Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 117/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_117/2009

Urteil vom 20. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. Dezember 2008.

In Erwägung,
dass sich K.________ nach zwei abgelehnten Leistungsbegehren
(Einspracheentscheide vom 31. Juli 2003 sowie 6. Oktober 2004 und Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. September 2006) am 12.
Februar 2007 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete,
dass die IV-Stelle Solothurn mit Verfügung vom 20. Februar 2008 einen Anspruch
auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 15 % erneut ablehnte,
dass K.________ dagegen Beschwerde führen liess, welche das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 9. Dezember 2008
abwies,
dass K.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung der gesetzlichen
Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzüglich
eines Verzugszinses zu 5 %, eventuell die Rückweisung der Sache zu Neuabklärung
und Neuentscheid an die IV-Stelle beantragen lässt,
dass mit Verfügung vom 5. März 2008 das Gesuch des K.________ um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 95 lit. a
und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der gesamten Aktenlage in
bundesrechtskonformer Auffassung vom Beweiswert medizinischer Unterlagen
zutreffend begründet hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das
psychiatrische Gutachten des Dr. med. I.________ vom 17. September 2007
abzustellen ist und die abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzungen der
behandelnden Ärzte med. prakt. J.________ und med. prakt. Z.________ in ihren
knappen Berichten weder die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern noch für
sich allein zu überzeugen vermögen,
dass daran auch die letztinstanzlichen Vorbringen gegen das Gutachten des Dr.
med. I.________ nichts zu ändern vermögen, zumal dieser entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers einlässlich und nachvollziehbar begründet hat, weshalb
weder eine somatoforme Schmerzstörung noch eine psychische Komorbidität und
auch keine Schizophrenie oder eine andere ernsthafte Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert werden kann und das Gutachten auch sonst den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen
(BGE 125 V 351 E. 3 S. 352ff.) genügt,
dass die darauf gestützte Annahme einer Arbeitsfähigkeit für leichte bis
mittelschwerde, angepasste Tätigkeiten von 100 % als Entscheidung über eine
Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) nicht offensichtlich unrichtig und daher
für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG),
dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt
hat, und daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Anspruchs
auf rechtliches Gehör auf die Anordnung weiterer Beweismassnahmen in
antizipierter Beweiswürdigung verzichten durfte (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94;
122 V 157 E. 1d S. 162), weshalb dem Antrag, es sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen, insbesondere einer ergänzenden Stellungnahme der med.
prakt. J.________ zum psychiatrischen Gutachten, an die IV-Stelle
zurückzuweisen, nicht stattzugeben ist, zumal der Beschwerdeführer die im
Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits verkennt (vgl.
BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil 9C_801/2007 vom 7. Februar 2008 E. 3.2.2;
Urteil 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4),
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke