Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1039/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1039/2009

Urteil vom 1. März 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Oktober 2009.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau den Anspruch des 1967 geborenen, bis zum
Eintritt des Gesundheitsschadens (chronisches lumbovertebrales Syndrom mit
persistierenden Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein u.a. bei Status nach
Mikrodiskektomie L1/2 rechts am 5. Juli 2005;
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom [ADHS] im Erwachsenenalter) als
Speditions- und Lagermitarbeiter in der Firma P.________ AG tätig gewesenen
B.________ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 31. März 2009 verneint
hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene
Beschwerde des Versicherten abgewiesen hat (Entscheid vom 28. Oktober 2009),
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
sinngemäss beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 28. Oktober 2009 sowie
die Verfügung vom 31. März 2009 seien aufzuheben, und es sei ihm eine
Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter die Streitsache zwecks zusätzlicher
Abklärung und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom
11. Januar 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abgewiesen und einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- erhoben hat, welcher innert
angesetzter Frist bezahlt worden ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, und eine
letztinstanzliche Ergänzung oder Korrektur der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung dem Bundesgericht verwehrt ist, sofern sie nicht
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im letztinstanzlichen
Verfahren nur beschränkt überprüfbar ist und das Bundesgericht nur zu
beurteilen hat, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,
mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399),

dass die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden
Rechtsgrundlagen im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt werden,
weshalb darauf verwiesen wird,
dass die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) in
körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von
Lasten über 5 kg gemäss vorinstanzlicher Feststellung nicht bei 80 % liegt,
wovon die Verwaltungsverfügung vom 31. März 2009 ausging (Vollzeiteinsatz mit
20%iger Leistungsminderung), sondern 100 % beträgt,
dass offenbleiben kann, ob diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (zur
Einstufung als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) auf einer Missachtung
bundesrechtlicher Beweisgrundsätze oder einer anderweitigen Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 f. BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), da das Ergebnis auch bei
antragsgemässer Zugrundelegung einer 80%igen Leistungsfähigkeit nicht zu
Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt,
dass die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe im
massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass nicht in einem stabilen, seine
Resterwerbsfähigkeit voll ausschöpfenden Arbeitsverhältnis gestanden, im Lichte
der Akten - entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers - weder offensichtlich
unrichtig ist noch rechtsfehlerhaft getroffen wurde, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass bei dieser Sachlage, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, das trotz
Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen)
vorinstanzlich zutreffend gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt worden ist (BGE 135 V
297 E. 5.1 S. 301 mit Hinweisen), wobei das kantonale Gericht den massgebenden
Ausgangslohn (LSE 2006: TA1/TOTAL/Anforderungsniveau 4/Männer) rechtsfehlerfrei
gewählt und korrekt auf ein bei Vollzeittätigkeit realisierbares
Jahreseinkommen von Fr. 59'197.- umgerechnet hat,
dass bei berücksichtigter 20%iger Leistungsminderung (s. oben) das
Invalideneinkommen von Fr. 47'358.- gemäss Verwaltungsverfügung vom 31. März
2009 resultiert und für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug (BGE 134 V
322 E. 5 mit Hinweisen) kein Raum besteht, zumal den leidensbedingten
Einschränkungen in angepassten Hilfstätigkeiten mit der Anerkennung der
erwähnten Leistungsreduktion (in einer Vollzeittätigkeit) hinreichend Rechnung
getragen wird und andere, einen Abzug rechtfertigende Gründe wie Alter, Dauer
der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie
Beschäftigungsgrad nicht ersichtlich sind und vom Beschwerdeführer auch nicht
behauptet werden,
dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben im IV-Arbeitgeberfragebogen vom 9.
März 2006 (Firma P.________ AG) für das Jahr 2006 ein hypothetisches Einkommen
ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) von Fr. 75'270.- ermittelte und
willkürfrei begründet hat, weshalb die dagegen vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers nicht stichhaltig sind,
dass selbst dann, wenn auf die vom Versicherten selbst eingeholten Auskünfte
des früheren Arbeitgebers vom 5. Mai 2009 abgestellt würde (2006: Fr. 75'660.-;
2007: Fr. 76'700.-; 2008: Fr. 78'000.-), der Rentenanspruch zu verneinen wäre,
zumal aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 47'358.- im Jahr
2006, Fr. 48'115.70 im Jahr 2007 und Fr. 49'174.30 im Jahr 2008
(Berücksichtigung Nominallohnindex/Männer 2006-2008/Total; http://
www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) durchwegs
nicht leistungsbegründende Invaliditätsgrade von lediglich rund 37 %
resultierten und auch für das Verfügungsjahr 2009 keine anspruchserhebliche
Änderung ersichtlich ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs.
2 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) erledigt wird,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) ausgangsgemäss zu Lasten des
Beschwerdeführers gehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz