Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 121/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_121/2009

Urteil vom 24. September 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien
Firma X.________,
handelnd durch H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 25. Juni 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 29. September 2008 stellte die Ausgleichskasse des Kantons
Thurgau beim Betreibungsamt Y.________ gegen die Firma X.________ ein
Betreibungsbegehren über Fr. 665.15 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 8.20 und
einer Mahngebühr von Fr. 20.-, total über Fr. 693.35. Der Zahlungsbefehl wurde
vom Betreibungsamt Y.________ am 2. Oktober 2008 ausgestellt an die Schuldnerin
"Firma X.________". Die Zustellung erfolgte jedoch erst am 23. Dezember 2008
und mit gleichem Datum erhob H.________ Rechtsvorschlag, nachdem am 9. Oktober
2008 der Betrag von Fr. 665.15 überwiesen worden war. Mit Schreiben vom 23.
Januar 2009 stellte die Ausgleichskasse H.________ persönlich eine
Kostenrechnung über Fr. 116.05 zu, da unter Berücksichtigung der geleisteten
Zahlung von der betriebenen Forderung noch Mahngebühren von Fr. 20.-,
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 87.85 sowie aufgelaufene Verzugszinsen
von Fr. 8.20 offen waren. Zudem wurde ihm eine Frist von 20 Tagen angesetzt mit
der Androhung, dass sonst die Betreibung fortgesetzt werde. H.________
antwortete darauf mit Schreiben vom 21. Februar 2009, dass die
beitragspflichtige Lohnsumme für das Jahr 2009 neu Fr. 0.- betrage. Am 6. März
2009 erliess die Ausgleichskasse eine Veranlagungsverfügung über den Betrag von
Fr. 116.05 für die Abrechnungsperiode April bis Juni 2008, welche mit
Einspracheentscheid vom 20. April 2009 bestätigt wurde.

B.
Gegen den Einspracheentscheid erhob H.________ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit folgenden Anträgen:
"Die Veranlagung ist als ungültig zurückzuweisen, weil eine nicht
unterschriftsberechtigte Person sie unterzeichnete. Es seien die Gebühren in
der Höhe von Fr. 116.05 aufzuheben bzw. anzupassen. Für den mir aus dieser
Schlamperei entstandenen Stress, die Sorgen, den Ärger, die Kosten, den
Zeitaufwand und den Arbeitsausfall verlange ich eine Entschädigung in der Höhe
von CHF 20'000.-."

Mit Entscheid vom 25. Juni 2009 wurde die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zwecks Neuverfügung an
das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau zurückgewiesen wurde, dies ohne
Zusprechung einer Parteientschädigung mangels anwaltlicher Vertretung.

C.
H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, für den ihm entstandenen Stress, die Sorgen, den Ärger, die Kosten,
den Zeitaufwand und den Arbeitsausfall verlange er eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 26'970.50.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet den kantonalen Entscheid dahingehend,
dass die Vorinstanz ihr für das erstinstanzliche Verfahren für Umtriebe keine
Entschädigung von Fr. 20'000.- gewährt hat. Zur Begründung wird im
angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin sei anwaltlich
nicht vertreten gewesen. Im Übrigen habe sie durch ihr eigenes Verhalten einen
wesentlichen Teil der Umtriebe selber verursacht. Insbesondere gehe es absolut
nicht an, sich in einer derart herabsetzenden und persönlichkeitsverletzenden
Weise zu äussern, wie es die Beschwerdeführerin mit Schreiben an die
Ausgleichskasse am 21. Februar 2008 (recte: 2009) getan habe.

2.2 Nach der Rechtsprechung zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine
unverbeiständete Partei ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine
Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz
abgewichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine solche
Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ
gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert
handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig
machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem
Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen. Ob die
dargelegten Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung
kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der
Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207,
110 V 72 E. 7 S. 81 f. und 132 E. 4d S. 134 f. mit Hinweisen).

2.3 Im vorliegenden Fall ist offensichtlich keine der kumulativ erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt, welche ausnahmsweise dazu führen können, dass einer
unverbeiständeten Partei für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe eine
Parteientschädigung zu gewähren wäre. Der angefochtene Entscheid verletzt
Bundesrecht nicht, sodass er im Ergebnis zu bestätigen ist.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des
Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den
kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. September 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini