II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1064/2009
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_1064/2009 Urteil vom 22. Februar 2010 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Borella, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. Parteien Dr. med. dent. K.________, Beschwerdeführer, gegen Mutuel Versicherungen, Groupe Mutuel Versicherungen, Administration, Rue du Nord 5, 1920 Martigny, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Krankenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009. Nach Einsicht in die Beschwerde des Dr. med. dent. K.________ vom 11. Dezember 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2009, in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 17. Dezember 2009, mit welcher Dr. med. dent. K.________ aufgefordert worden war, spätestens bis 18. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, in die Eingabe des Dr. med. dent. K.________, worin er ausführte, nicht bereit zu sein, einen Kostenvorschuss zu leisten, in die Verfügung des Bundesgerichtes vom 26. Januar 2010, mit welcher Dr. med. dent. K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Februar 2010 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in das Schreiben des Dr. med. dent. K.________ vom 28. Januar 2010, mit welchem er bekräftigte, weiterhin keinen Kostenvorschuss leisten zu wollen, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2010 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Borella Bollinger Hammerle