Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1080/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1080/2009

Urteil vom 12. Januar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Versicherung AG,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009
betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für 2008,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz mit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstandender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, der Beschwerdeführer sei
2008 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenversichert gewesen, was
von Gesetzes wegen die in masslicher Hinsicht nicht bestrittene Prämienpflicht
nach sich zieht,
dass der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges dagegen vorbringt,
dass das in der vorinstanzlichen Beschwerde als widersinnig, krank machend und
als Instrument zur Erpressung der Bevölkerung bezeichnete
Krankenpflegeversicherungsobligatorium seine Grundlage in Art. 117 Abs. 2 BV
und Art. 3 Abs. 1 KVG hat, wie das Bundesgericht bereits in dem vom
Beschwerdeführer veranlassten, mit Urteil 9C_664/2008 vom 15. September 2008
erledigten Verfahren dargelegt hat,
dass in diesem Urteil auch festgehalten wurde, Bundesgesetze (und Völkerrecht)
seien für alle rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 191 BV),
dass mit Blick auf das Urteil 9C_664/2008 vom 15. September 2008 und auch das
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 115/05 vom 16. Dezember 2005, in
welchem es um die Prämienpflicht für 2003 gegangen war, die formell ungenügende
und materiell offensichtlich unbegründete Beschwerde als querulatorisch zu
betrachten ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit.
c BGG erledigt und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler