Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 11/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_11/2009

Urteil vom 6. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Thomas Biedermann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. November 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene Z.________ meldete sich am 5. Juli 2002 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen medizinischen
und erwerblichen Abklärungen, unter anderem einem Gutachtensauftrag an Dr. med.
K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. März 2003
sowie einer Haushaltabklärung (Bericht vom 12. November 2003) sprach ihr die
IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2004 bei einem Anteil Erwerbs-/
Haushalttätigkeit von 80% / 20% gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42%
eine Viertelsrente ab 1. August 2002 zu. Daran hielt die IV-Stelle auf
Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 9. September 2004 fest. Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit
Entscheid vom 16. Juni 2005 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung
eines ergänzenden Berichts bei Dr. med. K.________ an die IV-Stelle zurück. Die
von der IV-Stelle hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom
Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2005 abgewiesen.

Daraufhin holte die IV-Stelle den ergänzenden Bericht des Dr. med. K.________
vom 22. März 2006 ein und stellte Z.________ mit Vorbescheid vom 25. Juli 2007
die Einstellung der Invalidenrente bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 37% in
Aussicht, was sie am 28. November 2006 verfügte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Festsetzung des
Invaliditätsgrades auf 50% und Zusprache einer halben Invalidenrente wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 18. November 2008
ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter
seien die Akten zur medizinischen Neubeurteilung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit.
a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hiezu gehört
insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als
einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai 2008,
E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler
/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu
Art. 97). Eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur
Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der
bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung] entfällt).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Während die Verwaltung mit
Verfügung vom 28. November 2006 einen Rentenanspruch verneinte und dabei auch
die Einstellung der seit 1. August 2002 ausgerichteten Viertelsrente verfügte
(welche gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 16. Juni 2005 auf unzureichenden
Grundlagen beruht hatte), beantragt die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2004 die
Ausrichtung einer halben Rente. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung
des streitigen Anspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.1 Gemäss kantonalem Entscheid ist der Invaliditätsgrad nach der für
Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu ermitteln (Art. 28 Abs 2ter
IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1.
Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 97;
130 V 393), wobei von einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt
von 80% / 20% auszugehen sei. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist
diese Tatsachenfeststellung (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006, E.
4.1) unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden, konnte
sich die Vorinstanz doch dafür auf die Angaben der Versicherten im Bericht der
Haushaltabklärung vom 12. November 2003 und den bisherigen Verlauf der
Erwerbskarriere stützen. Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem Auszug ihres Sohnes aus der elterlichen Wohnung nichts.
Die Annahme, nach allgemeiner Lebenserfahrung gehe eine Mutter zufolge der
Verkleinerung eines Drei- in einen Zweipersonenhaushalt zu 100% arbeiten, ist
als solche nicht beweisend und vermag deshalb die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig wäre, ist als
Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine Tatfrage, soweit sie auf
Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der
allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden, hingegen nur dann eine
Rechtsfrage, soweit sie ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung
gestützt wird (Urteil I 708/2006 vom 23. November 2006), was hier nicht der
Fall ist. Schliesslich ist entgegen der offenbaren Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht massgeblich, welches Pensum der versicherten Person im
Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern welches Pensum sie ausüben würde (BGE
133 V 504 E. 3.3).

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann rügt, die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) einer erwerblich
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50% als kaufmännische Angestellte und
einer Einschränkung im Haushalt von 11,5% sei offensichtlich unrichtig, ist die
Beschwerde ebenfalls unbegründet. Das kantonale Gericht hat unter
Berücksichtigung der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage und des
Abklärungsberichts Haushalt und in rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den
Vorbringen der Versicherten pflichtgemäss (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396)
die Gründe angegeben, weshalb es das Gutachten des Dr. med. K.________ und den
im Nachgang zum Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts bei diesem Arzt
eingeholten Ergänzungsbericht vom 22. März 2006 als beweiskräftig erachtet und
hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit bzw. der Einschränkung im
Haushalt darauf abgestellt hat. Es hat dargelegt, weshalb die abweichenden
fachärztlichen Einschätzungen des Dr. med. P.________ die Schlussfolgerungen im
Gutachten und dem Ergänzungsbericht des Dr. med. K.________ nicht in Zweifel zu
ziehen vermögen. Daran ändert nichts, dass sich dieser nicht zu allen einzelnen
häuslichen Verrichtungen geäussert hat, sind doch seine Ausführungen im
Gegensatz zu den kaum begründeten Angaben des Dr. med. P.________, der zudem
keine Angaben zu Verweisungstätigkeiten macht, nachvollziehbar.

2.3 Schliesslich ist auch die Kritik in erwerblicher Hinsicht unbegründet. So
beschlägt die Höhe des Leidensabzug eine typische Ermessensfrage und ist
letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 1). In der Festlegung
des Abzugs von 10% ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, zumal eine
zusätzliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit durch die Allergien gerade
nicht ausgewiesen ist. Ebensowenig ist die vorinstanzliche Ermittlung des
Invaliditätsgrades zu beanstanden, handelt es sich doch beim angegebenen
Invaliditätsgrad im ausserhäuslichen Bereich von 47.75% offensichtlich um einen
Verschrieb (recte: 43.75) und wurde tatsächlich mit 43.75% gerechnet, wie sich
aus dem zugrunde gelegten Vergleichseinkommen und dem Resultat des
Gesamtinvaliditätsgrades ohne Weiteres ergibt.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke