Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1061/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1061/2009

Urteil vom 11. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene D.________ meldete sich im Mai 2007 bei der
Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung und eine
Rente. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte u.a. die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht sowie die gesundheitlich bedingte Einschränkung im
Haushalt ab. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit
Verfügung vom 4. November 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die Beschwerde der D.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, nach zweifachem Schriftenwechsel und einer
Parteiverhandlung mit Entscheid vom 19. August 2009 ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid vom 19. August 2009 und die Verfügung vom
4. November 2008 seien aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. November
2006 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle äussert sich in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde, ohne einen
bestimmten Antrag zu stellen.

Erwägungen:
1. Die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode mit einem Anteil
der Erwerbstätigkeit von 0,83 (= 83 % eines Normalarbeitspensums; Art. 28a Abs.
3 IVG; BGE 125 V 146 E. 2a-c S. 148 ff. in Verbindung mit BGE 130 V 343) ist
unbestritten. Streitig sind die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich sowie
die gesundheitlich bedingte Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt (Art. 8
Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV).

2.
Die Vorinstanz hat gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med.
Z.________ vom 8. Februar 2008 samt ergänzenden Berichten vom 5. August 2008
und 11. Februar 2009 die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auf 70 % oder
sechs Stunden im Tag festgelegt. Eine gesundheitlich bedingte Einschränkung im
Haushalt hat sie gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 5. März 2008
sowie den Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. Februar 2009 verneint. Daraus
resultierte ein Invaliditätsgrad von 13 % (0,83 x 15,66 % + 0,17 x 0 %; zum
Runden BGE 130 V 121), was für den Anspruch auf eine Rente nicht ausreicht
(Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung und das daraus
resultierende Ergebnis verletzten Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 2
BV (Anspruch auf rechtliches Gehör). Insbesondere komme dem psychiatrischen
Gutachten des Dr. med. Z.________ vom 8. Februar 2008 samt ergänzenden
Berichten vom 5. August 2008 und 11. Februar 2009 kein Beweiswert zu.

4.
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil - von hier nicht interessierenden
Ausnahmen abgesehen - den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder
auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung
ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden,
sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42
E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil
eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (Urteil 9C_575/2009 vom 6. November 2009 E. 3.2.1.1).
Die konkrete Beweiswürdigung ist wie die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung ebenfalls nur unter diesem eingeschränkten Blickwinkel
überprüfbar (Urteile 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1 und 9C_801/2008
vom 6. Januar 2009 E. 2.2). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht
verletzt Bundesrecht, namentlich wenn es den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.1).

4.2 Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in
Sozialversicherungsangelegenheiten gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die kantonalen
Versicherungsgerichte die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb sie auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil 9C_744/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 4.2.2).
Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Auf einen diesen Anforderungen an sich genügenden
ärztlichen Bericht darf jedoch dann nicht abgestellt werden, wenn Umstände
vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven
Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und
Unvoreingenommenheit des Verfassers zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 mit
Hinweis; Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der psychiatrische Gutachter Dr. med.
Z.________ müsse aufgrund seiner Formulierungen in den Berichten vom 5. August
2008 und 11. Februar 2009 als voreingenommen gelten. Die betreffenden
Äusserungen seien an Unsachlichkeit nicht zu überbieten. Die Vorinstanz
erläutere ihre Schlussfolgerung, dass aus diesen Formulierungen keine
Parteilichkeit abgeleitet werden könne, nicht, was eine Gehörsverletzung
darstelle. Im Übrigen bestehe bei der IV-Stelle insofern ein Missstand, als
Ärzte, deren Gutachten eine Berentung nach sich ziehe, keine Aufträge mehr
erhielten. Da sie auf solche angewiesen seien, könnten sie nicht mehr objektiv
und unparteiisch sein. Auf diesen Missstand sei auch schon in einem Artikel im
Plädoyer hingewiesen worden.
5.1.1 Die Vorinstanz hat die fraglichen Formulierungen als dem Stil eines
Gutachtens nicht unbedingt angemessen bezeichnet, ohne dass daraus indessen
eine Parteilichkeit abgeleitet werden könnte. Diese Beurteilung verletzt
Bundesrecht nicht. Die Art, wie eine medizinische Expertise abgefasst ist, kann
zwar objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person
wecken. Zu denken ist etwa an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur, wenn
ein beleidigender Ton angeschlagen wird oder die Berichterstattung sonst auf
unsachliche Art und Weise erfolgt (Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E.
1.2.2 mit Hinweis). Davon kann vorliegend indessen nicht gesprochen werden. Die
betreffenden Äusserungen sind weder despektierlich noch unnötig abwertend. Dies
gilt insbesondere für die Aussagen, eine reine Obstipation ohne Darmerkrankung
habe noch nie zu einer Berentung geführt, ansonsten wohl vorübergehend die
halbe Bevölkerung berentet werden müsste, und es sei eine
Selbstverständlichkeit, dass die drei starken Männer im Haushalt die
Explorandin bei den körperlich anspruchsvollen Arbeiten entlasten, wie in jedem
anderen Haushalt in diesem Lande auch. Damit wollte der Gutachter in erster
Linie auf eine medizinische Erfahrungstatsache und allgemein anerkannte
Verhaltensweisen hinweisen, dies wohl vor dem Hintergrund, dass die Explorandin
und ihre Familie aus einem fremden Kulturkreis stammen. Im Übrigen bestehen
keine Anhaltspunkte und es wird auch nicht geltend gemacht, dass der Experte
sich während der Untersuchung in einer Art und Weise verhalten hatte, welche
objektiv Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit wecken konnte.
5.1.2 Der Einwand, die Administrativgutachter könnten nicht unvoreingenommen
sein, weil sie im Falle einer späteren Berentung der zu explorierenden Person
von der IV-Stelle keine Aufträge mehr erhielten, ist neu und daher unbeachtlich
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Hinweis in diesem Zusammenhang auf einen Artikel in
einer juristischen Zeitschrift vermag im Übrigen nicht den konkret zur
Diskussion stehenden psychiatrischen Experten als befangen erscheinen zu
lassen.

5.2 Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe die Berichte der Externen
Psychiatrischen Dienste (EPD) vom 19. Juli 2007 und den Bericht des Hausarztes
Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 30. Mai 2007 nicht gewürdigt und
auch nicht begründet, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, was den
Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletze. Im Übrigen sei sinngemäss nicht
ersichtlich, inwiefern sich das Auftragsverhältnis zwischen versicherter Person
und behandelndem Arzt resp. IV-Stelle und Administrativgutachter unterscheide
und zu einer ungleichen beweismässigen Gewichtung der betreffenden Berichte
führen könne.
5.2.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, der psychiatrische Gutachter setze sich
mit der abweichenden Auffassung der EPD auseinander und erläutere schlüssig
seine Beurteilung. Die betreffenden Ausführungen im Bericht des Experten vom
11. Februar 2009 werden im angefochtenen Entscheid wiedergegeben (vgl. E. 5.4.2
hiernach). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des
Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gesprochen werden.
5.2.2 Zur Begründung, weshalb auf die Beurteilung des Dr. med. Z.________ und
nicht derjenige der Ärzte der EPD abzustellen sei, hat die Vorinstanz weiter
auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach es einer Erfahrungstatsache
entspricht, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353; Urteil 9C_204/2009 vom 6.
Juli 2009 E. 4.4.1, nicht publiziert in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV
Nr. 53 S. 164). Auch dies verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung
nicht (BGE 8C_216/2009 E. 4.5).

5.3 Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der
Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass die gegen den Eisenmangel
eingenommenen Präparate Verdauungsbeschwerden verursachten, wodurch die
Aufnahme der Antidepressiva im Darm gestört sei. Das sei willkürlich.
Die Vorinstanz hat festgestellt, es erübrigten sich Ausführungen dazu, wonach
es gemäss dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin infolge der Einnahme der
Eisenmangelpräparate zur Obstipation komme, was die Aufnahme der Antidepressiva
verhindere. Gestützt auf die Angaben im Rahmen der Parteiverhandlung sei eher
davon auszugehen, dass die Versicherte keine Antidepressiva einnehme; auch sei
die Argumentation nicht durch medizinische Fakten belegt worden. Inwiefern
diese vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen, ist nicht ersichtlich
und wird in der Beschwerde auch nicht dargetan.

5.4 Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin den Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens des Dr. med. Z.________ vom 8. Februar 2008 sowie die
diesbezüglichen Ergänzungen vom 5. August 2008 und 11. Februar 2009:
5.4.1 Der Experte empfehle Eiseninfusionen, womit er die Grenzen seines
Auftrags (psychiatrische Begutachtung) überschreite.
Dr. med. Z.________ schlug in seinem Bericht vom 5. August 2008 vor, den
Eisenmangel statt peroral intravenös zu behandeln. Damit äusserte er sich zwar
zu einer nicht direkt sein Fachgebiet betreffenden Frage, was indessen die
Beweiskraft seiner Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht nicht schmälert (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der
fachlichen Qualifikation eines Arztes bei der Würdigung medizinischer Berichte
Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Vorab gab die Versicherte
anlässlich der vorinstanzlichen Parteiverhandlung selber an, der Hausarzt habe
ihr die Infusion vorgeschlagen. Sodann war diese Form der Behandlung des
Eisenmangels auch deshalb in Betracht zu ziehen, weil gemäss dem mit der
vorinstanzlichen Replik eingereichten Auszug aus dem Arzneimittel-Kompendium
der Schweiz das oral eingenommene Eisenpräparat Obstipationsbeschwerden
verursachen konnte.
5.4.2 Dr. med. Z.________ setze sich mit der abweichenden Beurteilung im
Bericht der EPD vom 19. Juli 2007 nicht genügend auseinander. Die gegenteilige
vorinstanzliche Feststellung verstosse gegen Art. 9 BV.
Dr. med. Z.________ begründete im Bericht vom 11. Februar 2009 einlässlich und
nachvollziehbar, weshalb nach seiner Auffassung die depressive Störung nur
leichtgradig sein könne und nicht mittelgradig, wie von den Ärzten der EPD im
Bericht vom 19. Juli 2007 festgehalten. Die gegenteilige Auffassung ist
aktenwidrig.
5.4.3 Dr. med. Z.________ erläutere mit keinem Wort, weshalb die Diagnose einer
Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
haben soll. In seinem Gutachten vom 8. Februar 2008 fänden sich keine
Ausführungen zu den massgebenden Kriterien, wann eine solche Schmerzstörung
auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht überwindbar und damit
invalidisierend sei. Die Vorinstanz beantworte die Frage in unzulässiger Weise
anstelle des psychiatrischen Experten.
5.4.3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dem Gutachten des Dr. med. Z.________
sei aus dem Zusammenhang heraus zu entnehmen, dass dieser von der
Überwindbarkeit der Somatisierungsstörung ausgehe. Gestützt auf die
Ausführungen in der Expertise könnten die massgeblichen Kriterien (gemäss BGE
130 V 352) beurteilt werden. Es könne festgestellt werden, dass im vorliegenden
Fall die Kriterien, welche ausnahmsweise für eine Unüberwindbarkeit sprächen,
nicht erfüllt seien. Diese Begründung ist zwar dürftig, hält indessen im Rahmen
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 89/05 vom 30. Januar 2006 E. 3) im Ergebnis Stand.
5.4.3.1.1 Die von Dr. med. Z.________ und den Ärzten der EPD diagnostizierte
Somatisierungsstörung entspricht im Kontext einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung im Sinne von ICD-10 F45.4 (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 89/05 vom 30. Januar 2006 E. 3.2). Ob eine solche
Störung einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG darstellt, beurteilt sich danach, ob
und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, bei
objektiver Betrachtungsweise von der versicherten Person trotz des Leidens
willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V 294 E. 4b/cc in fine
und E. 5a S. 297 ff.). Umstände, welche bei Vorliegen dieses Krankheitsbildes
die Verwertung der verbliebenen Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt als
unzumutbar erscheinen lassen, sind die erhebliche Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer des psychischen Leidens, chronische körperliche
Begleiterkrankungen mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, sozialer Rückzug, ein
verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn), unbefriedigende Ergebnisse von konsequent durchgeführten
Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und
gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und
Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 132 V 65 E. 4.2.2 S. 71; 130 V
352 E 2.2.3 S. 353 ff.; Urteil 9C_511/2009 vom 30. November 2009 E. 4.3.1).
5.4.3.1.2 Bei der von Dr. med. Z.________ diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig leichten Grades ohne somatische Symptome
(ICD-10 F33.00), kann nicht von einer psychischen Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer gesprochen werden, zumal eine dadurch bedingte
Arbeitsunfähigkeit von 30 % besteht. Ebenfalls ist das Kriterium eines
relevanten sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin stand immer im Arbeitsprozess. Die Kontakte am Arbeitsplatz
bestehen somit nach wie vor. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter äusserte
sie sich dahingehend, sie treffe sich alle zwei bis drei Wochen heimlich mit
einer Cousine. Sie habe viele Verwandte in der Region, habe aber wegen der
Eifersucht des Ehemannes nur wenig Kontakte mit ihnen. Die Beschwerdeführerin
ist somit trotz der gesundheitlichen Probleme kontaktfreudig geblieben. Dass es
effektiv nicht zu mehr Treffen mit Verwandten und anderen Personen ausserhalb
des Arbeitsplatzes kommt, ist ehebedingt und daher unbeachtlich. Schliesslich
kann auch nicht von einem verfestigten therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren
innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Konfliktbewältigung sowie von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten
ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der
versicherten Person gesprochen werden. Gemäss Dr. med. Z.________ wird ein
beträchtlicher Teil der depressiven Symptomatik durch den Eisenmangel
überlagert. Das Ferritindefizit sei teilweise verantwortlich für die grosse
körperliche Müdigkeit und Erschöpfung, welche das eigentliche Hauptsymptom
neben der Somatisierung darstellten. Die richtige resp. bestmögliche Behandlung
des Eisenmangels, peroral oder intravenös, erscheint somit von vorrangiger
Bedeutung, weil davon auch eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes
zu erwarten ist. Sodann steht die Beschwerdeführerin zwar seit langem in
ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Gemäss Vorinstanz ist indessen
eher davon auszugehen, dass sie keine Antidepressiva einnimmt. Laut Dr. med.
Z.________ erfolgte die Einnahme jedenfalls nicht in therapeutisch wirksamer
Dosis. Insoweit ist fraglich, ob bezüglich der Behandlung der depressiven
Symptomatik die möglichen medizinischen Massnahmen überhaupt ausgeschöpft sind,
wie die Vorinstanz richtig festhält.
Die Kritik am psychiatrischen Gutachten vom 8. Februar 2008 samt ergänzenden
Berichten vom 5. August 2008 und 11. Februar 2009 ist somit unbegründet.

5.5 Schliesslich wird gerügt, mit Bezug auf die gesundheitlich bedingte
Einschränkung im Haushalt könne nicht willkürfrei auf den diesbezüglichen
Abklärungsbericht vom 17. April 2008 und den Bericht des Dr. med. Z.________
vom 11. Februar 2009 abgestellt werden. Die Abklärungsperson habe sich zum
medizinischen Sachverständigen aufgeschwungen und festgehalten, man habe das
Gefühl, die Beschwerdeführerin könne viel mehr tun, als sie effektiv mache. Die
Einschätzung des Dr. med. Z.________, wonach keine Einschränkung im Haushalt
bestehe, beruhe auf unhaltbaren Annahmen, nämlich die Versicherte sei für den
eigenen Haushalt besorgt, es sei nicht bekannt, dass eine Drittperson aus
medizinischen Gründen an ihrer Stelle den Haushalt erledige, und die Hausarbeit
könne eingeteilt und auch auf die erwerbsfreien Tage gelegt werden.
5.5.1 Die Abklärungsperson konnte offenbar unter den gegebenen Umständen die
Einschränkung im Haushalt nicht hinreichend genau einschätzen, was sie auch
offenlegte. Inwiefern sie sich damit fachmedizinische Kompetenzen anmasste, ist
nicht einsehbar. Ausser Frage steht, dass bei psychischen Beeinträchtigungen
allenfalls auf die ärztliche Einschätzung des Leistungsvermögens im Haushalt
abgestellt werden kann (Urteil I 373/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3.2 mit
Hinweis).
5.5.2 Sodann trifft nicht zu, dass Dr. med. Z.________ davon ausging, die
Versicherte könne den Haushalt ohne Hilfe Dritter selber besorgen. Gegenteils
erachtete der Gutachter eine Unterstützung durch den Ehemann und die beiden
erwachsenen Söhne bei den körperlich schwereren Arbeiten als zumutbar und
selbstverständlich, was zu Recht nicht bestritten wird. Ebenfalls widerspricht
es nicht Bundesrecht, bei der Einschätzung der Einschränkung im Haushalt die
Möglichkeit, die Hausarbeit einzuteilen und auch auf die erwerbsfreie Zeit zu
legen, zu berücksichtigen. Diese bestimmt sich nach dem zumutbaren erwerblichen
Arbeitspensum mit Behinderung (70 %) und nicht etwa nach dem ohne Behinderung
geleisteten (83 %). Aus dem in der Beschwerde erwähnten vorinstanzlichen
Präjudiz ergibt sich nichts anderes.

5.6 Die einzig die Beweiswürdigung und damit die darauf beruhende
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz betreffenden Rügen sind unbegründet und
die Beschwerde daher abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Fessler