Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1093/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1093/2009

Urteil vom 28. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 9. November 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingaben vom 28.
Dezember 2009 und 13. Januar 2010) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 9. November 2009,

in Erwägung,
dass Prozessthema ist, ob das kantonale Gericht zu Recht nicht auf das Gesuch
um Revision seines krankenversicherungsrechtlichen Entscheids vom 21. April
2009 (Art. 61 lit. i ATSG) eingetreten ist (BGE 117 V 121 E. 1 S. 122; 116 V
265 E. 2a S. 266), welche Frage auf der Grundlage des vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalts zu prüfen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf das Revisionsgesuch im Wesentlichen
damit begründet hat, die Vorbringen zum einzig geltend gemachten
Revisionsgrund, wonach dem Entscheid vom 21. April 2009 ein Verbrechen oder
Vergehen zu Grunde liege, seien weder genügend substanziiert noch belegt,
dass der Beschwerdeführer sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht
auseinandersetzt, und somit nicht darzutun vermag, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss u.a. vorbringt, die ihm auferlegte
Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG in der Höhe von Fr. 4'090.- (vgl.
Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 21. April 2009) sei nicht geschuldet,
weil die betreffende stationäre Behandlung in der Kantonalen Psychiatrischen
Klinik X.________ vom ... bis ... aufgrund des wochenlangen Einsperrens unter
massivster Druckausübung und Nötigung zu einer irreparablen Schädigung geführt
habe,
dass haftungsrechtliche und strafrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der
erwähnten psychiatrischen Behandlung von vornherein nicht im
krankenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahren zu prüfen sind,
dass die Beschwerde insoweit nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG mangels sachlicher
Zuständigkeit offensichtlich unzulässig ist,

dass die Beschwerde (Eingaben vom 28. Dezember 2009 und 13. Januar 2010) ferner
den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügt und daher darauf auch aus
diesem Grunde nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG sowie
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler