Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1079/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1079/2009

Urteil vom 31. August 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Seiler,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
L.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle
Vetter-Schreiber,
Beschwerdeführerin,

gegen

PUBLICA, Pensionskasse des Bundes, Postfach, 3000 Bern 23,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 10. November 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a L.________ und H.________ (beide geb. 1938) heirateten im Jahre 1962. Mit
Urteil vom 18. März 2003 wurde die Ehe geschieden und die
Ehescheidungskonvention genehmigt, worin sich H.________ zur Zahlung einer
lebenslänglichen Unterhaltsrente von monatlich Fr. 2'200.- (zuzüglich
teuerungsbedingter Erhöhungen) verpflichtete. Ab 1. Oktober 1999 bezog
H.________ - vorzeitig pensioniert - eine Altersrente seiner
Vorsorgeeinrichtung, der Pensionskasse des Bundes (PKB). Auf 1. Juni 2003 wurde
das Vorsorgeverhältnis von der PKB in die seit 1. März 2001 aus der
Zentralverwaltung ausgegliederte und rechtlich verselbstständigte Pensionskasse
des Bundes PUBLICA überführt. Am 19. März 2007 verstarb H.________.
A.b Auf Anfrage vom 9. Dezember 2002 und 3. Januar 2003 hin hatte die PKB
H.________ vor der Ehescheidung mitgeteilt, die Höhe der auf der Basis der
aktuell geltenden PKB-Statuten provisorisch berechneten Witwenrente der Ehefrau
betrage monatlich Fr. 4'203.20 ("Stand 2003"); die Berechnung der
Hinterlassenenrente für die geschiedene Ehegattin werde gemäss den ab 1. Juni
2003 geltenden Verordnungsbestimmungen der PUBLICA nach den Rechnungsregeln
gemäss den Bestimmungen des BVG berechnet (zwei separate Schreiben vom 7.
Januar 2003). Am 9. und 13. März 2007 ersuchte der damalige Rechtsvertreter von
H.________ um erneute Auskunft über die Höhe der Hinterlassenenrente an die
geschiedene Ehefrau, worauf die PUBLICA - als Rechtsnachfolgerin der PKB - mit
Schreiben vom 14. März 2007 den Betrag von Fr. 396.50 mitteilte. Nach einem
Meinungsaustausch und Anmeldung zum Bezug von Hinterlassenenleistungen (10. Mai
2007) eröffnete die PUBLICA L.________ mit Rentenbescheid vom 30. Mai 2007 die
Ausrichtung einer Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 449.50. Dies bestätigte
sie gegenüber der neuen Rechtsvertreterin der Versicherten mit Schreiben vom
22. Oktober 2007, dies unter Hinweis auf die seit 1. Juni 2003 für das
Vorsorgeverhältnis mit der PUBLICA geltenden Berechnungsvorschriften.

B.
Am 16. April 2008 (Poststempel) liess L.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Klage erheben mit dem
Antrag, die PUBLICA sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab April 2007
monatlich Fr. 2'200.-, erhöht um den hälftigen Betrag, um den die Altersrente
des geschiedenen Ehemannes erhöht worden wäre, auszurichten, unter Anrechnung
der bereits erfolgten Rentenzahlungen; die ausstehenden Rentenbetreffnisse
seien ab Klageerhebung zu verzinsen. Mit Entscheid vom 10. November 2009 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt L.________
beantragen, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Klage - samt
Antrag auf Verzinsung der ausstehenden Rentenbetreffnisse zu 5 % ab
Klageerhebung am 16. April 2008 - gutzuheissen.
Die PUBLICA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beurteilung der vorsorgerechtlichen Streitigkeit fällt in die zeitliche und
sachliche Zuständigkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden
(BGE 130 V 103 E. 1.1 S. 104 f., 130 V 111 E. 3.1.2 S. 112, 128 V 41 E. 1b S.
44 mit Hinweisen) und obliegt letztinstanzlich der II. sozialrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts (Art. 35 lit. e des Reglements für das
Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131], in Kraft seit 1.
Januar 2007). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Seinem Urteil
legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Unstrittig hat die Beschwerdeführerin als geschiedene Ehegattin kraft Gesetz
(Art. 19 Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 BVV 2) und Art. 37 Abs. 5
der bis 30. Juni 2008 in Kraft gestandenen, für die Beschwerdeführerin und
ihren verstorbenen Ex-Ehegatten ab 1. Juni 2003 massgebend gewesenen Verordnung
über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April
2001 [PKBV 1; AS 2327]) Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der beruflichen
Vorsorge. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rentenhöhe, insbesondere die
Auslegung des diesbezüglich einschlägigen Art. 38 Abs. 2 PKBV 1.

3.1 Der unter dem Titel "Höhe der Ehegattenrente" stehende Art. 38 PKBV 1
bestimmt in Abs. 2, dass die Rente des geschiedenen Ehegatten (Art. 37 Abs. 5
PKBV 1) "nach den Regeln des BVG berechnet" wird (Satz 1). Die Leistung der
Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den
Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach dem AHVG und dem IVG,
den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt (Satz 2).

3.2 Gemäss Auslegung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin verweist Art. 38
Abs. 2 PKBV 1 für die Berechnung der Hinterlassenenrente der geschiedenen
Ehegattin integral - d.h. hinsichtlich sämtlicher Berechnungselemente - auf die
Vorschriften des BVG. Demnach stehe der Versicherten 60% der dem verstorbenen
(Ex-)Ehegatten zuletzt ausgerichteten BVG-Altersrente zu (Art. 20 Abs. 1 BVV 2
in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 BVG; Art. 13 ff. BVG); dies im Unterschied zu
verwitweten Ehegatten, deren Rente gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a PKBV 1 zwei
Drittel der vom verstorbenen Ehegatten zuletzt bezogenen jährlichen Altersrente
gemäss Reglement betrage. Diese unterschiedliche Bemessungsbasis finde zum
einen bereits im Verordnungstext ihren Ausdruck; zum andern spreche auch die
gesetzessystematisch klare Abgrenzung der Hinterlassenenrente Verheirateter und
Geschiedener dafür. Die Ungleichbehandlung - nicht nur hinsichtlich des
Prozentsatzes, sondern auch der massgebenden Altersrente als Referenzgrösse -
sei vom Gesetzgeber gewollt und weder gesetzes- noch verfassungswidrig.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Auslegung des Art. 38
Abs. 2 PKBV 1. Sie widerspreche namentlich dem Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts B 59/99 vom 22. Mai 2000 (SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55),
welches hinsichtlich einer vergleichbaren Reglementsbestimmung unter Herrschaft
der PKB-Statuten zu einem andern Ergebnis gelangt sei. Überdies verstosse sie
gegen das Gebot gesetzes- und verfassungskonformer Auslegung: Zwar lasse sich
über die Gesetzes- und Verfassungskonformität der vorinstanzlichen Auslegung
"füglich streiten"; doch sei im Lichte von Art. 8 BV (Gleichbehandlungsgebot)
und Art. 1 Abs. 3 BVG derjenigen Interpretation der Vorzug zu geben, welche
jene geschiedenen Personen nicht unverhältnismässig benachteilige, deren Ehe -
wie hier - erst nach Eintritt des Vorsorgefalles (Alter) und damit ohne
Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ZGB geschieden worden sei, und die - wie dies
auf die Beschwerdeführerin zutreffe - keine angemessene Entschädigung nach Art.
124 ZGB erhalten hätten. Die minimale BVG-Hinterlassenenrente vermöge für diese
Gruppe den durch den Tod des Ex-Ehegatten erlittenen Versorgerschaden kaum je
auszugleichen. Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 müsse daher so ausgelegt werden, dass
Anspruch bestehe auf eine Hinterlassenenrente im Umfang des Versorgerschadens,
höchstens aber im Umfang von 60% der vom geschiedenen Ehegatten zuletzt
bezogenen Altersrente der weitergehenden beruflichen Vorsorge.

4.
4.1 Da es sich bei der PUBLICA um eine Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen
Rechts handelt, hat die strittige Auslegung des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 nach den
gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen. Danach ist in erster
Linie der Wortlaut der Norm massgebend. Lässt dieser verschiedene Deutungen zu,
muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller
Auslegungselemente, namentlich des Zweckes, des - auch kontextbezogen zu
ermittelnden - Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung (BGE 134 V
208 E. 2.2 S. 211; 133 V 314 E. 4. 1 S. 316; je mit Hinweisen).

4.2 Nach dem Wortlaut des Art. 38 Abs. 2 Satz 1 PKBV 1 wird die
Hinterlassenenrente geschiedener Ehegatten "nach den Regeln des BVG berechnet".
Damit ist die Berechnungsvorschrift des Art. 21 Abs. 2 BVG ("Höhe der Rente"
[Witwen-/Witwerrente]) angesprochen, derzufolge die Rente "60 % der zuletzt
ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente" beträgt. Der Begriff "Berechnung"
bezieht sich - deutlicher als der Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 erster Satz der
früheren PKB-Statuten, wonach die Geschiedenenrente der Witwenrente nach BVG
"entspricht" (vgl. SVR 2000 BVG Nr. 11 S. 55, B 59/99 E. 3b) - auf eine
mathematisch exakte Grösse. Dabei verweist der Verordnungstext generell auf das
BVG; eine Differenzierung im Sinne des beschwerdeführerischen Standpunkts (E.
3.3) fehlt. Dies spricht dafür, dass sich sämtliche Elemente der
Rentenberechnung - sowohl der Prozentsatz als auch die massgebende Altersrente
- nach dem BVG richten. Der Wortlaut ist freilich nicht eindeutig und lässt
beide unter E. 3.2 und E. 3.3 hievor dargelegten Lesarten zu, weshalb weitere
Auslegungselemente beizuziehen sind.

4.3 In gesetzessystematischer Hinsicht fällt vorab auf, dass Art. 37 Abs. 5
PKBV 1 die leistungsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs auf die
Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin in Satz 1 exakt gleich wie Art.
20 Abs. 1 BVV 2 regelt (Ehedauer von mindestens zehn Jahren; Zusprechung einer
Rente im Scheidungsurteil oder - an deren Stelle - einer Kapitalabfindung für
eine lebenslänglichen Rente). Zusätzlich verlangt Art. 37 Abs. 5 Satz 2 PKBV 1
ausdrücklich, dass die verstorbene versicherte Person "nach BVG versichert
war". Mit letztgenanntem Erfordernis macht die PKBV 1 die Hinterlassenenrente
des geschiedenen Ehegatten unmissverständlich von der grundsätzlichen
Versicherteneigenschaft und BVG-Leistungsberechtigung der verstorbenen Person,
mithin auch von ihrer prinzipiellen Berechtigung zum Bezug einer BVG-Invaliden-
oder Altersrente abhängig. Es erscheint systemwidrig, diese auf der
Anspruchsebene eindeutige Verknüpfung mit dem BVG bei der Ermittlung der
Leistungshöhe (vgl. Titel von Art. 38 PKBV 1) teilweise preiszugeben und
hinsichtlich (nur) eines Berechnungselementes - der von der verstorbenen Person
zuletzt bezogenen "Altersrente" - die überobligatorischen Vorschriften für
verheiratete Verwitwete (Art. 38 Abs. 1 lit. b PKBV 1) als massgebend zu
erachten. Dagegen spricht nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
auch die in Anspruch und Höhe systematisch durchwegs klare Abgrenzung der
Hinterlassenenrente ("Ehegattenrente") Geschiedener und Verheirateter innerhalb
der Art. 37 und 38 PKBV 1.

4.4 Entstehungsgeschichtlich sind zu Art. 38 Abs. 2 PKBV 1, soweit ersichtlich,
einzig die vorinstanzlich erwähnten, vom damaligen Projektleiter PUBLICA im
Zuge der Ämterkonsultation verfassten "Erläuterungen" zum Entwurf der
Verordnung über den Kernplan der Pensionskasse des Bundes (LVO 1; Kernplan)
verfügbar. Danach handelt es sich bei der Rente für geschiedene Ehegatten um
eine solche der "Minimalvorsorge", welche "demgemäss nach BVG berechnet" werde
(a.a.O., S. 19, zu Art. 29 ["Höhe der Ehegattenrente"). Der Einwand der
Beschwerdeführerin, die erwähnten Erläuterungen müssten - da nicht publiziert
und von der Beschwerdegegnerin vorinstanzlich erst in der Duplik eingereicht -
unberücksichtigt bleiben, braucht nicht weiter vertieft zu werden, zumal die
betreffenden Materialien das vorinstanzliche Auslegungsergebnis nicht
entscheidwesentlich beeinflusst haben und ihnen auch letztinstanzlich
jedenfalls kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen wäre. Festzuhalten
bleibt, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine entstehungsgeschichtlichen
Gesichtspunkte ins Feld führt, welche ihre Norminterpretation zu stützen
vermöchten.

4.5 Die teleologische und - hier verknüpft - gesetzes- und verfassungsbezogene
Betrachtungsweise legen keine von der vorinstanzlichen Interpretation
abweichende Auslegung des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 nahe:
4.5.1 Die (BVG-)Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten bezweckt den
Ersatz des Versorgerschadens (BGE 134 V 208 E. 4.3.4 und 4.4) und ist daher
betragsmässig beschränkt auf den Anspruch aus dem Scheidungsurteil (Art. 20
Abs. 2 BVV 2). Die BVG-Rente deckt höchstens, aber nicht immer den effektiven
Versorgerschaden (vgl. auch BGE 134 V 208 E. 4.3.4 S. 220 und E. 6 S. 222 f.;
SVR 2001 BVG Nr. 19 S. 73, B 6/99 E. 3a und 3d; SZS 1995 S. 137, B 30/93 E.
3a). Im Rahmen der 1. BVG-Revision wurde aufgrund des in Kraft getretenen neuen
Scheidungsrechts (Vorsorgeausgleich) die Abschaffung der
Geschiedenen-Hinterlassenenrente resp. die Streichung der entsprechenden
Delegationsnorm in Art. 19 Abs. 3 BVG erwogen, schliesslich aber darauf
verzichtet. Letzteres geschah nicht zuletzt mit Rücksicht auf jene Fälle, in
denen die Scheidung im Rentenalter - und damit ohne Teilung der
Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB - vollzogen wurde und der geschiedene
Ehegatte (allenfalls zu Unrecht) keine angemessene Entschädigung nach Art. 124
ZGB zugesprochen erhielt. In der vorberatenden ständerätlichen Kommission wurde
damals eingeräumt, dass die (neuen) scheidungsrechtlichen Vorsorgeregelungen
gemäss Art. 122 ff. ZGB in der Praxis (noch) nicht durchwegs konsequent
umgesetzt wurden; die Geschiedenen-Hinterlassenenrente sollte daher beibehalten
werden, um gewisse finanzielle Schwierigkeiten zu kompensieren; klar brachte
man indessen den Willen zum Ausdruck, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten
in der Verordnung - wie bisher - restriktiv umschrieben und der Leistungsumfang
jedenfalls auf den Versorgerschaden resp. den Anspruch aus dem Scheidungsurteil
begrenzt blieb (Protokolle der ständerätlichen Kommission für soziale
Sicherheit und Gesundheit vom 1.-3. Juli 2002, S. 24-26 und vom 14.-15. Oktober
2002, S. 32 f.). Dementsprechend beliess es der Verordnungsgeber im Rahmen der
Anpassung der BVV 2 an die 1. BVG-Revision denn auch bewusst bei der
Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV (Bundesamt für Sozialversicherung,
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004,
Erläuterungen zu den Änderungen in der BVV 2 zu Art. 20). Aus diesen
gesetzgeberischen Überlegungen wird deutlich, dass die Beibehaltung der
Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten im Bereich des BVG-Minimums zwar
als sozial sachgerecht und billig, keineswegs aber als (verfassungs-)rechtlich
zwingend erachtet wurde; sie sollte allfällige scheidungsrechtliche Härten
mindern, ohne aber Gewähr dafür bieten zu können, dass diese durch die
BVG-Leistung in jedem Fall vollständig kompensiert wird resp. den effektiven
Versorgerschaden stets vollumfänglich ausgleicht.
4.5.2 Vermag die BVG-Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten die
(angestrebte) Deckung des effektiven Versorgerschadens von geschiedenen
Hinterlassenen nicht durchwegs zu leisten, folgt daraus entgegen dem Standpunkt
der Beschwerdeführerin nicht, dass ein entsprechendes Defizit im Bereich der
weitergehenden Vorsorge ausgeglichen werden müsste. Eine solche Zweckbindung
liefe dem im Überobligatorium geltenden Grundsatz der Gestaltungs- und
Regelungsautonomie (Art. 49 Abs. 1 BVG) offensichtlich zuwider. Sie lässt sich
namentlich auch nicht verfassungsrechtlich begründen, zumal sich aus dem von
der Versicherten angerufenen Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) für die
Vorsorgeeinrichtungen nicht weitergehende Verpflichtungen ergeben können als
für den BVG-Gesetzgeber. Die Rechtsprechung hat dementsprechend
Reglementsbestimmungen, welche hinsichtlich des Hinterlassenenrentenanspruchs
der geschiedenen Ehegatten ausdrücklich auf die BVG-Mindestleistungen - mithin
die betragsmässig tiefstmögliche Leistungen - verweisen, regelmässig als
gesetzes- und verfassungskonform erachtet (BGE 134 V 208 E. 3.5.1 S. 214, mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung). Sodann hat das Bundesgericht in BGE 134 V
208 auch eine - wie hier (E. 4.2) - im Wortlaut nicht ganz eindeutige
statutarische Regelung einer kantonalen, öffentlich-rechtlichen
Versicherungskasse, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in
Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der
geschiedenen Frau" richten, als gesetzes- und verfassungskonforme Beschränkung
des Anspruchs auf die BVG-Minimalleistung interpretiert (60 % der
obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten; BGE 134 V 208 E. 3 S.
211 ff., mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. ferner auch SVR
2010 BVG Nr. 24 S. 94, 9C_733/2009 E. 5.3 betreffend den statutarischen
Anspruch auf eine "Kinderrente nach den Vorschriften des BVG"). Zu verweisen
ist schliesslich auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 85/
04 vom 20. Dezember 2005 (SVR 2006 BVG Nr. 18 S. 63), welches die
reglementarische Beschränkung der Geschiedenen-Hinterlassenenrente auf die
BVG-Minimalleistungen ausdrücklich auch für den - hier besonders
interessierenden Fall - bejahte, dass bei der Scheidung eine Teilung der
Austrittsleistung gemäss Art. 122 ZGB unterblieb. Letzteres begründet gemäss
genanntem Urteil keine Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung; diese hat
namentlich nicht zu entgelten, wenn die geschiedene Ehegattin im
zivilrechtlichen Verfahren (allenfalls zu Unrecht) keine Entschädigung nach
Art. 124 ZGB zugesprochen erhielt (a.a.O., E. 4.3.1). Daran ändert nichts, dass
die Differenz zwischen dem Anspruch der Witwe und jenem der geschiedenen
Ehefrau massiv ausfallen kann (a.a.O., E. 3.4.2 in fine).
4.5.3 Im Lichte der - überwiegend rechtspolitischen - Vorbringen der
Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von der soeben dargelegten
Rechtsprechung abzurücken. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin sind
insbesondere auch keine Gründe ersichtlich, dem hier in Frage stehenden Art. 38
Abs. 2 PKBV 1 einen anderen Sinn und eine andere Tragweite beizumessen als der
in BGE 134 V 208 auszulegenden Norm. Die Auslegungssituation präsentiert sich
praktisch gleich: Hier wie dort geht es ausdrücklich um die "Höhe" (vgl.
Titelüberschrift Art. 38 PKBV 1) der Hinterlassenenrente der geschiedenen
Personen, und beide auszulegenden Normen verweisen in diesem Zusammenhang
(generell) auf die "Vorschriften des BVG"; überdies grenzen beide Regelungen
die Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegatten in Bezug auf Voraussetzungen
und Höhe systematisch klar - sei es in einem eigenen Absatz, sei es in einem
separaten Artikel - von jenem der verheirateten Ehegatten ab. Das Urteil B 59/
99 vom 22. Mai 2000, welches einen statutarischen Anspruch der geschiedenen
Person auf eine "Witwenrente gemäss BVG" als Anspruch auf 60% der dem
verstorbenen Ehegatten zuletzt ausgerichteten statutarischen Altersrente
deutete, steht der Anlehnung an BGE 134 V 208 nicht entgegen, wird doch in
Letzterem ausdrücklich Bezug auf jenes Urteil genommen und dargelegt, weshalb
dieses eine aktuell abweichende Interpretation zulässt (BGE 134 V 208 E. 3.5.2
S. 214 f.). Im Lichte der Parteivorbringen bleibt anzufügen, dass sich aus der
Feststellung im Urteil B 59/99, es handle es sich beim reglementarischen
Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für geschiedene Personen um eine
"eigenständige statutarische, vom BVG losgelöste Leistung", nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführerin ergibt: Die betreffende Aussage bezieht sich in erster
Linie auf den unterschiedlichen Rechtsgrund der Hinterlassenenleistung (Gesetz
einerseits, Reglement andererseits). Daraus - über die im Urteil B 59/99
konkret zu beurteilende Sach- und Rechtslage hinausgehend - eine allgemeine
Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen abzuleiten, die Bemessungsregeln des
überobligatorischen Anspruchs unter völliger oder jedenfalls teilweiser
Ausklammerung des BVG resp. günstiger als gemäss Gesetz auszugestalten,
widerspräche dem bereits erwähnten, in der weitergehenden Vorsorge im Rahmen
von Art. 49 BVG geltenden Autonomieprinzip (vgl. E. 4.5.2 hievor). Angesichts
der daraus fliessenden Gestaltungsfreiheit mag es denn auch nicht erstaunen,
dass sämtliche der Sammeleinrichtung PUBLICA angeschlossenen Vorsorgewerke in
ihren Vorsorgereglementen, welche die PKBV 1 per 1. Januar 2008 abgelöst haben,
die Höhe der Hinterlassenenrenten an die geschiedenen Ehegatten (nunmehr )
unmissverständlich auf den Betrag gemäss BVG-Minimum beschränkt haben
("entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente nach BVG" [Art. 46 Abs. 3
der Vorsorgereglemente PUBLICA, Bund, Swissmedic, EHB, RAB; Art. 45 Abs. 3
Vorsorgereglement IGE]; "entspricht dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG
[BVG-Minimalleistung]" [Art. 46. Abs. 3 Vorsorgereglemente ETH-1 und ETH-2];
"entspricht dem Betrag der Ehegattenrente nach BVG [Art. 47 Abs. 3
Vorsorgereglement FINMA; etc.; abrufbar: www.publica.ch -> Vorsorgewerke).

4.6 Nach dem unter E. 4.2-4.5 hievor Gesagten ist die vorinstanzliche Auslegung
des Art. 38 Abs. 2 PKBV 1 zu bestätigen, wonach der reglementarische
Hinterlassenenrentenanspruch der geschiedenen Person 60% der vom verstorbenen
Ex-Ehegatten zuletzt bezogenen obligatorischen BVG-Rente beträgt; vorbehalten
bleibt die Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 (ohne Anrechnung der
AHV-Altersrente; BGE 134 V 208 E. 4 S. 217 ff.). Auf den von der
Beschwerdegegnerin nach diesen BVG-Regeln berechneten Rentenbetrag von Fr.
449.45 ist mangels Parteivorbringen (Art. 107 Abs. 1 BGG) und ins Auge
springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG)
letztinstanzlich nicht zurückzukommen.

5.
Zu keinem andern Ergebnis führt schliesslich auch die letztinstanzlich erneute
Berufung der Beschwerdeführerin auf das verfassungsmässige Recht auf Treu- und
Glaubensschutz (Art. 9 BV; BGE 131 V 472 E. 5 S. 480). Nicht beigepflichtet
werden kann dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, wonach die Auskunft vom 7.
Januar 2003 zur "Witwenrente an die geschiedene Ehefrau" deshalb eine
schützenswerte Vertrauensposition begründe, weil sie kompliziert und
umständ-lich, unvollständig und missverständlich sei. Der Schutz des Vertrauens
in eine Auskunft setzt u.a. voraus, dass diese eine konkrete Zusicherung
enthält. Vorliegend hat die Auskunft keinen konkreten Rentenbetrag genannt. Bei
einer so empfundenen oder - erkennbar - tatsächlich unvollständigen Auskunft
kann erwartet werden, dass der Empfänger im Rahmen des Zumutbaren um Ergänzung
der fehlenden Information nachsucht. Im hier zu beurteilenden Fall musste dem
damaligen (Noch-)Ehegatten der Beschwerdeführerin sofort auffallen, dass das
Schreiben der PKB vom 7. Januar 2003 auf seine Frage vom 9. Dezember 2003, "wie
hoch" die Witwenrente der geschiedenen Ehefrau (nach 10-jähriger Ehe und mit
Anspruch auf eine lebenslängliche Rente) sei, keinen konkreten Frankenbetrag
angab; dies im Unterschied zum separaten Schreiben gleichen Datums, welches
sich zur Witwenrente für die (verheiratete) Ehegattin äusserte. Nachdem weder
er noch die Beschwerdeführerin auf diesen Umstand reagierten, kann daraus
mangels Gutgläubigkeit kein Vertrauenstatbestand abgeleitet werden. Zur
behaupteten Missverständlichkeit des Schreibens vom 7. Januar 2003 ist
schliesslich festzuhalten: Es trifft zu, dass die PKB nach korrekter Darlegung
der in Art. 37 Abs. 5 PKBV 1 statuierten, ab 1. Juni 2003 geltenden
Anspruchsvoraussetzungen der Geschiedenen-Hinterlassenenrente etwas unpräzise
ausführte, dass "(d)amit (...) die Faktoren für die Leistungsberechnung im
konkreten Fall bekannt" seien, und gleich anschliessend - irritierend, aber
nicht falsch - feststellte, die "Berechnung (erfolge) nach den Rechnungsregeln
gemäss den Bestimmungen des BVG (Art. 38 Abs. 2 PKBV 1...)". Darin kann aber
jedenfalls keine vertrauensbegründende Zusicherung dahingehend erblickt werden,
dass der Rentenanspruch der geschiedenen Ehegattin (aktuell wie künftig) gleich
hoch wie jener der verheirateten Ehegattin ausfallen würde; dies umso weniger,
als die Verbindlichkeit einer Auskunft ohnehin unter dem Vorbehalt einer
Rechtsänderung steht (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60; SZS 2008 S. 384 E. 2.4.2). Im
Übrigen legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar und liefern auch die
Akten keine Belege dafür, dass eben diese Auskunft für die Scheidung als
solche, den Scheidungszeitpunkt oder die in diesem Zusammenhang getroffenen
finanziellen Dispositionen kausal gewesen war. Auch insoweit greift der
Vertrauensschutz nicht.

6.
Die zu erhebenden Gerichtskosten gehen ausgangsgemäss zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz