Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1094/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1094/2009

Urteil vom 31. Mai 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
S.________, Firma X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht, Abgrenzung
selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
S.________ betreibt unter dem Namen "Firma X.________" ein Büro für
Baurechtsfragen. Seit 1. November 2000 ist er als Selbstständigerwerbender der
Ausgleichskasse des Kantons Zürich angeschlossen. In den Jahren 2004 und 2005
leistete er für die Bauabteilung der Gemeinde Y.________ Arbeit zu einem
Stundenansatz von Fr. 150.-, insgesamt für Fr. 11'731.- (2004) bzw. Fr.
63'839.- (2005). Nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle am 27. August
2007 forderte die Ausgleichskasse mit Nachzahlungsverfügungen vom 6. November
2007 von der Gemeinde Y.________ paritätische Beiträge von Fr. 1'267.85 (für
2004) bzw. Fr. 6'931.90 (für 2005). Die Verfügung erging auch an S.________,
der dagegen Einsprache erhob, welche die Ausgleichskasse am 26. Februar 2008
abwies.

B.
S.________ erhob dagegen Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei vom Vorliegen einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde Y.________ auszugehen. Das Gericht wies die
Beschwerde am 29. Oktober 2009 ab.

C.
C.a S.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, das angefochtene Urteil und die Nachzahlungsverfügungen bzw. der
Einspracheentscheid seien aufzuheben. Die Gemeinde Y.________ beantragt die
Gutheissung der Beschwerde, während die Ausgleichskasse, das kantonale Gericht
und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichten.
C.b Mit Verfügung vom 4. März 2010 holte der Instruktionsrichter von den
Parteien weitere Unterlagen ein, die am 16. März und 9. April 2010 eingereicht
wurden.

Erwägungen:

1.
Streitig ist, ob das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2005 bei der
Gemeinde Y.________ erzielte Einkommen aus unselbstständiger oder aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit stammt.

2.
2.1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit resp. massgebenden
Lohn werden paritätische Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge erhoben (Art. 5
Abs. 1 und Art. 13 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in
unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete
Arbeit, mit Einschluss von Teuerungs- und anderen Lohnzulagen, Provisionen,
Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und
ähnlichen Bezügen, sowie Trinkgeldern, soweit diese einen wesentlichen
Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Vom Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird demgegenüber ein Beitrag des
Selbstständigerwerbenden erhoben (Art. 8 AHVG). Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in
unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG).

2.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall
selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund
der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend
sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen
Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die
AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein.
Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von
einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen
Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch
anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben
anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer
erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu
Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale
im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; 122 V 169 E. 3a S.
171; 281 E. 2a S. 283; 119 V 161 E. 2 S. 162). In Grenzfällen, in denen sowohl
Merkmale unselbstständiger als auch solche selbstständiger Erwerbstätigkeit
vorliegen, ohne dass das Pendel eindeutig in die eine oder die andere Richtung
ausschlagen würde, ist rechtsprechungsgemäss namentlich auch
Koordinationsgesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. BGE 123 V 161 E. 4a S.
167; Urteile H 55/01 vom 27. Mai 2003 E. 4.2 und H 300/98 vom 4. Juli 2000 E.
8d/aa). Dies gilt vorab bei Erwerbstätigen, die gleichzeitig mehrere
erwerbliche Tätigkeiten für verschiedene oder denselben Arbeit- oder
Auftraggeber ausüben. Es soll nach Möglichkeit vermieden werden, dass
verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber oder
dieselbe Tätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber unterschiedlich,
teils als selbstständige, teils als unselbstständige Erwerbstätigkeit,
qualifiziert werden (BGE 119 V 161 E. 3b S. 164; Urteile H 12/04 vom 17.
Februar 2005, E. 3; H 300/98 vom 4. Juli 2000 E. 8d/aa).

2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen
Steuerbehörden auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte
Bundessteuer ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG;
Art. 23 Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden
sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Die absolute
Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die
daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die
rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden
Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt und betreffen nicht
die beitragsrechtliche Qualifikation (BGE 121 V 80 E. 2c S. 83). Auch
hinsichtlich der Beurteilung, ob selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der
kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der
Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen
verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich
ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250
E. 3.3 S. 253 f.; 121 V 80 E. 2c S. 83; 114 V 72 E. 2 S. 75; 111 V 289 E. 3c S.
294). Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Begriffe der selbstständigen und
der unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Steuerrecht und im AHV-Recht
grundsätzlich gleich zu verstehen sind und im Sinn einer harmonisierenden
Rechtsanwendung nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen
werden soll. Um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten
Rechtsordnung willen ist eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde
und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe
vorliegen (BGE 134 V 297 E. 2.3 S. 302; vgl. Urteile H 2/06 vom 10. April 2006
E. 4.5; H 8/05 vom 8. August 2005 E. 4.2; H 30/99 [AHI 2001 S. 58] E. 6e; PETER
FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 142 f.; Bericht des Bundesrates vom 14.
November 2001 über eine einheitliche und kohärente Behandlung von
selbstständiger bzw. unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im
Sozialversicherungsabgaberecht, BBl 2002 1154, 1157 ff.).

2.4 Die Beiträge der Selbstständigerwerbenden werden für jedes Beitragsjahr
festgesetzt (Art. 22 Abs. 1 AHVV). Im laufenden Jahr haben die
Beitragspflichtigen periodisch Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 AHVV).
Gestützt auf die Steuermeldung setzen die Ausgleichskassen sodann die für das
Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den
Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Erhält
eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu
niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten
Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen (Art. 39
Abs. 1 AHVV). Dies betrifft Beiträge für Einkommen, auf welchen bisher keine
Abgaben geleistet worden sind. Ist hingegen für ein bestimmtes Einkommen das
Beitragsstatut bereits rechtskräftig verfügt worden, so bedarf es für den
Wechsel des Beitragsstatuts für den betreffenden Einkommensteil eines
Rückkommenstitels in Form der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG [SR 830.1]; BGE 122 V 169 E. 4a S. 173; 121 V 1 E.
6 S. 4; Urteile H 64/98 vom 14. September 1999 E. 3 und 5; 9C_910/2007 vom 6.
Juni 2008 E. 4).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich mit einem
vom 6. Dezember 2004 bis Ende April 2005 befristeten Auftrag zur
interimistischen Leitung der Bau- und Umweltabteilung der Gemeinde Y.________
verpflichtet mit einem Arbeitspensum von 40 %, nötigenfalls 50 %, zu einem
Stundenhonorar von Fr. 150.-. Er habe sich dabei an das geltende
Funktionendiagramm der Gemeinde halten müssen und sei damit in die Organisation
der Gemeinde eingebunden gewesen. Er habe sich auch an Arbeitsstunden gehalten
und darüber rapportiert. Gestützt auf diese sachverhaltlichen Feststellungen
hat die Vorinstanz erwogen, es habe sich um eine unselbstständige Tätigkeit
gehandelt.

3.2 Die Vorinstanz ist damit wie im Rahmen einer freien erstmaligen Prüfung des
Beitragsstatuts vorgegangen. Indessen hatte der Beschwerdeführer schon im
vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er für die Jahre 2004 und
2005 (und 2007) der Beschwerdegegnerin bereits Beiträge für die bei der
Gemeinde Y.________ geleistete Tätigkeit bezahlt habe. Die Vorinstanz hätte
daher aufgrund ihrer Untersuchungspflicht (Art. 61 lit. c ATSG) prüfen müssen,
ob diese Zahlungen basierend auf einer rechtskräftigen Beitragsverfügung
erfolgt sind, weil in diesem Fall nicht eine erstmalige freie Beurteilung
vorzunehmen, sondern zu prüfen ist, ob ein Rückkommenstitel vorliegt (E. 2.4).
Die Vorinstanz hat damit einen rechtserheblichen Sachverhalt nicht
festgestellt; diesen kann das Bundesgericht selber feststellen oder ergänzen
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.3 Die im bundesgerichtlichen Verfahren eingeholten Unterlagen belegen, dass
die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer mit Beitragsverfügungen vom 28. Juni
2007 für die Jahre 2004 und 2005 - gestützt auf entsprechende Steuermeldungen -
mit einem reinen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
91'195.- bzw. Fr. 96'704.- veranlagte. Aus den Steuererklärungen geht ferner
hervor, dass das gesamte deklarierte Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit in der gleichen Grössenordnung liegt, während kein Einkommen
aus unselbstständiger Tätigkeit deklariert wurde. Sodann wurde auf den von der
Gemeinde Y.________ bezogenen Honoraren die Mehrwertsteuer abgerechnet. Damit
ist rechtsgenüglich belegt, dass in den mit den Beitragsverfügungen vom 28.
Juni 2007 erhobenen Beiträgen auch die Honorare aus der Tätigkeit bei der
Gemeinde Y.________ mit erfasst wurden, zumal der Beschwerdeführer bereits im
vorinstanzlichen Verfahren unwidersprochen vorgebracht hat, er habe seit der
Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Jahre 2000 alle Honorare mit der
Beschwerdegegnerin als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit abgerechnet,
namentlich auch die hier streitigen Einkommen aus der Tätigkeit bei der
Gemeinde Y.________. Bei dieser Sachlage ist die streitige Nachtragsverfügung
nur zulässig, wenn ein Rückkommenstitel vorliegt (E. 2.4).

3.4 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist schon aus formellen Gründen nicht
zulässig: Eine Behörde, die auf dem Wege der prozessualen Revision oder der
Wiedererwägung eine frühere rechtskräftige Verfügung in Frage stellen will,
muss diese formell aufheben oder abändern und dabei begründen, inwiefern ein
Revisions- oder Wiedererwägungsgrund vorliegt. Keinesfalls geht es an, auf
einem Einkommensteil, welcher bereits rechtskräftig als selbstständiges
Erwerbseinkommen bei einer Beitragsbemessung berücksichtigt worden ist,
nachträglich Beiträge für unselbstständiges Erwerbseinkommen zu erheben, ohne
dass gleichzeitig die frühere Verfügung entsprechend korrigiert wird, würden
doch sonst auf dem gleichen Einkommensteil in gesetzwidriger Weise doppelte
Beiträge erhoben. Spätestens nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einsprache
geltend gemacht hatte, er habe seit der Aufnahme seiner selbstständigen
Erwerbstätigkeit am 1. November 2000 alle Honorareinnahmen mit der
Beschwerdegegnerin direkt abgerechnet, hätte diese überprüfen müssen, ob sie
die betreffenden Einkommensteile bereits als selbstständiges Erwerbseinkommen
veranlagt hatte. Solange die Beitragsverfügungen vom 28. Juni 2007 nicht
formell abgeändert worden sind, ist die Nachzahlungsverfügung von vornherein
unzulässig. Sie ist aber auch aus materiellen Gründen ungerechtfertigt, wie
sich aus dem Folgenden ergibt.

3.5 Ein prozessualer Revisionsgrund (Art. 53 Abs. 1 ATSG) wird von der
Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

3.6 Eine Wiedererwägung setzt voraus, dass die ursprüngliche Verfügung
zweifellos unrichtig ist und zudem die Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Schon die zweite Voraussetzung ist fraglich: Die
nachgeforderten Beiträge betragen Fr. 8'199.75. Im Gegenzug wären die vom
Beschwerdeführer auf den entsprechenden Einkommensteilen geleisteten Beiträge
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zurückzuerstatten, was bei dem
massgebenden Beitragssatz von 9,5 % Fr. 7'179.15 ausmacht. Durch die
Ausgleichskasse tatsächlich erzielbar ist damit höchstens die Differenz im
Betrag von Fr. 1'020.60. Der effektive Interessenwert ist noch kleiner, weil
bei einer Qualifikation der hier streitigen Beiträge als Einkommen aus
unselbstständiger Tätigkeit das verbleibende Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit für das Jahr 2005 in den Bereich der sinkenden Beitragsskala fallen
würde, so dass der zurückzuerstattende Betrag höher und die Differenz noch
kleiner würde. Der Streitwert liegt damit jedenfalls an der unteren Grenze
dessen, was in der Rechtsprechung als von erheblicher Bedeutung qualifiziert
wird (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 34 zu Art. 53 ATSG).

3.7 Es fehlt aber auch an der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit;
diese ist in der Regel gegeben, wenn die Verfügung auf unrichtiger
Rechtsanwendung beruht (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401; SZS 2010 S. 43, 9C_33/
2009 E. 2.4), nicht aber bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung (Urteil
9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2). Die vorliegende Konstellation liegt
in einem Grenzbereich zwischen selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit:
Es gibt zahlreiche Selbstständigerwerbende (etwa Anwälte, Ingenieure,
Architekten, Geometer), die regelmässig für einen bestimmten Auftraggeber in
mehr oder weniger grossem Umfang tätig sind und dabei eine Arbeit ausführen,
die ebenso gut auch von (Teilzeit-)Arbeitnehmern ausgeübt werden könnte. Das
allein macht eine Tätigkeit noch nicht zu einer unselbstständigen (vgl. etwa
Urteile H 8/05 vom 8. August 2005 für Sekretariatsarbeiten; H 7/03 vom 30.
April 2004 [SVR 2005 AHV Nr. 3 S. 7] für Unternehmensberater; H 58/01 vom 3.
Juni 2002 sowie 30/99 vom 14. August 2000 [AHI 2001 S. 58] für
EDV-Spezialisten; H 381/99 vom 26. September 2001 für eine von einer Gemeinde
beigezogene Fachperson für Naturschutz- und Raumplanungsfragen; vgl. auch
Bericht des Bundesrates, a.a.o. BBl 2002 1132 ff.).

Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer in die Organisationsstruktur
der Gemeinde eingebunden war. Hingegen ist der von der Vorinstanz angeführte
Umstand, dass der Beschwerdeführer über seine Arbeitsstunden rapportierte, kein
Indiz für unselbstständige Tätigkeit; auch selbstständige Auftragnehmer (z.B.
Anwälte) müssen über ihre Tätigkeit Zeitrapporte erstellen. Sodann ist das
vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 150.- weit höher als das, was für eine
unselbstständige Erwerbstätigkeit vergleichbarer Art bezahlt würde, was darauf
hinweist, dass der Beschwerdeführer nicht nur seine gesamten Personalkosten mit
Einschluss von Ferien- und Krankheitsentschädigungen selber decken musste (was
im Vertrag vom 28. Dezember 2004 ausdrücklich stipuliert worden war), sondern
auch zumindest einen Teil seiner Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten; das ist
für sich allein für die AHV-rechtliche Qualifizierung zwar nicht entscheidend,
aber immerhin ein Indiz (vgl. Urteil H 195/05 vom 19. August 2006 E. 5). Sodann
sprechen auch die koordinationsrechtlichen Aspekte (E. 2.2 und 2.3) für eine
selbstständige Tätigkeit, nämlich einerseits die Übereinstimmung mit der
steuerrechtlichen Beurteilung, wonach es sich um Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit handelt, andererseits der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin eine
ähnlich gelagerte Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer anderen Gemeinde
nach dessen (bereits im vorinstanzlichen Verfahren) unwidersprochener
Darstellung als selbstständige Tätigkeit akzeptiert hat. Schliesslich spricht
auch eine verfassungskonforme Auslegung (BGE 135 I 161 E. 2.3 S. 163; 134 I 105
E. 6 S. 110) dafür, soweit möglich der privatautonomen Ausgestaltung des
Rechtsverhältnisses Rechnung zu tragen (Art. 27 BV), auch wenn diese für sich
allein nicht ausschlaggebend ist (E. 2.2). Insgesamt gibt es zwar durchaus
Indizien, die für eine unselbstständige Tätigkeit sprechen, aber auch solche,
die eine selbstständige Tätigkeit nahe legen. Ob bei einer freien Prüfung im
Rahmen einer erstmaligen Beurteilung die vorinstanzliche Betrachtung zutreffend
wäre, kann offen bleiben; zweifellos unrichtig ist die mit den
Beitragsverfügungen vom 28. Juni 2007 erfolgte Qualifizierung als Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit jedenfalls nicht.

3.8 Es gibt nach dem Gesagten keinen Grund, auf die rechtskräftig erfolgte
Beitragserhebung vom 28. Juni 2007 zurückzukommen. Die Beschwerde ist
begründet.

4.
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
obsiegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da er
nicht anwaltlich vertreten ist und keine besonderen Verhältnisse vorliegen, die
eine Entschädigung für weitere Umtriebe rechtfertigten (Art. 1 und 11 des
Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung
für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR
173.110.210.3; StR 65/2010 S. 84, 2C_807/2008 E. 4.3). Die Gemeinde Y.________
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung geltend gemacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009 sowie der Einspracheentscheid vom 26.
Februar 2008 und die Verfügung vom 6. November 2007 der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich werden aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Y.________, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann