicherten ausgeführten Büro-Arbeiten äussert. Bei dieser Sachlage
kann die beim letzten Arbeitgeber über relativ kurze Zeit und nur teilweise -
nebst leichter Montagearbeit - ausgeübte Tätigkeit im Bürobereich allein nicht
mit dem Besitz jener "Berufs- und Fachkenntnisse" gemäss Anforderungsniveau 3
der LSE-Tabelle TA1 (TOTAL/Männer) gleichgesetzt werden; entsprechende Stellen
umfassen erfahrungsgemäss mehr als blosse Hilfstätigkeiten (wie im Bürobereich
beispielsweise Kopierarbeiten, Postgänge, einfache Schreib-, Aufräum-/
Einordnungsarbeiten) und verlangen in der Regel einen Lehrabschluss oder
zumindest eine Anlehre. Fraglich bleibt, ob die vom Beschwerdeführer nach
Eintritt der Arbeitslosigkeit (Sommer 2006) offenbar besuchten zwei "PC-Kurse",
ferner ein absolviertes dreimonatiges Aussendienst- und Büropraktikum in der
Lebensmittelbranche sowie ein weiteres, mehrmonatiges Praktikum im Bürobereich
an der pädagogischen Hochschule Y.________ (Angaben der zuständigen
Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse gegenüber der IV vom 23. November 2007
sowie eigene Angaben des Versicherten gegenüber den ABI-Gutachtern) ihn im
Verfügungszeitpunkt hinreichend qualifizierten, um in irgendeiner (Büro-)
Tätigkeit auf Dauer oder zumindest längerfristig ein dem Anforderungsniveau 3
entsprechendes Einkommen erzielen zu können. Dies ist zu verneinen: Die
betreffenden Kurse/Praktika haben wohl gewisse Fertigkeiten vermittelt,
vermögen aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt das Fehlen einer
abgeschlossenen kaufmännischen Grundausbildung, wie sie nach allgemeiner
Lebenserfahrung selbst für relativ einfache Bürostellen regelmässig verlangt
wird, nicht aufzuwiegen. Die im Mai 2008 begonnene, durch keinen
Arbeitgeberbericht dokumentierte Tätigkeit bei der Firma A.________ führt zu
keinem andern Schluss, zumal der Versicherte dort im Verfügungszeitpunkt erst
kurze Zeit mit höchst divergierenden Einkommen gearbeitet hatte und sich zudem
erst in der Einarbeitungszeit befand; dass er ohne jegliche fachspezifische
Ausbildung dort oder bei einem vergleichbaren Arbeitgeber auf Dauer bestehen
würde, konnte im Verfügungszeitpunkt nicht als überwiegend wahrscheinlich
gelten. Das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 ist auch insofern nicht
sachgerecht, als der entsprechende, von der Verwaltung herangezogene
Durchschnittslohn nicht etwa nur die Bürobranche, sondern sämtliche
Tätigkeitsfelder berücksichtigt (vgl. auch vorne E. 4.1.4 in fine), mithin auch
solche, in welchen der Beschwerdeführer ganz offensichtlich über keine Berufs-
und Fachkenntnisse verfügt.
4.4.4 Nach dem Gesagten ist das Invalideneinkommen nicht aufgrund des von
Männern im Privatsektor erzielten Durchschnittslohnes in Tätigkeiten der
Anforderungsstufe 3, sondern der Anforderungsstufe 4 zu ermitteln. Das im Jahr
2006 hypothetisch erzielbare Einkommen beträgt damit Fr. 59'197.32 (Fr. 4'732.-
[=LSE 2006/TA1/TOTAL/ Anforderungsniveau 4/Männer] x 41.7/40 x 12).

4.5 Bereits im Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer die Gewährung
eines leidensbedingten Abzugs (BGE 134 V 322 E. 5 mit Hinweisen) von 10 %
verlangt, was verfügungsweise mit der Begründung abgelehnt worden war, er habe
als Heizungsmonteur wohl eine schwere, nicht aber eine Schwerstarbeit
verrichtet. Die - vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüfbare (BGE 132
V 393 E. 3.3 S. 399) - Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs kann nicht
ohne Weiteres bestätigt werden: Die Rechtsprechung macht den leidensbedingten
Abzug im engeren Sinne nicht davon abhängig, ob vor Eintritt des
Gesundheitsschadens "Schwerstarbeit" oder aber nur "Schwerarbeit" verrichtet
wurde. Es genügt unter anderem, dass eine versicherte Person, die in ihrer
letzten Tätigkeit körperlich schwere Arbeit verrichtet hat, nach Eintritt des
Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig
ist und sie daher das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter in
der Regel nicht erreichen kann (BGE 134 V 322 E. 5.2). Im Falle des
Beschwerdeführers erscheint dies naheliegend: Die ärztlich geforderte Schonung
des rechten Handgelenks mit Verzicht auf repetitives Anheben von Traggewichten
über 5 kg in Hilfstätigkeiten des Privat- und insbesondere des
Produktionssektors stellt eine nicht unerhebliche Limitierung dar, die sich
lohnmässig im Vergleich zu gesunden Hilfsarbeitern negativ auswirken kann und
daher einen leidensbedingten Abzug von bis maximal 10 % zu rechtfertigen
vermöchte. Das Invalideneinkommen würde damit für das Jahr 2006 maximal Fr.
56'237.45 (59'197.32 minus 5 %) betragen. Letztlich braucht aber die Frage der
Gebotenheit eines Abzugs nicht entschieden zu werden. Denn selbst ohne
Gewährung eines solchen wird bei einem Invalideneinkommen von diesfalls Fr.
59'197.32 und einem Valideneinkommen von Fr. 72'621.- - in Anbetracht der
konkreten Umstände wie des Alters des Versicherten (Verfügungszeitpunkt: knapp
36 Jahre) - der rechtsprechungsgemäss erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von
etwa 20 % (SVR IV Nr. 15 S. 52, I 18/05; Urteil I 210/05 vom 10. November 2005
E. 3.3.1 mit Hinweisen ["Richtwert"]) erreicht (18.5 %; vgl. Urteile I 665/99
vom 18. Oktober 2000 [E. 4b in fine: 18.52 %], I 188/01 vom 7. November 2001
[E. 2c], I 322 vom 22. März 2004 [E. 4.3 in fine], I 747/03 vom 22. Dezember
2004 [E. 3.2]). Die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung/Männer bis ins
Jahr 2008 (Verfügungserlass; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 445; 129 V 1 E. 1.2
S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit Hinweisen) ergibt keine wesentliche Änderung
(siehe Nominallohnindex/Männer 2006-2008; http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de
/index/ themen/03/04/blank/data/02.html).

5.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die erforderliche
Erwerbseinbusse von rund 20 % nicht nur aktuell im Sinne einer Momentaufnahme,
sondern voraussichtlich auf Dauer oder zumindest längerfristig bestehen bleibt
und die Umschulung auch tatsächlich geeignet und notwendig ist, um die
Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern zu können (Art. 8 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 17 IVG). Ob diese Anspruchsvoraussetzungen beim
Beschwerdeführer erfüllt sind, liess sich im Verfügungszeitpunkt aufgrund der
vorhandenen Akten nicht verlässlich beurteilen; ebensowenig bieten die aktuell
verfügbaren Unterlagen eine hinreichende Beweisgrundlage. Nicht rechtsgenüglich
erstellt ist insbesondere, ob im August 2008 objektiv mit einer längerdauernden
Anstellung bei der Firma A.________ gerechnet werden konnte und durfte, und
welches durchschnittliche Einkommen der Versicherte dort nach der
Einarbeitungszeit bei voller Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit auch ohne
die beantragte Umschulung zum Kaufmann voraussichtlich hätte realisieren
können. Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie entsprechende
Beweisvorkehren treffe, gestützt darauf - sowie unter Berücksichtigung der seit
August 2008 eingetretenen Anstellungs- und Einkommensverhältnisse und der
übrigen rechtsprechungsgemäss relevanten Umstände (BGE 124 V 108) - die Eignung
und Notwendigkeit einer Umschulung im Hinblick auf Erhalt oder Verbesserung der
derzeitigen Erwerbsfähigkeit beurteile und hernach über den Leistungsanspruch
erneut verfüge.

6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2008 sowie die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 5. August 2008 aufgehoben
werden und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit diese, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch des
Beschwerdeführers erneut verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz