Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 122/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_122/2009

Urteil vom 10. August 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern,
handelnd durch Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Geschäftsstelle,
Birmensdorferstrasse 198,
8003 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22.
Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
D.________ (geboren 1956) bezog vom 1. August bis 31. Dezember 2003 aufgrund
eines Invaliditätsgrades von 64 % eine halbe Invalidenrente der
Invalidenversicherung. Ab 1. Januar 2004 erhöhte sich die Rente aufgrund der 4.
IV-Revision bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad auf eine Dreiviertelsrente.
Am 1. Oktober 2004 nahm D.________ eine vollzeitige Erwerbstätigkeit auf, die
er aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben musste. Nachdem die IV-Stelle
mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 die Invalidenrente rückwirkend zum 30.
September 2004 aufgehoben hatte, bejahte sie mit Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2006 ab 1. Januar 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % wiederum
einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
D.________ mit, dass sie ihm ab 1. August 2003 parallel zur IV eine halbe
Invalidenrente von jährlich Fr. 3812.- sowie eine bis 31. Juli 2006 befristete
halbe Kinderrente von jährlich Fr. 762.- gewähre.

B.
Mit Eingabe vom 23. April 2008 liess D.________ Klage gegen die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG einreichen mit dem Antrag, die Beklagte sei zu
verpflichten, ihm ab 1. Januar 2007 eine Dreiviertels-Invalidenrente aus
beruflicher Vorsorge auszurichten nebst Zins zu 5 % seit jeweiligem Verfall.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Klage ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
unter Erneuerung der vorinstanzlichen Rechtsbegehren.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf
eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Im Rahmen der 4. IV-Revision hat der Gesetzgeber die Rentenabstufung neu
geregelt. Nach dem revidierten, am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Art. 28
Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von
70 % (bisher ab 66 2/3 %); ein IV-Grad zwischen 60 % bis 69 % berechtigt zum
Bezug einer Dreiviertelsrente, ab einem IV-Grad von 50 % wird (wie bisher) eine
halbe Rente und ab einem solchen von 40 % (ebenfalls unverändert gegenüber dem
bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Recht) eine Viertelsrente ausgerichtet.

2.2 Im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge richtet sich die Höhe
der Invalidenrente - in Übereinstimmung mit dem IVG - nach der im Gesetz
vorgesehenen Abstufung entsprechend dem Invaliditätsgrad. Gemäss Art. 24 Abs. 1
BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung hat die versicherte
Person Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV
mindestens zu zwei Dritteln invalid ist, und auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zur Hälfte invalid ist. Nach der seit 1. Januar 2005 aufgrund der
Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) geltenden Fassung besteht
Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn die versicherte Person im Sinne
der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60 Prozent invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie
mindestens zur Hälfte invalid ist, auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens
zu 40 Prozent invalid ist.

2.3 Die Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1.
BVG-Revision) lauten in Bezug auf die Invalidenrenten in lit. f wie folgt:
"f. Invalidenrenten
1Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu
laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.
2Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen
die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25.
Juni 1982 galt.
3Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf
diese noch das bisherige Recht anwendbar.
4Die Dreiviertels-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4.
IVG-Revision vom 21. März 2003 eingeführt.
5Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten
entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in
Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu
Dreiviertelsrenten werden."

2.4 Die Auslegung des Gesetzes ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (BGE 128
I 34 E. 3b S. 41). Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut.
Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe
dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche
Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus
ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.
Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen
Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem
Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 134 III
277 E. 4; 133 III 257 E. 2.4 S. 265, mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bezog aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % vom
1. August bis 31. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente der IV und ab 1.
Januar 2004 bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad aufgrund der 4. IV-Revision
eine Dreiviertelsrente. Aufgrund der am 1. Oktober 2004 aufgenommenen
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit, mit welcher er ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erzielte, verneinte die IV-Stelle für die Zeit von Oktober bis
Ende Dezember 2004 einen Rentenanspruch. Ab 1. Januar 2005 bejahte sie wiederum
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 64 % einen Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente der IV. Da eine BVG-Invalidenrente nach denselben materiellen
Voraussetzungen wie eine Rente der Invalidenversicherung revisionsweise
anzupassen oder aufzuheben ist (BGE 133 V 67), hatte der Beschwerdeführer für
die Zeit vom 1. Oktober bis Ende Dezember 2004 ebenfalls keinen Anspruch auf
eine BVG-Invalidenrente. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin ihm
in Kenntnis der IV-Entscheide gemäss Abrechnung vom 9. Oktober 2007 vom 1.
August 2003 durchgehend, also auch für die Zeitspanne vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 2004, eine halbe Invalidenrente ausrichtete. Damit entstand für den
Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 wieder ein Anspruch auf eine halbe
BVG-Invalidenrente. Das kantonale Gericht ist daher zu Recht davon ausgegangen,
dass in übergangsrechtlicher Hinsicht Absatz 2 von lit. f der
Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 anzuwenden ist.

3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, bezieht sich Absatz 2 von
lit. f der Übergangsbestimmungen auf BVG-Rentenansprüche, die in der Zeit vom
1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 entstanden sind. Anders als für
altrechtlich begründete Leistungsansprüche ist für sie die Anwendbarkeit des
neuen Rechts nicht ausgeschlossen, sondern intertemporalrechtlich für eine
bestimmte Zeit suspendiert. Umstritten ist in diesem Zusammenhang letztlich, ob
die während der zweijährigen Zeitspanne entstandenen BVG-Invalidenrenten nach
Ablauf der Frist automatisch oder nur bei revisionsrechtlich erheblicher
Veränderung des Invaliditätsgrades der neuen Rentenabstufung gemäss Art. 24
Abs. 1 BVG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Oktober 2003 (1.
BVG-Revision) anzupassen sind. Das kantonale Gericht hat in Übereinstimmung mit
der Verwaltungspraxis (BSV-Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom
2. Juli 2004 Nr. 75 Rz. 445) und der im Schrifttum geäusserten Auffassung (Jürg
Brechbühl, 1. BVG-Revision - Änderungen bei Invalidenrenten, in: Schaffhauser/
Kieser, Invalidität im Wandel, st. Gallen 2005 S. 73 und 75; Markus Moser, Die
Anspruchsvoraussetzungen BVG-obligatorischer Invaliditäts- und
Hinterbliebenenleistungen nach neuem Recht, in: SZS 2005 S. 157 und in:
Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Die 1. BVG-Revision, Neue Herausforderungen -
Praxisgerechte Umsetzung, St. Gallen 2005, S. 89; Hans-Ulrich Stauffer,
Berufliche Vorsorge, S. 276 Rz. 741; Isabelle Vetter-Schreiber,
Aufrechterhaltung erworbener Rentenansprüche bei Invalidität, Schweizer
Personalvorsorge 2004, Heft 11 S. 77) erwogen, nach dem 1. Januar 2005 invalid
gewordene Versicherte, die nach neuem Recht in den Genuss einer Viertels- oder
einer Dreiviertelsrente kämen, könnten die entsprechenden Leistungen bis auf
weiteres nicht beanspruchen, es sei denn aufgrund einer nach dem 1. Januar 2007
revisionsweise zuerkannten Veränderung des rentenrelevanten Invaliditätsgrades.
Indes begründen weder das BSV noch die Lehre ihre Auffassung, dass für die
Unterstellung unter das neue Recht der Rentenabstufung das zusätzliche
Erfordernis der Änderung des Invaliditätsgrades vorausgesetzt ist. Diese
Auffassung findet im Gesetzeswortlaut von Abs. 2 lit. f der
Übergangsbestimmungen keine Stütze (vgl. auch die französisch- und
italienischsprachige Fassung: "Pendant une période de deux ans dès l'entrée en
vigueur de la présente modification les rentes d'invalidité seront fondées sur
le droit en vigueur selon l'art. 24 dans sa version du 25 juin 1982"; "Per un
periodo di due anni dall'entrata in vigore della presente modifica le rendite
d'invalidità saranno fondate sul diritto che era in vigore secondo l'articolo
24 nel tenore del 25 giugno 1982"). Sie widerspricht der Rechtsprechung, wonach
sozialversicherungsrechtliche Dauerrechtsverhältnisse (wie Invalidenleistungen)
unter Vorbehalt anders lautender Übergangsbestimmungen sowie allfälliger
wohlerworbener Rechte grundsätzlich an Änderungen der Rechtslage anzupassen
sind, welche aus einem Eingriff des Gesetzgebers resultieren (BGE 121 V 157 E.
4a S. 161 f.; zur Publikation in BGE 135 bestimmtes Urteil 8C_502/2007 vom 26.
März 2009, E. 6.1.1). Absatz 2 ist zwar eine solche Übergangsbestimmung. Er
bezieht sich auf Renten, die zwischen dem 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2006
entstanden sind. Würde er sich auf die vorher entstandenen Renten beziehen,
wäre er neben Absatz 1 überflüssig. Auf die ab 1. Januar 2005 entstandenen
Invalidenrenten würde grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene
neue Recht Anwendung finden. Dessen Anwendung wird mit der Übergangsregelung
während zweier Jahre aufgeschoben. Nach Ablauf dieser zwei Jahre findet jedoch
das neue Recht Anwendung, womit es bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine
Dreiviertelsrente gibt. Absatz 3 von lit. f der Übergangsbestimmungen kann für
das im Gesetzeswortlaut nicht enthaltene Erfordernis der Revision des
Invaliditätsgrades ebenfalls nicht herangezogen werden; denn dieser bezieht
sich auf die am 1. Januar 2005 bereits laufenden Renten. In diesem Zusammenhang
ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte nichts Entscheidendes (vgl. auch
Brechbühl, a.a.O., S. 55). In systematischer Hinsicht ist zu berücksichtigen,
dass der Gesetzgeber eine Parallele zum IV-Rentensystem schaffen wollte. In der
IV wurden bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 66 2/3 % auf das
Inkrafttreten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 ohne weiteres die bisherigen
halben Invalidenrenten auf Dreiviertelsrenten erhöht, ohne dass es einer
revisionsrechtlich erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bedurfte (vgl.
auch zur Besitzstandswahrung der Härtefallrenten und der laufenden ganzen
Renten lit. d und f der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 [4.
IV-Revision]). Das Gleiche hat in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu
gelten, mit dem Unterschied, dass die Anwendung der neuen Rentenabstufung um
zwei Jahre hinausgeschoben wurde. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt damit
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2007 bei einem
unbestrittenen Invaliditätsgrad von 64 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
der Beschwerdegegnerin.

3.3 Mit seinem letztinstanzlich erneuertem Klagebegehren hat der
Beschwerdeführer "Zins zu 5 % seit jeweiligem Verfall" eingeklagt. Gemäss der
im Recht der beruflichen Vorsorge anwendbaren Regelung von Art. 105 Abs. 1 OR
haben Vorsorgeeinrichtungen auf fälligen Invalidenrenten einen Verzugszins von
5 % erst ab dem Zeitpunkt zu leisten, in dem die versicherte Person die
Betreibung angehoben oder - wie vorliegend am 23. April 2008 - gerichtliche
Klage eingereicht hat (E. 6 von BGE 134 III 511 mit Hinweis auf Urteil B 11/95
vom 28. Mai 1996, E. 4, publ. in: SZS 1997 S. 470; BGE 119 V 131). Für zwischen
der Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Urteils
fällig gewordene Rentenbetreffnisse läuft der Verzugszins ab dem
Fälligkeitsdatum. Bei verspäteter Auszahlung künftiger Renten müsste der
Beschwerdeführer für die Inverzugsetzung wieder gemäss Art. 105 Abs. 1 OR
vorgehen (erwähntes Urteil B 11/95 vom 28. Mai 1996, E. 4, publ. in: SZS 1997
S. 470).

4.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 22. Dezember 2008 aufgehoben und die Stiftung
Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2007
eine Dreiviertelsrente zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 23. April 2008 bzw.
ab späterem Fälligkeitsdatum.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
auferlegt.

3.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat über die Parteientschädigung für
das kantonale Verfahren neu zu befinden.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. August 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer