Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1069/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1069/2009

Urteil vom 25. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
B.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, Massnahme beruflicher Art),

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrecht-liche Abteilung, vom 16. November 2009.

In Erwägung,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 16. November 2009 betreffend den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 8. Januar 2010 das Gesuch des B.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen
worden ist,
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit Bezug auf die vorinstanzlichen Gerichtskosten
gegenstandslos ist (vgl. SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 2.3 und 2.4),
nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss für das
Beschwerdeverfahren betreffend Massnahmen beruflicher Art (Verfügung vom 14.
September 2009) leistete,
dass laut Urteil 9C_811/2008 vom 12. Januar 2009 von einer hundertprozentigen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte
bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszugehen ist und die
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht durch gesundheitliche
Beeinträchtigungen, wohl aber durch die ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung des Versicherten verunmöglicht wird,
dass die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Eingliederungsstätte
X.________ vom 10. Juni 2009 festgestellt hat, im Verlauf der
arbeitsmarktlich-medizinischen Abklärung habe der Versicherte an den
verschiedenen evaluierten Tätigkeiten kein Interesse gezeigt und das Angebot
eines Eingliederungsplanes nicht annehmen wollen,
dass diese Feststellungen - wie auch der daraus gezogene Schluss auf mangelnden
Eingliederungswillen - selbst unter Berücksichtigung der
"Persönlichkeitsstruktur" und des "angeborenen kulturellen Verhaltens" des
Versicherten weder offensichtlich unrichtig sind, noch auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und daher für das
Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht die Beschwerde des
Versicherten gegen die Verfügung vom 14. September 2009 für aussichtslos
gehalten und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen hat
(vgl. Art. 29 Abs. 3 BV),
dass in rechtlicher Hinsicht den in der Eingabe vom 15. Dezember 2009 zitierten
Kommentarstellen zum bernischen Prozessrecht sowie den diesbezüglichen
Ausführungen des Rechtsvertreters nichts zu entnehmen ist, das im Widerspruch
zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Beurteilung der
Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 64 Abs. 1 BGG) stünde,
weiter ein (bestehendes) Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
seinem Rechtsvertreter nichts an der Beachtlichkeit des Kriteriums einer
fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ändert, und schliesslich die
Vorinstanz die Gründe für ihren Entscheid soweit darlegt hat, dass dieser
sachgerecht angefochten werden konnte, mithin die betroffene Person wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die jeweils wesentlichen Gesichtspunkte und
deren Tragweite ein Bild machen konnte bzw. kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S.
277; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid vom 16. November 2009 zulässig und daher auf die gleichzeitig
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e
contrario),
dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und
daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
erledigt werden,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
IV-Stelle Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann