Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 1037/2009
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_1037/2009

Urteil vom 19. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Beschwerdeführer,

gegen

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, c/o Schweizerische
Lebensversicherungs-, und Rentenanstalt, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Oktober 2009.

Sachverhalt:

A.
A.________, geboren 1967, war ab 1. Januar bis 30. Juni 2001 bei der B.________
AG angestellt. Am 26. April 2001 zog er sich beim Sturz auf einer Treppe eine
Claviculafraktur zu. Das Arbeitsverhältnis wurde von der B.________ AG am 30.
Mai 2001 per Ende Juni 2001 gekündigt. Am 30. Oktober 2002 stellte die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher A.________
obligatorisch gegen Unfälle versichert war, die Taggeldleistungen per 11.
November 2002 ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich A.________ ab 1. April 2002 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Die Providentia Lebensversicherung holte am 27. Mai
2005 bei der Medizinischen Abklärungsstelle des Universitätsspitals Y.________
(MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 23. Dezember 2005 erstattet
wurde. Am 16. August 2007 erachtete der SUVA-Kreisarzt den Versicherten bezogen
auf das linke Schultergelenk wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Gestützt auf diese
Untersuchung wurden A.________ am 21. September 2007 rückwirkend ab 11.
November 2002 Taggelder der SUVA bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von jeweils
mindestens 20 % nachbezahlt.
Am 31. August 2006 teilte die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life (im
Folgenden: Swiss Life) als Vorsorgeeinrichtung der B.________ AG A.________
mit, dass sie lediglich die obligatorischen Leistungen aus beruflicher Vorsorge
für die Zeit vom 1. April bis 11. November 2002 gewähre. Die entsprechende
Abrechnung erfolgte am 7. September 2006.

B.
Am 16. November 2007 liess A.________ Klage führen mit dem Antrag, die Swiss
Life sei zu verpflichten, ihm basierend auf dem von der IV-Stelle festgelegten
Invaliditätsgrad die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen,
zuzüglich Zins zu 5 % seit Fälligkeit, auf Grund der seit 26. April 2001
bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom
26. Oktober 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Die Swiss Life hält an ihrem Standpunkt fest. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu
Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Ergebnisse der Beweiswürdigung im Allgemeinen und die auf der Würdigung
ärztlicher Berichte und Gutachten beruhenden gerichtlichen Feststellungen zum
Gesundheitsschaden und zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Besonderen sind
tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) und einer
bundesgerichtlichen Korrektur somit nur nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG
zugänglich (E. 1.1). Zu den in dieser Bestimmung erwähnten, frei zu
überprüfenden Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 BGG gehören u.a. die
ärztlichen Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), des
Untersuchungsgrundsatzes, der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender,
sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) sowie der
Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli
2008).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab April 2001 und über
den 11. November 2002 hinaus Anspruch auf gesetzliche Leistungen aus
beruflicher Vorsorge hat. Erst nach dieser Prüfung ist zu beurteilen, ob
allenfalls reglementarische Leistungen geschuldet sind. Da Leistungen schon vor
dem 1. Januar 2005 geltend gemacht werden, kommt das BVG und dabei insbesondere
Art. 23 in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung zur Anwendung.

2.2 Die obligatorische Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt den
Eintritt einer mit der späteren Invalidität zeitlich wie sachlich eng
zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit während des hier interessierenden
Vorsorgeverhältnisses voraus (Versicherungsprinzip; Art. 23 BVG in der bis Ende
2004 gültig gewesenen Fassung; Art. 23 lit. a BVG in der seit 1. Januar 2005
geltenden Fassung; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17, 134 V 20 E. 3 S. 21 ff., 123 V
262 E. 1c S. 264). Gemäss Bericht des praktischen Arztes F.________ vom 5.
November 2002 wurde beim Beschwerdeführer eine sehr schmerzhafte, trotz
Osteosynthese instabile Clavicula-Pseudarthrose nach Fraktur vom 27. April 2001
sowie eine alkoholbedingte Leberzirrhose und Indikation zu Lebertransplantation
diagnostiziert. Die Vorinstanz hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob die
Leberzirrhose mit Indikation zur Lebertransplantation, die alsdann im Juli 2003
vorgenommen wurde, bereits während der Anstellungsdauer bei der B.________ AG
samt Nachdeckungsfrist zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte. Das kantonale
Gericht hat dazu festgehalten, dass während der Anstellungszeit bei der
B.________ AG und damit während der Versicherungsdauer bei der
Beschwerdegegnerin und der Nachdeckungsfrist keine Arbeitsunfähigkeit infolge
des Leberleidens nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer kritisiert diese
Sachverhaltsfeststellung, legt jedoch nicht dar, inwiefern diese offensichtlich
unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
soll. In der Tat ist dieses Ergebnis nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, muss sich eine allfällige Arbeitsunfähigkeit im
Arbeitsverhältnis konkret bemerkbar gemacht haben (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts B 13/04 vom 9. November 2004). Dies war indessen nur
bezüglich der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit, zurückzuführen auf die
Claviculafraktur, gegeben, ereignete sich dieser Unfall doch am 26. April 2001
und damit während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Leberproblematik
führte vor dem 26. April 2001 hingegen zu keiner Arbeitsunfähigkeit, wie die
Vorinstanz festgestellt hat. Etwas anderes vermag der Beschwerdeführer nicht zu
belegen. Das kantonale Gericht hat daraus geschlossen, dass zwischen der
Invalidität und der während des Anstellungsverhältnisses bei der B.________ AG
aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit lediglich in Bezug auf die Schulterproblematik
ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Feststellungen der Vorinstanz zur
gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (Eintritt, Grad, Dauer, Prognose)
betreffend Tatfragen, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruhen,
und sind daher lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Art. 97
Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
f.; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt,
vermag die Betrachtungsweise der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen. Vielmehr
erschöpfen sich seine Ausführungen in einer unzulässigen, appellatorischen
Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, ohne darzulegen, in welchem Punkt die
Sachverhaltsfeststellung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden sein sollte.

2.3 Auch bei einer freien materiellen Prüfung würde sich im Übrigen kein
anderes Ergebnis einstellen. Die SUVA hat nach dem 11. November 2002 Taggelder
auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausgerichtet, bis ab 16. August
2007 wieder eine Taggeldberechtigung bei voller Arbeitsunfähigkeit anerkannt
wurde. Die Einstellung der Taggeldleistungen der Anstalt per 11. November 2002
stützte sich auf eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 24.
Oktober 2002, worin dieser auf eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 %
ab 11. November 2002 schloss. Diese Einschätzung wurde letztlich auch durch das
orthopädische Teilgutachten der MEDAS vom 15. Mai 2006 bestätigt. Darin wird
von einer seit 5 Jahren bestehenden, unwesentlich veränderten
Beschwerdesymptomatik im Clavicula-/Schulterbereich linksseitig berichtet,
wobei prognostisch eine bedeutende Linderung nicht wahrscheinlich sei. Als
Buchhalter oder bei Bürotätigkeiten sei der Versicherte ohne Berücksichtigung
der medizinischen Leiden unter Ausschluss von Heben von Lasten über 5
Kilogramm, Arbeiten über der Horizontalen oder repetitiver Belastung mit
übermässigen Bewegungen des adominanten linken Arms zeitlich 80 % arbeitsfähig,
wobei vermehrte und verlängerte Pausen wegen der residuellen Schmerzen die
zeitliche Einschränkung bedingen würden. Der Beschwerdeführer wendet generell
gegen das Gutachten der MEDAS ein, dass es sich um ein reines Parteigutachten
handle. Tatsächlich wurde die Expertise von der Providentia Lebensversicherung
(später umbenannt in Mobiliar Lebensversicherung) eingeholt, die als
Rückversicherung der Beklagten als Partei zu betrachten ist. In diesem Sinne
stellt das Gutachten der MEDAS tatsächlich ein Parteigutachten dar. Jedoch ist
letztlich jede Expertise, die von einer Vorsorgeeinrichtung eingeholt wird, ein
Parteigutachten, weil das Verfahren bei der Vorsorgeeinrichtung nicht dem ATSG
untersteht (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, S. 98 N. 275) und
somit auch Art. 44 ATSG nicht zur Anwendung gelangen kann. Indessen sind auch
Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im
vorliegenden Fall wurde die Begutachtung durch die MEDAS des
Universitätsspitals Y.________, eine anerkannte Begutachtungsstelle,
durchgeführt. Die Expertise erfüllt inhaltlich die erforderlichen Kriterien,
sodass nicht einsichtig ist, warum es für die Entscheidfindung nicht verwendet
werden dürfte. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht konkrete
Beanstandungen am Gutachten anzubringen. Vielmehr ist er mit den dort gewonnen
Erkenntnissen nicht einverstanden, was aber nicht gegen die Aussagekraft eines
Gutachtens spricht, selbst wenn es rein formell als Parteigutachten zu
qualifizieren ist. Die Beschwerdegegnerin konnte sich nebst den Erkenntnissen
im MEDAS-Gutachten auch auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. R.________
abstützen, der am 24. Oktober 2002 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit im
Bürobereich von 80 % bescheinigt hat. Erst Kreisarzt Dr. med. D.________ nahm
im Bericht zum 16. August 2007 wieder eine 100%ige unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit an, ohne die früher festgelegte Arbeitsunfähigkeit in Frage
zu stellen. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Versicherte
in einer leichten Tätigkeit, wie sie im orthopädischen Teilgutachten der MEDAS
umschrieben ist, mit Rücksicht auf die Clavicula-Schulterproblematik, für
welche die Beschwerdegegnerin einzig einzustehen hat, vom 11. November 2002 bis
15. August 2007 zu 80 % als arbeitsfähig zu betrachten ist.

3.
Da die Swiss Life gestützt auf Art. 23 BVG nur für die
Clavicula-Schulterproblematik und die sich daraus ergebenden Invaliditätsfolgen
einzustehen hat, ist sie ab dem 12. November 2002 nicht mehr
leistungspflichtig, lag der Invaliditätsgrad ab diesem Zeitpunkt doch eindeutig
unter 50 %. Ebenso wäre auch der ab 1. Januar 2005 massgebende
Mindestinvaliditätsgrad von 40 % nicht gegeben. Jedoch stellt sich die Frage,
ob die Leistungspflicht der Swiss Life ab 16. August 2007 wieder auflebte, weil
ab diesem Zeitpunkt der Versicherte von Seiten der SUVA auf Grund der
Schulter-Claviculaproblematik wieder als voll arbeitsunfähig betrachtet wurde.
Im Zeitraum vom 12. November 2002 bis 15. August 2007 war der Beschwerdeführer
wie dargelegt zu 80 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Bei einer
vollen Arbeitsfähigkeit wäre bereits bei einer dreimonatigen, sicher aber bei
einer sechsmonatigen Periode auf einen Wegfall des Kausalzusammenhangs zu
schliessen. Der zeitliche Zusammenhang wird indessen nicht nur durch
Wiedererlangung einer (vollen) oder jedenfalls mehr als 80%igen (E. 2.2 hievor)
Leistungsfähigkeit unterbrochen, sondern auch dann, wenn die versicherte Person
- unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer
bestimmten Anpassungszeit - mit der Verwertung der verbliebenen
Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3
S. 27; SZS 2008 S. 575). Bei Festlegung der Arbeitsfähigkeit, die es dem
Beschwerdeführer erlaubt, in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit ein
rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, ist dabei lediglich jene
Einschränkung zu berücksichtigen, die auf die Schulter-Claviculaproblematik
zurückzuführen ist, hat doch die Swiss Life für die Folgen des Leberleidens
nicht einzustehen. Dasselbe hat auch für das Kriterium zu gelten, dass eine
wiedererlangte Arbeitsfähigkeit nur dann vorliegen kann, wenn die Verrichtung
der bisherigen Berufsarbeit oder einer anderen Tätigkeit ohne Gefahr, den
Gesundheitszustand zu verschlimmern, möglich ist (Urteil 9C_1017/2008 vom 5.
Juni 2009). Es ist nicht erkennbar, dass die Schulter-Claviculaproblematik, für
welche die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, bei der Aufnahme einer
adaptieren Tätigkeit verschlimmert worden wäre. Damit ist auch keine
Leistungspflicht der Swiss Life ab 17. August 2007 gegeben, da der
Beschwerdeführer mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen sowohl gemäss der bis 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung von Art. 23 BVG (Invaliditätsgrad von 50 %) wie
auch laut Art. 23 lit. a BVG in der ab 1. Januar 2005 massgebenden Version
(Invaliditätsgrad von 40 %) hätte erzielen können.

4.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1. April 2002 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung, wobei diese Rentenausrichtung später bestätigt wurde. Da
jedoch die Invalidenversicherung als finale Versicherung bei ihrer Beurteilung
keine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Leiden vornimmt, die Swiss Life
jedoch nur für Beschwerden im Clavicula-Schulterbereich einzustehen hat, kann
für diese auch keine Bindungswirkung aus dem Entscheid der
Invalidenversicherung abgeleitet werden.

5.
Die Vorinstanz hat die Ausrichtung von überobligatorischen Leistungen
abgelehnt, da laut Vorsorgeplan Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit/Invalidität
nur infolge Krankheit vorgesehen sind. Der Versicherte hat diese Feststellungen
nicht in Frage gestellt. Zwar heisst es in Art. 34 Abs. 2 des
Vorsorgereglementes, dass dann, wenn gemäss Vorsorgeplan die Unfallversicherung
nicht eingeschlossen ist, Leistungen erbracht würden, sofern und soweit mit den
nach Art. 24 BVV2 anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen
Verdienstes nicht erreicht werden. Es ist unklar, ob auf Grund dieser
Bestimmung trotzdem Leistungen auch bei Unfall überobligatorisch zu erbringen
sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wären keine überobligatorischen
Leistungen geschuldet, da für den Beschwerdeführer 90 % des mutmasslich
entgangenen Verdienstes gemäss den nach Art. 24 BVV2 anrechenbaren Einkünften
erreichbar wären. Dies folgt schon aus der Höhe des ihm ab 16. August 2007 von
der SUVA ausbezahlten Taggeldes zuzüglich der ausgerichteten Invalidenrente und
wäre auch bei Gewährung einer Komplementärrente durch die SUVA gegeben. Damit
hat der Beschwerdeführer auch überobligatorisch keine Ansprüche gegen die Swiss
Life. Die Frage, ob eine Anzeigepflichtverletzung des Beschwerdeführers
vorliegt, welche die Leistungen aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge
ausschliessen würde, kann deshalb offen gelassen werden.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer