Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1064/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1064/2009

Urteil vom 22. Februar 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
Dr. med. dent. K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Mutuel Versicherungen, Groupe Mutuel Versicherungen, Administration, Rue du
Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des Dr. med. dent. K.________ vom 11. Dezember 2009
(Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Oktober 2009,
in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 2009, mit welcher Dr.
med. dent. K.________ aufgefordert worden war, spätestens bis 18. Januar 2010
einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen,
in die Eingabe des Dr. med. dent. K.________, worin er ausführte, nicht bereit
zu sein, einen Kostenvorschuss zu leisten,
in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 26. Januar 2010, mit welcher Dr. med.
dent. K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist
bis zum 8. Februar 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten werde,
in das Schreiben des Dr. med. dent. K.________ vom 28. Januar 2010, mit welchem
er bekräftigte, weiterhin keinen Kostenvorschuss leisten zu wollen,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht
geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Borella Bollinger Hammerle