Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 114/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_114/2009

Urteil vom 12. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
V.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Januar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des V.________ vom 4. Februar 2009 (Posteingang) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2009, mit
welchem auf die Beschwerde im Verfahren IV 69483 (betreffend Rentenablehnung
gemäss Verfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Mai 2007) nicht eingetreten und die
Beschwerde im Verfahren IV 69484 (betreffend Abschluss der Arbeitsvermittlung
gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 27. Mai 2008) abgewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die richterliche Überprüfbarkeit des mit Verfügung
vom 7. Mai 2007 verneinten Rentenanspruchs in tatsächlicher (Art. 105 Abs. 2
BGG) und rechtlicher (Art. 95 BGG) Hinsicht einwandfrei mit der Begründung
verneint hat, der betreffende Verwaltungsakt sei unangefochten in Rechtskraft
erwachsen, und die Verfügung vom 27. Mai 2008 habe nicht die Rentenfrage zum
Gegenstand,
dass der letztinstanzliche Hinweis des Beschwerdeführers auf sein Schreiben an
die IV-Stelle vom 30. Mai 2007 daran nichts ändert, hat er doch darin
ausdrücklich auf eine Beschwerdeerhebung gegen die Verfügung vom 7. Mai 2007
verzichtet und einzig die IV-Stelle um "Stellenvermittlung und Beratung"
ersucht,
dass Anfechtungs- und Streitgegenstand auch letztinstanzlich einzig der am 27.
Mai 2008 verfügte und vorinstanzlich bestätigte Abschluss der
Arbeitsvermittlung ist und auf das (erneute) Rechtsbegehren betreffend
Rentenzusprache nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann und das
Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn
sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG),
dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze über die Pflichten der versicherten Person
namentlich im Hinblick auf die Eingliederung ins Erwerbsleben (Art. 7 Abs. 2
IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung), den Begriff der zumutbaren
(Eingliederungs-)Massnahmen (Art. 7a IVG) sowie die im Widersetzungsfall
möglichen Sanktionen (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG)
zutreffend dargelegt hat und darauf verwiesen wird,
dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer unstrittig mit Verfügung vom 11. Juni
2007/Mitteilung vom 30. August 2007 Kostengutsprache für eine vom 10. September
bis 2. Dezember 2007 dauernde berufliche Abklärung in der Genossenschaft
X.________ erteilt und die Vorinstanz gestützt auf die medizinische Aktenlage
festgestellt hat, die veranlasste berufliche Massnahme sei seinem
Gesundheitszustand angepasst und ihm zumutbar gewesen,
dass diese Tatsachenfeststellung nicht offensichtlich unrichtig oder Ergebnis
rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal das
kantonale Gericht - insbesondere im Lichte der beweisrechtlich bedeutsamen
Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. auch I
701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen) -
willkürfrei begründet hat, weshalb auf das (funktionale und zeitliche)
Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. November 2006 und des Spitals
Y.________ vom 9. Februar 2007 und nicht auf die
Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen des behandelnden Dr. med. W.________ (vom 28.
Juni 2006 und 4. Februar 2008), und der Frau Dr. Z.________, Chiropractor (vom
15. und 21. September sowie 28. Dezember 2007) abzustellen ist,
dass der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe
unauflösbare Widersprüche in den Akten rechtsfehlerhaft ausgeblendet,
offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen Vorbringen nicht geeignet
sind, die Verbindlichkeitswirkung des vorinstanzlich dargelegten Sachverhalts
(Art. 105 Abs. 1 BGG) aufzuheben,
dass dasselbe bezüglich der Feststellung des kantonalen Gerichts gilt, der
Beschwerdeführer sei jedenfalls ab 13. November 2007 bis zum Verfügungserlass
am 27. Mai 2008 subjektiv nicht eingliederungsfähig (respektive
"vermittlungsunfähig") gewesen,
dass daran auch die Einschätzung im Abklärungsbericht der Genossenschaft
X.________ vom 20. Dezember 2007 nichts ändert, gründet doch die dortige
Feststellung, der Versicherte sei "aus gesundheitlichen Gründen" auf dem
Arbeitsmarkt aktuell nicht vermittelbar, auf den hier nicht massgebenden
subjektiven Einschätzungen des Versicherten und den beweismässig nicht
ausschlaggebenden Arbeitsunfähigkeitsattesten der behandelnden Dr. Z.________
(und des Dr. med. W.________),
dass sodann die vorinstanzliche Feststellung, das gesetzlich vorgeschriebene
Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei ordnungsgemäss durchgeführt worden, nach Lage
der Akten zu Recht nicht bestritten wird,
dass die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, der am 27. Mai 2008 verfügte
Abschluss der Arbeitsvermittlung sei rechtens, nach dem Gesagten kein
Bundesrecht verletzt,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 1 Abs. 2
lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt wird (Art.
102 Abs. 1 BGG),
dass mit Blick auf Sozialhilfebedürftigkeit keine Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), sodass das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz