Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 119/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_119/2009

Urteil vom 27. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Trauffer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und durchgeführtem
Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 12. Juni 2007 den Anspruch des 1957 geborenen, seit 27. Juni 2003 bei der
Invalidenversicherung angemeldeten D.________ auf eine Invalidenrente, dies mit
der Begründung, in körperlich leidensangepassten Tätigkeiten sei er 100 %
arbeitsfähig und könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen
(Invaliditätsgrad 17 %); ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden
liege nicht vor, wobei diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des D.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 1. Dezember
2008).

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die
Sache zwecks ergänzender Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens an die
Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gehören namentlich auch
die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen
(BGE 135 V 23 E. 2 S. 25, mit Hinweisen), die Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (statt
vieler 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2.2 mit Hinweis) sowie der Pflicht
zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.1 Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Leistungsstreitigkeit
massgebende Rechtsprechung zur nur ausnahmsweise invaliditätsbegründenden
Wirkung somatoformer Schmerzstörungen und sonstiger vergleichbarer,
pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromalen Zustände (siehe im Einzelnen:
BGE 132 V 65 E. 4 S. 70 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f.; 130 V 352 ff. und 396
ff.; vgl. auch Urteil I 176/06 vom 26. Februar 2007, E. 5.2, publ. in: SVR 2008
IV Nr. 1 S. 1) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und
Gutachten im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.
mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Nach den Parteivorbringen zu keinerlei Beanstandungen tatsächlicher oder
rechtlicher Art Anlass (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) gibt die
vorinstanzliche Feststellung, wonach der an beidseitigen Schulterschmerzen
leidende Beschwerdeführer (Status nach Schulteroperationen 1991 und 2002,
Schulterkontusion links 2002 mit Verschlechterung eines Impingementssyndroms
bei bekannter degenerativer Rotatorenmanschettenruptur links/bilaterale
Rotatorenmanschettenerkrankung) aus körperlicher Sicht in leidensangepassten
Tätigkeiten 100 % arbeitsfähig ist. Mangels ins Auge springender Sachverhalts-
oder Rechtsfehler ist nicht darauf zurückzukommen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1
BGG).
2.3
2.3.1 In psychischer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer - nach Lage der Akten
zu Recht - nicht, die vorinstanzlich gestützt auf den Bericht des Dr. med.
A.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 12. März 2007
festgestellten psychiatrischen Diagnosen einer "Somatierungsstörung sowie
Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F45), einer daraus resultierenden
Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Angst,
Sorgen, Anspannung und Ärger mit depressiven Anteilen)" (ICD-10: F43.25) sowie
einer "psychosozialen Belastungssituation" (ICD-10: F43.8) seien offensichtlich
unrichtig. Ebenso wenig behauptet er, es bestünden Anhaltspunkte für
zusätzliche, medizinisch weiter abklärungsbedürftige psychische Krankheiten;
eine entsprechende Rüge kann namentlich nicht seinem Hinweis auf BGE 127 V 294
E. 5a S. 299 f. entnommen werden. Er wendet einzig ein, die Vorinstanz habe die
rechtsprechungsgemässen Kriterien einer ausnahmsweise unzumutbaren
Schmerzüberwindung "in krasser" Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
verneint.
2.3.2 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine der adäquaten
Schmerzbewältigung objektiv hinderliche, selbständige körperliche
Begleiterkrankung der Schulter aufgrund unvollständiger Beweislage
ausgeschlossen, ist entgegenzuhalten, dass das Ergebnis selbst bei
festgestellter "Selbständigkeit" des (vorinstanzlich durchaus anerkannten; E.
2.2 hievor) körperlichen Krankheitssubstrats nicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers ausfallen würde: Wie vorinstanzlich willkürfrei festgestellt
und vom Beschwerdeführer mit dem alleinigen Hinweis auf die (diagnostisch
erfassten: E. 2.3.1 hievor) "psychosozialen Umstände" nicht bestritten, leidet
er an keiner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50). Namentlich bei Fehlen einer psychischen
Komorbidität der genannten Art müssen aber die weiteren, praxisgemäss zu
beachtenden Kriterien einer ausnahmsweise unzumutbaren Schmerzüberwindung in
der Regel gehäuft und in erheblicher Ausprägung vorliegen (vgl. BGE 131 V 49 E.
1.2 S. 51 oben), um gesamthaft den rechtlichen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71,
E. 2.2, I 683/06) Schluss auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu
gestatten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Zu Recht rügt der
Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, es fehle an einem sozialen
Rückzug in allen Belangen des Lebens, nicht als aktenwidrig oder Ergebnis
mangelhafter Sachverhaltsabklärung. Sodann werden in der Beschwerde nicht
ansatzweise konkrete persönliche Umstände benannt, welche - unter Beachtung der
Aktenlage - erhebliche Zweifel an der vorinstanzlichen Verneinung der übrigen
kriterienbezogenen Tatsachenfeststellungen zu begründen vermöchten,
insbesondere diese als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis
unvollständiger Sachverhaltsabklärung einstufen lassen. Namentlich durfte die
Vorinstanz mangels entsprechender Indizien in den Akten ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes annehmen, dass zusätzliche Abklärungen diesbezüglich
keine neuen, rechtserheblichen Erkenntnisse zutage fördern würden (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. etwa SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28, I 362/99 [E. 4, mit
Hinweisen]; ferner auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428,
124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen). Bleibt als zumutbarkeitsrelevantes
Kriterium einzig die vom Beschwerdeführer behauptete "selbständige" körperliche
Begleiterkrankung an der Schulter (vor allem bilaterale
Rotatorenmanschettenerkrankung), müsste diese besonders stark ausgeprägt sein,
um die psychischen Ressourcen der Schmerzbewältigung intensiv und konstant
behindern zu können und aus rechtlicher Sicht die ausnahmsweise Bejahung einer
unzumutbaren Schmerzüberwindung in leidensangepassten Tätigkeiten zuzulassen.
Auf den aktenmässig ausgewiesenen, auch nach Einschätzung der behandelnden
Ärzte nicht weiter abklärungsbedürftigen Schulterbefund trifft dies
offensichtlich nicht zu, woran eine anerkannte "Selbständigkeit" des Leidens
nichts zu ändern vermöchte.

3.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz