Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 111/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_111/2009

Urteil vom 21. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
R.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene R.________ meldete sich im Mai 2002 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte u.a. eine Rente. Nach Abklärungen
verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. September 2004
den Anspruch auf eine Rente, was sie mit Einspracheentscheid vom 29. März 2005
bestätigte. Diesen Verwaltungsakt hob das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 2005 auf und wies die Sache zu
weiterer Abklärung und neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle
zurück. In der Folge wurde R.________ durch Dr. med. S.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, untersucht und begutachtet. Nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22.
Dezember 2006 erneut einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des R.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 15. Dezember 2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 15. Dezember 2008 sei aufzuheben und
ihm mit Wirkung ab 31. Mai 2001 eine halbe Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 %
Zins ab 1. Juni 2003; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat einen Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung
mit Art. 28a Abs. 1 IVG) durchgeführt, welcher einen Invaliditätsgrad von 0 %
ergab. Das Valideneinkommen (Fr. 22'355.-) hat es dem durchschnittlichen
Verdienst der Jahre 1994-2001 gemäss den Eintragungen im Individuellen Konto,
angepasst an die Nominallohnentwicklung 1994-2001, gleichgesetzt. Das
Invalideneinkommen (mindestens Fr. 42'662.- [Fr. 56'883.- x 0,75; BGE 126 V
75]) hat es auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des
Bundesamtes für Statistik (LSE 00) ermittelt (BGE 124 V 321). Dabei hat es die
Aufgabe des eigenen Geschäfts zugunsten einer leidensangepassten Tätigkeit
gemäss Gutachten des Dr. med. S.________ vom 8. März 2008 durch den
Versicherten als zumutbar erachtet.

2.
In der Beschwerde wird die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung in
verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig gerügt (Art. 95 lit. a BGG).

2.1 Vorab wird geltend gemacht, für die Ermittlung des Valideneinkommens könne
nicht auf das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1994-2001 gemäss den
Eintragungen im Individuellen Konto abgestellt werden. Bei diesen Einkommen
handle es sich um den Grundlohn, den sich der Beschwerdeführer als quasi
Alleinaktionär resp. Hauptaktionär der M.________ AG ausbezahlt habe. Weitere
Einkommensteile, namentlich der Unternehmensgewinn, Versicherungsleistungen,
Spesen etc., kämen dazu. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seit 1994 krankheitshalber in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt gewesen sei und Leistungen der Erwerbsausfallversicherung bezogen
habe. Das Valideneinkommen sei daher auf tabellarischer Grundlage zu ermitteln
oder allenfalls sei der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen
Bemessungsverfahren zu ermitteln.
2.1.1 Die Vorinstanz hat für die Bestimmung des ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erzielbaren Einkommens auf die Eintragungen im Individuellen
Konto für die Jahre 1994-2001 abgestellt. Sie hat erwogen, nach der
Rechtsprechung sei der versicherten Person auch ein nicht existenzsicherndes
Einkommen als Valideneinkommen anzurechnen, wenn - wie vorliegend - aufgrund
der Umstände des Einzelfalles davon auszugehen sei, dass sie sich auch ohne den
Gesundheitsschaden voraussichtlich dauernd aus freien Stücken mit einer
bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Es
bestehe jedenfalls kein Grund, statistische Durchschnittslöhne heranzuziehen.
Da der Beschwerdeführer aktenkundig seit 1986 Beiträge als
Unselbständigerwerbender leiste, bleibe von vornherein kein Raum für eine
Berücksichtigung der Geschäftsabschlüsse bei der Ermittlung des
Valideneinkommens.
2.1.2 Die im Individuellen Konto eingetragenen Einkommen aus unselbständiger
oder selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 4 ff. AHVG) können Grundlage für die
Bemessung des Valideneinkommens (und auch des Invalideneinkommens; BGE 117 V 8
E. 2c/aa S. 19) bilden. Der versicherten Person steht aber der Gegenbeweis
offen, dass die verabgabten Einkünfte allenfalls erheblich vom tatsächlich
erzielten Verdienst abweichen (Art. 25 Abs. 1 IVV; SVR 1999 IV Nr. 24, I 499/97
E. 4b; Urteil I 705/05 vom 4. Januar 2007 E. 3.2 und Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 305/02 vom 29. Januar 2003 E. 2.2.1). Da der
Versicherte als wirtschaftlich Berechtigter an der Firma M.________ AG zu
betrachten ist, bilden neben seinem in der Erfolgsrechnung verbuchten und der
AHV als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemeldeten Lohn
grundsätzlich auch die Geschäftsgewinne Bestandteil des Valideneinkommens. Das
als Gewinnvortrag in die Bilanz des folgenden Geschäftsjahres übernommene
Betriebsergebnis stellt nichts anderes als eine Reinvestition in die Firma dar.
Allerdings kann der von einer Aktiengesellschaft erwirtschaftete Gewinn nicht
einfach dem Erwerbseinkommen des im Betrieb arbeitenden Alleinaktionärs oder
des an der Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten (unter Aufrechnung des
bezogenen Eigenlohnes) gleichgesetzt werden. Dadurch würde diesem nämlich auch
jener Teil des Geschäftsgewinns zugerechnet, welcher nach den zwingenden
aktienrechtlichen Vorschriften als Reservekapital in der Gesellschaft
verbleiben muss und gar nicht als Dividende ausgeschüttet werden darf (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts I 5/99 vom 18. Januar 2000 E. 3b/bb).
Im Weitern bezog der Beschwerdeführer seit September 1994 wegen gesundheitlich
bedingter Arbeitsunfähigkeit Leistungen für Erwerbsausfall (vgl. das mit der
vorinstanzlichen Replik eingereichte Schreiben der Basler Versicherungen vom
23. September 2003). Gemäss einer der Einsprache gegen die Verfügung vom 3.
September 2004 beigelegten Übersicht über die Einkommen 1995-2003, enthaltend
u.a. den von der M.________ AG und ab 1999 zusätzlich von der C.________
bezogenen Lohn sowie die Geschäftsgewinne und -verluste, betrug die
Arbeitsunfähigkeit 40 % (1994) und 30 % (1995-2000). Diese Angaben stimmen im
Wesentlichen überein mit denjenigen in der Anmeldung zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung vom 13. Mai 2002.
Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Versicherte habe sich aus
freien Stücken lediglich mit dem in der Erfolgsrechnung der M.________ AG
verbuchten resp. der AHV als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
gemeldeten Lohn begnügt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann somit zur
Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die Eintragungen im Individuellen
Konto für 1994-2001 abgestellt werden.

2.2 Im Weitern bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Ausübung einer anderen
(leidensadaptierten) Tätigkeit als diejenige als Geschäftsführer und Fotograf
für die M.________ AG zumutbar sei. Zur Begründung führt er an, er sei in
seiner jetzigen Tätigkeit optimal eingegliedert. Die Arbeit als Standfotograf,
welche heute die hauptsächliche Einnahmequelle darstelle, sei praktisch ideal
auf das medizinische Beschwerdebild zugeschnitten. Als Geschäftsführer seiner
eigenen AG sei er zudem in der Gestaltung seiner Arbeitszeiten relativ frei und
könne auf die schmerzbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit Rücksicht
nehmen. Eine noch flexiblere Arbeit mit weniger körperlichen Anforderungen sei
utopisch. Kantonales Gericht und IV-Stelle hätten denn auch nie konkret eine
Tätigkeit angeben können, welche optimal leidensadaptiert zu 100 % ausführbar
wäre. Das Argument der Vorinstanz, dass sich die Zumutbarkeit der Aufgabe des
Geschäfts nach der in Frage stehenden erheblichen und lang dauernden
Rentenleistungen richte, sei sachfremd und damit willkürlich. Es verstosse auch
gegen Treu und Glauben, wenn ihm von der IV-Stelle nie der Vorschlag einer
Umschulung oder beruflichen Neuintegration angeboten worden sei und er nun nach
siebenjähriger Verfahrensdauer im Alter von 55 Jahren zur Aufgabe seines
Geschäfts aufgefordert werde. Die Zusprechung von Renten vom Alter des
Gesuchstellers resp. der Summe des Anspruchs abhängig zu machen, verstosse
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und verletze das Diskriminierungsverbot.
2.2.1 Das kantonale Gericht hat die Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer
und Fotograf der M.________ AG und die Ausübung einer anderen
leidensangepassten Tätigkeit, allenfalls in unselbständiger Stellung, als
zumutbar erachtet. Es hat erwogen, die Aufgabe der Beschäftigung im eigenen
Betrieb nach mehr als 20 Jahren stelle eine einschneidende Massnahme dar. Auf
der anderen Seite habe der Versicherte mit 52 Jahren noch eine über zehnjährige
Aktivitätsdauer vor sich, sodass von ihm eine gewisse Anpassungsfähigkeit in
beruflicher Hinsicht erwartet werden müsse. Dies gelte insbesondere auch im
Hinblick darauf, dass dem Versicherten gemäss gutachterlicher Beurteilung die
Ausübung seines angestammten Berufs als Fotograf und Geschäftsführer insgesamt
nur noch zu 50 % möglich und zumutbar sei. Demgegenüber bestehe in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unter
Berücksichtigung dieser Gegebenheiten sei die Aufgabe des langjährigen eigenen
Geschäftes zugunsten einer unselbständigen Tätigkeit als zumutbar zu
betrachten, zumal es um erhebliche und langdauernde Rentenleistungen gehe.
2.2.2 Ob der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung
(BGE 113 V 22 E. 4a S. 28; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99) die Aufgabe der
aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten
ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Dabei sind die gesamten
objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, wie Alter,
Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des
Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb,
Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen
Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (AHI 2001 S. 277,
I 11/00 E. 5a/bb; Urteil I 953/06 vom 5. April 2007 E. 4.1.2 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass Alter und Aktivitätsdauer
sowie im Grundsatz jedenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit für die Zumutbarkeit
der Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer und Fotograf der M.________ AG
zugunsten einer anderen (unselbständigen) Erwerbstätigkeit sprechen. Entgegen
seiner Auffassung verletzt es sodann weder das Gleichbehandlungsgebot noch das
Diskriminierungsverbot, dass die Vorinstanz in die Interessenabwägung auch die
in Frage stehenden Rentenleistungen einbezogen hat. Die Anforderungen an die
Pflicht zur Selbsteingliederung als Ausdruck der allgemeinen
Schadenminderungspflicht dürfen zulässigerweise dort höher sein, wo eine
verstärkte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V
22 E. 4d S. 31 ff.; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 750/04 vom 5.
April 2006 E. 5 und I 15/05 vom 18. Juli 2005 E. 6). Nicht stichhaltig ist
schliesslich, soweit überhaupt zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), das erstmalige
Vorbringen, die IV-Stelle habe nie einen Umschulungsvorschlag gemacht, weshalb
die Aufforderung zur Aufgabe des Geschäfts Treu und Glauben widerspreche. Es
ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern
die Ausübung einer entgegen seiner Auffassung zu 100 % zumutbaren
leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 2.3.2 hiernach) vom vorinstanzlich
angenommenen tiefsten Anforderungsniveau 4 gemäss den einschlägigen Tabellen
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ohne
vorgängige Umschulung nicht möglich sein soll. Abgesehen davon hatte er bisher
seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Mai 2002 kein solches
Begehren gestellt.

Die vom kantonalen Gericht bejahte grundsätzliche Zumutbarkeit der Ausübung
einer anderen (leidensangepassten) Tätigkeit als diejenige als Geschäftsführer
und Fotograf für die M.________ AG verletzt Bundesrecht nicht.

2.3 Schliesslich wird die vorinstanzliche Annahme einer Arbeitsfähigkeit von
100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Gutachten des Dr. med.
S.________ vom 8. März 2008 bestritten. Es wird vorgebracht, der Experte rede
lediglich davon, dass eine optimal adaptierte leichte Tätigkeit rein
theoretisch zumutbar sei. Einen Prozentsatz wie in Bezug auf die Tätigkeit als
Fotograf, welche insgesamt zu 50 % eingeschränkt sei, gebe der Gutachter nicht
an. Angesichts der massiven körperlichen Einschränkungen (Wechselbelastung,
Vermeiden von Tragen und Heben schwerer Lasten, Sitzdauer und Stehdauer von
zwei bis drei Stunden, Gehen über mehrere Stunden) müsse interpretiert werden,
was unter «theoretisch» zu verstehen sei. Jedenfalls könne damit nicht ein
ausgeglichener Arbeitsmarkt gemeint sein. Im Weitern lägen verschiedene
Nebendiagnosen vor, welche weder der Gutachter noch die Vorinstanz erwogen und
bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hätten. Ebenfalls sei
die zunehmende Beeinträchtigung des Sehvermögens durch eine einsetzende
Netzhautablösung nicht thematisiert worden. Damit habe die Vorinstanz den
Gehörsanspruch sowie durch den Verzicht auf diesbezügliche Abklärungen den
Untersuchungsgrundsatz verletzt und einen falschen Sachverhalt ermittelt.
2.3.1 Die Nichtbeachtung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 61 lit. c ATSG
durch das kantonale Versicherungsgericht stellt eine Verletzung von Bundesrecht
nach Art. 95 lit. a BGG dar (Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.1
mit Hinweisen). Der Verzicht der Vorinstanz auf weitere Abklärungen oder
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu diesem Zwecke (antizipierte
Beweiswürdigung; Urteil 9C_561/2007 vom 11. März 2008 E. 5.2.1) im Besonderen
verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare
Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage, wie
namentlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person,
auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (Urteil 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Im Übrigen ist die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, wenn
sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die konkrete Beweiswürdigung
ist wie die darauf beruhende Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter
diesem eingeschränkten Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_801/2008 vom 6.
Januar 2009 E. 2.2). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt
Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels
offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für
den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus
den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1
S. 9; Urteil 9C_932/2008 vom 9. April 2009 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3.2 Es trifft zu, dass Dr. med. S.________ die Arbeitsfähigkeit in einer dem
Leiden angepassten Tätigkeit nicht mit einer Prozentzahl bezifferte. Der
Gutachter bezeichnete eine leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne
Tragen und Heben schwerer Lasten, bei einer angegebenen Sitzdauer und Stehdauer
von zwei bis drei Stunden, rein theoretisch als zumutbar. Die Vorinstanz hat
diese Aussage in dem Sinne verstanden, dass in einer Tätigkeit, welche den
erwähnten Anforderungen genüge, keine zusätzliche Einschränkung der
Leistungsfähigkeit bestehe. Dieser Schluss ist nicht unhaltbar. Dabei kann im
Kontext mit «theoretisch» nur «aus medizinischer Sicht» gemeint sein. Im Rahmen
der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ist es denn auch nicht Aufgabe des
Arztes sich dazu zu äussern, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten in Frage
kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20). Das vom Gutachter umschriebene
Anforderungsprofil schränkt im Übrigen das Spektrum der zumutbaren
Einsatzmöglichkeiten auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. zu diesem
Begriff Urteil 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 4.2) nicht derart stark
ein, dass eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (BGE 129 V
471 E. 4.2.1 S. 76; 124 V 321) nicht mehr als sachgerecht bezeichnet werden
könnte (vgl. auch Urteil 9C_504/2008 vom 29. Juli 2008 E. 2.2).
Am Vorstehenden ändern die im Gutachten vom 8. März 2006 aufgeführten
Nebendiagnosen nichts. Dass die Vorinstanz dazu nichts gesagt und diesbezüglich
keine Abklärungen vorgenommen hat, verletzt weder das rechtliche Gehör noch den
Untersuchungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer hatte Dr. med. S.________
gegenüber angegeben, im Vordergrund stünden Rückenschmerzen im lumbalen
Bereich. Er erwähnte auch weitere Beeinträchtigungen u.a. eine beginnende
Netzhautablösung, eine Kiefergelenks-Arthrose beidseits sowie Asthma und
Heuschnupfen mit einer um etwa 30 % eingeschränkten Lungenfunktion als Folge
von Allergien. Schliesslich seien beide Kniegelenke gelegentlich schmerzhaft,
am rechten Arm bestehe ein Bewegungsschmerz. Der Gutachter führte alle
angegebenen Einschränkungen unter den Nebendiagnosen auf und er erwähnte diese
auch in der Gesamtbeurteilung. Es ist somit davon auszugehen, dass er diese
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Umschreibung von Art und Umfang der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Im Übrigen hatte sich der
Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter nicht dahingehend geäussert, die
Nebendiagnosen schränkten die erwerbliche Tätigkeit in einem ganz bestimmten
Sinne erheblich ein. Es fehlen Hinweise in den Akten und es wird auch nicht
geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand seit der Untersuchung vom 6.
März 2006 bis zum Erlass der Verfügung vom 22. Dezember 2006 erheblich
verschlechterte. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene gesundheitliche
Veränderungen sind nicht in diesem Verfahren zu berücksichtigen (BGE 129 V 1 E.
1.2 S.4). Dies betrifft auch die angeblich am 4. Juli 2008 als Opfer eines
gewaltsamen Übergriffs durch die Polizei erlittenen körperlichen und
psychischen Verletzungen. Somit ist mit der Vorinstanz von einer
Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepassten Tätigkeiten auszugehen. Auch
insoweit verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.

3.
Nach dem in E. 2.1.2 Gesagten bilden die Einkommen aus der vor und nach
Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübten Tätigkeit keine
zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der hypothetischen ohne und mit
Behinderung erzielbaren Einkommen. Dem Beschwerdeführer ist indessen, wie in E.
2.3.2 gezeigt, die Ausübung einer anderen leidensangepassten Tätigkeit
zumutbar, und zwar auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 100 %. Unter diesen
Umständen sind für die Bestimmung von Validen- und Invalideneinkommen
Tabellenlöhne heranzuziehen.

3.1 Beim Valideneinkommen ist bei der Wahl der Tabelle zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer jahrelang Geschäftsführer war und er neben der Stand- und
Pressefotografie auch im Bereich Bildredaktion sowie Videoproduktion,
-verarbeitung und -schnitt tätig war. Es rechtfertigt sich daher, vom
Bruttolohn («Total») von Männern, welche selbständige und qualifizierte
Arbeiten verrichten (Anforderungsniveau 2), im privaten Sektor von Fr. 7482.-
im Monat auszugehen. Bei 41,7 Stunden betriebsüblicher wöchentlicher
Arbeitszeit ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von
durchschnittlich +2,5 % (Die Volkswirtschaft 3/2007 S. 90 f. Tabellen B9.2 und
B10.2) für 2001 ein Valideneinkommen von Fr. 95'939.80.

3.2 Beim Invalideneinkommen ist die Vorinstanz vom durchschnittlichen
monatlichen Bruttolohn («Total») von Männern in einfachen und repetitiven
Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor von Fr. 4437.-
ausgegangen. Dies ist aufgrund der jahrelangen selben Tätigkeit und des
fortgeschrittenen Alters - jedenfalls solange keine Umschulung erfolgt ist -
nicht zu beanstanden. Anderseits ist damit allfälligen persönlichen und
beruflichen Merkmalen, welche Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl.
LSE 94 S. 51 und BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323), hinreichend Rechnung getragen,
sodass ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 nicht
gerechtfertigt ist. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7
Wochenstunden ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
2000/01 von +2,5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 56'894.55.

3.3 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen
ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 41 % ([[Fr. 95'939.80 - Fr. 56'894.55]/Fr.
95'939.80] x 100 %). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine
Viertelsrente. Leistungsbeginn ist der 1. Mai 2001 (Art. 48 Abs. 2 IVG, in
Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007).

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2008 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 22. Dezember 2006 werden aufgehoben und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2001 Anspruch auf eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich
auferlegt.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat die Gerichtskosten und
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu zu verlegen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler